Beweiswürdigend wurde in der Urteilsbegründung – insbesondere mit Blick auf die seit 30. Juli 1999 bestehende Verbeiständung – Folgendes ausgeführt (Verfahrensakten Z 02 1681, pag. 452): X.________ [sel.] stand zum Zeitpunkt […] der Unterzeichnung des Schenkungsvertrags vom 27.01.2000 bereits unter Vermögensbeistandschaft. Laut der Aussage der Zeugin AG.________ wurde offensichtlich, dass die Vermögensbeistandschaft zum Schutz von X.________ [sel.] nicht mehr ausreichte […]. In ihrer Begründung zum Gesuch vom 25.11.1999 führte sie aus, dass X.________ [sel.