Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland hielt fest, dass A.________ per 2003, mit dem Ausscheiden der letzten übrigen VR-Mitglieder, alleinige Aktionärin, einziges VR-Mitglied und «Arbeitnehmerin» in Personalunion geworden sei. Dadurch sei der Arbeitsvertrag durch Vereinigung gemäss Art. 118 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) erloschen. Das Gericht prüfte weiter im Rahmen der Widerklage der E.________ AG eine Organhaftung von A.________ nach Art. 754 OR. Es ging unter anderem um die Grundstücksverkäufe an die I.________ AG. In diesem Zusammenhang wurde A.____