__ AG] herausgelöst und sich bezüglich eines späteren Eigenerwerbs in jeder Hinsicht abgesichert, womit eine typische Handlung vorliegt, welche u.U. als Pflichtverletzung zu bezeichnen ist» (Verfahrensakten C03 10 760, pag. 568). Da die Veräusserung an die I.________ AG jedoch grundsätzlich zu Verkehrswerten erfolgt sei, sei die von der Widerklägerin E.________ AG dargelegte Sorgfaltspflichtverletzung zu verneinen. Das Regionalgericht hiess die Widerklage demgegenüber insoweit gut, als A.________, handelnd für die E.________ AG, der I.________ AG zu günstige Darlehenskonditionen gewährt und die E.________ AG dadurch geschädigt habe.