eventualiter seien sämtliche Aktien der J.________ AG gegen Bezahlung von CHF 50'000.00 der E.________ AG auszuhändigen (pag. 22 641 f.). Anträge zur erstinstanzlich auf den Zivilweg verwiesenen Zivilklage wurden nicht gestellt. Gleiches gilt für die Anträge im Rahmen der Anschlussberufung vom 22. August 2022 (pag. 22 662 f.). Auch durch die übrigen Parteien wurde der Zivilpunkt nicht angefochten (pag. 22 636; pag. 22 645 f.) bzw. sogar ausdrücklich von der Berufung ausgenommen (pag. 22 639). Es ist somit festzuhalten, dass der Zivilpunkt nicht von der Berufung umfasst ist. Die durch das WSG angeordnete Verweisung der Zivilklage der E.________ AG auf den Zivilweg gemäss Ziff.