5 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen 4.1 Beweisergänzungen von Amtes wegen Mit Vorladung vom 8. November 2022 wurde den Parteien eröffnet, dass oberinstanzlich die Befragung beider Beschuldigten und eventuell eines statutarischen Organs der Straf- und Zivilklägerin vorgesehen ist (pag. 22 689 ff.). Damit erübrigte sich der Beweisantrag von Rechtsanwalt D.________ in der Berufungserklärung vom 22. Juli 2022, wonach sein Mandant C.________ oberinstanzlich einzuvernehmen sei (pag. 22 646).