22 912). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geboten und darauf hingewiesen, dass sich die amtlichen Akten des Verfahrens SK 22 581 aufgrund einer hängigen Beschwerde beim Bundesgericht befinden (vgl. zum Nachfolgenden pag. 22 917 f.). Rechtsanwalt D.________ schloss sich namens von C.________ dem Beweisantrag an und führte aus, dass ein offensichtlicher sachlicher Zusammenhang zum vorliegenden Verfahrensgegenstand gegeben sei.