Sie bestätigte an der Fortsetzungsverhandlung denn auch, dass sie von ihrem Kaufrecht insoweit Gebrauch gemacht habe, als sie die Aktien der I.________ AG per 1. Januar 2017 erworben hatte (die SHAB- Publikation als neue Geschäftsführerin erfolgte am 29. Dezember 2016). Das Regionalgericht hielt im Sinne eines Zwischenfazits mit Blick auf die neu vorhandenen Nebenvereinbarungen fest, dass der Verkauf der Liegenschaften zumindest auch in der Absicht erfolgt sei, A.________ zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit zu geben, die Liegenschaften wieder zu erwerben.