___ AG die Bilanzen/Erfolgsrechnungen ab dem Jahr 2008 angefordert. In der Begründung wurde angeführt, dass sich aus dem Beweisantrag verbunden mit den öffentlich einsehbaren Einträgen im Handelsregister des Kantons Bern klar ergibt, bei wem die fraglichen Unterlagen einzuholen sind. Das Privileg gemäss Art. 265 Abs. 2 lit. a StPO, die Herausgabe zu verweigern, kommt nur der beschuldigten Person zu, nicht aber der I.________ AG. Zu den Vorbringen von Rechtsanwalt D.________ wurde weiter festgehalten, dass die erstinstanzliche Urteilsbegründung nicht in Rechtskraft erwachsen und somit einer vollumfänglichen Überprüfung zugänglich ist (zum Ganzen pag.