__ AG geltend (Verfahrensakten C03 10 760, pag. 530 ff.). Sie stützte ihre Forderungen auf einen Kadervertrag vom 20. Dezember 2000, den sie als Arbeitsvertrag qualifiziert haben wollte. Im Einzelnen machte sie von der E.________ AG Lohnfortzahlungen und eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung sowie eine Abgangsentschädigung von CHF 1'500'000.00 geltend. Ihre Klage wurde abgewiesen. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland hielt fest, dass A.________ per 2003, mit dem Ausscheiden der letzten übrigen VR-Mitglieder, alleinige Aktionärin, einziges VR-Mitglied und «Arbeitnehmerin» in Personalunion geworden sei.