22 848 ff.). Den übrigen Parteien wurde ebenfalls eine Kopie des Briefes vom 16. Juli 2010 zugestellt. 4.2.3 Beweisantrag betreffend Zusammenzug von Buchhaltungsunterlagen sowie Verkehrswertgutachten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde namens der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG beantragt, es sei ein selbsterstellter Zusammenzug aus den Bilanzen/Erfolgsrechnungen der I.________ AG bzw. J.________ AG sowie ein Parteigutachten von T.________ betreffend Liegenschaftsbewertung per 23. Juni 2018 zu den Akten zu erkennen.