04 001 0001 ff.). Nach einer gutgeheissenen Beschwerde wurde das Verfahren durch die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte an die Hand genommen (pag. 03 001 0321 ff.; E. 14 unten). Zudem stellte die Straf- und Zivilklägerin E.________ AG nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil SK 11 48. Im Beschluss vom 5. Juni 2023 führte die 2. Strafkammer zusammengefasst aus, dass die Nebenvereinbarungen nicht neu bzw. für den damaligen Vorwurf nicht entscheidwesentlich sind. Das Revisionsgesuch wurde daher abgewiesen (E. 15 unten).