6 Begründung aus, die anbegehrten Beweismittel seien unerheblich. Das Vorliegen eines Schadens sei von der Vorinstanz wie auch in einem Gutachten verneint worden, woran die Bilanzen/Erfolgsrechnungen der I.________ AG nichts ändern würden (pag. 22 733 f.). Mit Verfügung vom 21. September 2023 wurde der Beweisantrag der Straf- und Zivilklägerin gutgeheissen und bei der I.________ AG die Bilanzen/Erfolgsrechnungen ab dem Jahr 2008 angefordert.