Hervorzuheben ist ferner, dass die Appellationsverhandlung in dieser Sache am 25. Juni 2008 stattfand. Am 24. Juni 2008, am Vortag vor der oberinstanzlichen Verhandlung, verkaufte die E.________ AG, handelnd durch A.________ als einziges zeichnungsberechtigtes Organ, sämtliche Grundstücke zu einem Preis von total CHF 9 Mio. an die I.________ AG, handelnd durch C.________. Gleichentags wurden auch die vorliegend zu überprüfenden Nebenvereinbarungen abgeschlossen (vgl. den Vorwurf gemäss Anklageschrift in E. 16 unten). Letztlich ist hervorzuheben, dass A._____