Die Kammer hat zudem die Kostenausscheidung der Vorinstanz sowie die für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Parteientschädigung der Straf- und Zivilklägerin zu überprüfen und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verlegen. Ferner sind ausgangsgemässe Entschädigungsansprüche für beide Beschuldigten für das gesamte Verfahren sowie für die Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren zu prüfen. Letztlich ist über die bestehende Grundbuchsperre betreffend die Grundstücke O.________ und Q.________, den Antrag der Straf- und Zivilklägerin betreffend