Aufhebung des Aktienkaufvertrags vom 5.8.2002“ unterzeichnet (p. 30 01 124). Die Indossierung der Rückübertragung der Namenaktien der E.________ AG wurde unterlassen (p. 02 01 013 - 036). Vom Kaufpreis von CHF 5.2 Mio. wurden CHF 1.1 Mio. auf einem Escrow-Konto hinterlegt (p. 30 01 160). Dieses Geld sollte gemäss dem Escrow-Agreement vom 22.11.2002 [Escrow Agreement zwischen der E.________ AG, v.d. A.________, und der K.________ SA, v.d. AJ.________ und AK.________], welches Bestandteil des Kaufvertrages war, als Sicherheit dienen und erst an die E.________ AG ausbezahlt werden, wenn der Nachweis für den Eintritt/Ausbleiben bestimmter Bedingungen erbracht wird (p. 30 01 127 ff.).