480 ff.), wie auch die dagegen geführte Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts 5A_557/2008 vom 28. Januar 2009). Hervorzuheben sind im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen (dazu E. 21 unten) insbesondere folgende Ausführungen im oberinstanzlichen Urteil zum Kaufpreis für die Aktien der E.________ AG (Verfahrensakten Z 04 3199, pag. 486): Die Beklagte musste im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewusst haben, dass der vereinbarte Preis zu tief ist. Einerseits, da U.________ ______