Die 1. Strafkammer hielt weiter fest, dass der Verkauf einen Tag vor der Appellationsverhandlung i.S. Schenkungsanfechtung erfolgte und am selben Tag auch ein Teil des operativen Geschäfts der E.________ AG (Bereich Dachgauben) verkauft wurde. Im Urteil SK 11 48 wurden sodann ausführlich die Gutachten zur Wertbestimmung der veräusserten Grundstücke thematisiert. Es lagen zwei Parteigutachten AP.________ von März und April 2003 vor, die von A.________ in Auftrag gegeben worden waren und die überbauten Grundstücke auf total mindestens CHF 9.4 Mio. schätzten. Ferner lag ein Parteigutachten von AQ.