_ ergab sich ein Gesamtwert von CHF 10.538 Mio. Zur Frage nach einem realistischen Verkaufspreis für die Grundstücke in den Jahren 2002/2003 wurde angeführt, es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Grundstücke in diesem Zeitraum unverkäuflich gewesen seien (Verfahrensakten SK 11 48, pag. 23 03 034). Gestützt auf das Gutachten AR.________ folgerte die 1. Strafkammer, dass sich per 24. Juni 2008 ein Verkehrswert der Grundstücke über dem Verkaufspreis nicht mit Sicherheit nachweisen lasse. Auch in subjektiver Hinsicht wurde im Urteil SK 11 48 gefolgert, dass A.________ nicht die Absicht nachgewiesen werden könne, die fraglichen Grundstücke unter Wert «a Schärme» gebracht haben zu wollen.