Ferner lag ein Parteigutachten von AQ.________ vom 13. August 2010 vor, das von der I.________ AG in Auftrag gegeben worden war, und die Grundstücke auf total CHF 9.654 Mio. schätzte. Die 1. Strafkammer stützte sich in ihrem Urteil im Wesentlichen auf das Gerichtsgutachten AR.________ vom 29. Mai 2007, das im Rahmen der paulianischen Anfechtungsklage erstellt worden war (Verfahrensakten SK 11 48, pag. 23 03 0004 ff.). Darin wurde für die Liegenschaft O.________ ein Verkehrswert von CHF 6.14 Mio. und für die Liegenschaft Q.________ ein solcher von CHF 3.56 Mio. geschätzt. Zuzüglich die Parzellen AO.________ und AS.________ ergab sich ein Gesamtwert von CHF 10.538 Mio.