Dasselbe galt für den Verkauf der Anteile der AH.________ mit einem Verkehrswert von CHF 61'432.00 zum Preis von (umgerechnet) CHF 3'278.40 – wobei schon nur der Buchwert in der Bilanz der Z.________ AG mehr als drei Mal so hoch war (Verfahrensakten Z 04 3199, pag. 440). Gegen dieses Urteil führte A.________ Appellation vor dem Obergericht des Kantons Bern. Diese wurde vollumfänglich abgewiesen (Verfahrensakten Z 04 3199, pag. 480 ff.), wie auch die dagegen geführte Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts 5A_557/2008 vom 28. Januar 2009).