22 schlossen hätte. Ausserdem stelle eine derartige Herausgabepflicht keine zentrale Vermögensfürsorgepflicht i.S.v. Art. 158 StGB dar, deren Verletzung Strafbarkeit bedeute. Die Beschwerdekammer hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf und führte aus, im ersten Verfahren sei A.________ der Grundstücksverkauf und die Überweisung von CHF 1.1 Mio. auf ihr Privatkonto zur Last gelegt worden.