__ dem Beweisantrag an und führte aus, dass ein offensichtlicher sachlicher Zusammenhang zum vorliegenden Verfahrensgegenstand gegeben sei. Die Generalstaatsanwaltschaft führte dagegen aus, die Verfahrensgegenstände würden sich unterscheiden, aber einem Aktenbeizug stehe grundsätzlich nichts entgegen. Namens der Straf- und Zivilklägerin