_ zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit zu geben, die Liegenschaften wieder zu erwerben. Dies habe sie direkt und indirekt abgesichert (Kaufrecht an Grundstücken und/oder Aktien der I.________ AG). Das Regionalgericht weiter: «Mit anderen Worten hat [A.________], welche die [E.________ AG] im damaligen Zeitpunkt als einzige Aktionärin und Verwaltungsrätin beherrschte, einen Vermögenswert der [E.________ AG] herausgelöst und sich bezüglich eines späteren Eigenerwerbs in jeder Hinsicht abgesichert, womit eine typische Handlung vorliegt, welche u.U. als Pflichtverletzung zu bezeichnen ist» (Verfahrensakten C03 10 760, pag.