8 E.________ AG wurde die Beurteilung des Beweisantrags ins gerichtliche Ermessen gestellt. Mit Beschluss der Kammer wurde der Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 581 vom 5. Juni 2023 zu den Akten erkannt und den Parteien, wo noch nicht vorhanden, ausgehändigt. Betreffend die Verfahrensakten wurde der Antrag abgewiesen (pag. 22 918).