Die durch das WSG angeordnete Verweisung der Zivilklage der E.________ AG auf den Zivilweg gemäss Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen. Die Anträge der E.________ AG zum Zivilpunkt anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. E. 6.4 oben) stellen eine unzulässige nachträgliche Ausdehnung der Berufungsanträge dar (vgl. auch JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, [nachfolgend zitiert als BSK StPO-Verfasser/in], N 7 zu Art. 399 StPO). Auf den Zivilpunkt und die entsprechenden Anträge ist nicht weiter einzuge-