hen. Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; 12 SR 312.0]). Aufgrund der eigenständigen, vollumfänglichen Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Anschlussberufung durch die Straf- und Zivilklägerin E.________ AG gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO vorliegend nicht. II. Bisherige Verfahren zwischen den Betroffenen