19 Reserven praktisch eliminiert worden seien. Ausserdem habe sie bei der E.________ AG aufgrund der ungünstigen Konditionen des Darlehens und der Amortisation dringend benötigte Liquidität entzogen (s. zum Anklagesachverhalt im Detail pag. 04 001 0175). Die 1. Strafkammer hatte sich damals in erster Linie mit dem Hintergrund der Veräusserung der Grundstücke sowie ihrem Verkehrswert zu befassen. Sie ging bei der Beweiswürdigung zunächst auf die Modalitäten und den Zeitpunkt des Kaufvertrags vom 24. Juni 2008 ein.