21 03 033 – 035). Der Geschäftserfolg und mithin das Überleben der Z.________ AG war damit massgeblich von Gewinnausschüttungen der E.________ AG sowie der AH.________ abhängig. Da letztere exklusiv für die E.________ AG produzierte (Verfahrensakten SK 11 48, pag. 461 Z. 38 ff.), hing das Geschäft letztlich nur von der E.________ AG ab. Wie zuvor bereits erwähnt, lieferte die E.________ AG seit dem Jahr 1996 keine zufriedenstellenden Ergebnisse mehr (vgl. Bericht der Revisionsstelle vom 28. Oktober 2002 zuhanden von A.________ in den Verfahrensakten SK 11 48, pag. 34 02 009 ff.).