_ nicht die Absicht nachgewiesen werden könne, die fraglichen Grundstücke unter Wert «a Schärme» gebracht haben zu wollen. Die handschriftliche Vereinbarung eines Kaufrechts vom 23. Juni 2008 habe keine Bedeutung, da diese wegen Formwidrigkeit keinen klagbaren Anspruch begründe. Ohnehin ändere die Vereinbarung nichts daran, dass der Verkauf der Grundstücke zum Verkehrswert erfolgt sei. Ob eine betriebliche Notwendigkeit für die Veräusserung oder eine nähere Zusammenarbeit zwischen A.________ und C.________ bestanden habe, liess die 1. Strafkammer im Wesentlichen offen, weil dies keinen Einfluss darauf habe, dass die Grundstücke nicht unter Wert veräussert worden seien und der E._____