Selbst wenn die Überweisung ein Darlehen an A.________ gewesen wäre, wie behauptet wurde, hätte sogleich eine Wertberechtigung des Darlehens auf CHF 0.00 erfolgen müssen, wodurch ein Vermögensschaden gegeben sei. Zur Bereicherungsabsicht und dem Hintergrund dieser Überweisung hielt die 1. Strafkammer fest: Die Vorinstanz führte zu Recht aus, dass die Überweisung offenbar in der Hoffnung erfolgte, die Namenaktien zu ersteigern und damit eine Rückforderung seitens der E.________ AG verhindern zu können. Vorsorglich stipulierte A.________ im Darlehensvertrag, dass die Forderung mit der Abgangsentschädigung verrechnet würde.