In der Folge kam es zu mehreren gegenseitigen Strafanzeigen, auf die vorliegend nicht weiter einzugehen ist (vgl. die Ausführungen im Urteil SK 11 48, pag. 04 001 0139 f.). Von Interesse ist demgegenüber der Schenkungsvertrag zwischen A.________ und ihrem Vater vom 27. Januar 2000. Dieser bildete gewissermassen einen Nebenschauplatz in der Streitigkeit zwischen den Erben von X.________ sel. Der Schenkungsvertrag wurde mit selbstständigem Zwischenentscheid Z 02 1681 des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach vom 4. November 2004 für ungültig bzw. nichtig erklärt (Verfahrensakten Z 02 1681, pag.