Soweit sich der Beweisantrag gegen A.________ richte, sei er abzuweisen, weil der Verkauf der Liegenschaft bereits rechtskräftig beurteilt worden sei und allfällig entgangene Mietzinseinnahmen keinen Einfluss auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand, namentlich den Abschluss der Nebenvereinbarungen, hätten. Damit hätten die beantragten Unterlagen keine beweisrechtliche Bedeutung. Überdies unterliege A.________ gemäss Art. 265 StPO keiner Herausgabepflicht und mache von diesem Privileg Gebrauch (pag. 22 730). Rechtsanwalt D.________ beantragte in der Stellungnahme vom 19. September 2023 namens von C.___