Sie ging bei der Beweiswürdigung zunächst auf die Modalitäten und den Zeitpunkt des Kaufvertrags vom 24. Juni 2008 ein. Es wurde festgehalten, dass ein Teil des Kaufpreises, nämlich CHF 1.43 Mio., durch Überweisung von der I.________ AG an die E.________ AG bezahlt wurde. Davon überwies sich A.________ sogleich CHF 1.1 Mio. auf ein Privatkonto. Die 1. Strafkammer hielt weiter fest, dass der Verkauf einen Tag vor der Appellationsverhandlung i.S. Schenkungsanfechtung erfolgte und am selben Tag auch ein Teil des operativen Geschäfts der E.________ AG (Bereich Dachgauben) verkauft wurde.