__ betreffend Liegenschaftsbewertung per 23. Juni 2018 zu den Akten zu erkennen. Die übrigen Parteien nahmen Stellung zum Beweisantrag der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG. Es wird auf das Protokoll der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 22 918 ff.). Mit Beschluss der Kammer wurden die von der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG eingereichten Unterlagen zu den Akten erkannt. In der Begründung wurde präzisiert, dass beide Beweismittel als Parteibehauptungen gehandhabt werden.