In der Begründung wurde präzisiert, dass beide Beweismittel als Parteibehauptungen gehandhabt werden. Der Beweisantrag ist insofern nicht verspätet, als die verlangten Buchhaltungsunterlagen als Grundlage der eingereichten Unterlagen mehrmals angefordert werden mussten, bis der Herausgabepflicht nachgekommen wurde. Im Strafverfahren können bekanntlich bis zum Abschluss des Beweisverfahrens Beweisanträge gestellt werden (BGE 143 IV 214 E. 5.4). Den Parteien wurde durch eine 30-minütige Unterbrechung der Verhandlung Gelegenheit geboten, die Unterlagen zu studieren. 4.3 Beweisantrag von Rechtsanwalt Dr. B.__