SchKG erhoben (vgl. die Verfahrensakten Z 04 3199). A.________ wurde mit erstinstanzlichem Urteil vom 6. September 2007 eröffnet, dass sie der Konkursmasse der Z.________ AG einen Betrag von CHF 58'153.60 zu bezahlen hat und sämtliche Aktien der E.________ AG herausgeben und deren Verwertung dulden muss, dafür jedoch den Kaufpreis von CHF 240'000.00 zurückerhält. In der Urteilsbegründung wurde festgehalten, dass der Kauf sämtlicher Aktien der E.________ AG zum Preis von CHF 240'000.00 deutlich unter dem Verkehrswert von CHF 1'894'000.00 erfolgte (Verfahrensakten Z 04 3199, pag. 437 f.). Dasselbe galt für den Verkauf der Anteile der AH.