Diese bezieht sich auf die vom WSG angeordnete Aufhebung der Grundbuchsperren der Grundstücke O.________ und Q.________, wobei stattdessen die Einziehung der genannten Grundstücke und die Übertragung an die Straf- und Zivilklägerin anbegehrt wird. Eventualiter wird die Beschlagnahme der 100 Namenaktien der I.________ AG (bzw. nunmehr der J.________ AG) und deren Aushändigung gegen eine Bezahlung von CHF 50'000.00 an die Straf- und Zivilklägerin beantragt. Durch sämtliche Parteien wurden innert angesetzter Frist keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen der jeweils anderen Parteien geltend gemacht.