ebenso wie der eventualiter gestellte Antrag um Restitution der Aktien der I.________ AG abgewiesen. Die subeventualiter gestellten Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteils; vgl. auch den Parteivortrag der Straf- und Zivilklägerin in erster Instanz, pag. 22 397 f. und 22 440 ff.). In der Berufungserklärung der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG vom 22. Juli 2022 wurde das erstinstanzliche Urteil des WSG nur insoweit angefochten, als die Grundbuchsperren betreffend die Grundstücke O.________ und Q.________ nicht aufzuheben und diese stattdessen der E.________ AG zu übertragen seien; eventualiter seien sämtliche Aktien der J.___