_ (R.________) wurde in der Anschlussberufung auf die Anträge in der (eigenständigen) Berufungserklärung verwiesen (zum Ganzen pag. 22 662 f.). Zur Anschlussberufung wurden ebenfalls keine Gründe für ein Nichteintreten geltend gemacht (pag. 22 673) bzw. angeführt, das Eintreten sei von Amtes wegen zu prüfen (pag. 22 676).