Es wurde zunächst geprüft, ob der rechtskräftige Freispruch im Verfahren SK 11 48 einer neuerlichen Untersuchung entgegenstehe. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte bejahte in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Oktober 2017 die Identität von Täterschaft und Tat und damit eine Sperrwirkung des Freispruchs im Urteil SK 11 48 (vgl. zum Ganzen pag. 03 001 035 ff.). Gegenstand beider Vorwürfe sei gemäss damaliger Auffassung der Staatsanwaltschaft der Grundstücksverkauf vom 24. Juni 2008 durch die E.________ AG an die I.____