Fürsprecher AD.________ sollte an der Besprechung partiell teilnehmen, um allfällige gesellschafts- und erbrechtliche Fragen zu beantworten (p. 02 02 065). Offenbar verlangte die Firma K.________ jedoch von A.________ die Rückübertragung der im August 2002 an sich verkauften Aktien auf die Z.________ AG. Jedenfalls bestätigte A.________ mit Schreiben vom 15.11.2002 der K.________ SA, dass der Aktienkaufvertrag rückgängig gemacht worden sei (p. 30 01 125). Erst eine Woche später (22.11.2002) hat A.________ dann eine „Vereinbarung betr. Aufhebung des Aktienkaufvertrags vom 5.8.2002“ unterzeichnet (p. 30 01 124).