Letztlich ist über die bestehende Grundbuchsperre betreffend die Grundstücke O.________ und Q.________, den Antrag der Straf- und Zivilklägerin betreffend Einziehung und Restitution der Grundstücke sowie den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft (und den Eventualantrag der Straf- und Zivilklägerin) betreffend Einziehung und Restitution der Aktien der I.________ AG zu befinden. Gesondert zu prüfen ist der oberinstanzliche Verfahrensgegenstand in Bezug auf die Zivilklage. In erster Instanz wurde der Antrag der Straf- und Zivilklägerin um Restitution der Grundstücke O.________ und Q.________ ebenso wie der eventualiter gestellte Antrag um Restitution der Aktien der I.__