Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 folgte die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt H.________ (pag. 22 627), worin das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wird (pag. 22 634 ff.). Die E.________ AG als Straf- und Zivilklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F.________ und Rechtsanwalt G.________, meldete mit Eingabe vom 8. April 2022 ebenfalls die Berufung an (pag. 22 475). Die Berufungserklärung folgte mit Eingabe vom 22. Juli 2022 (pag. 22 641). Diese bezieht sich auf die vom WSG angeordnete Aufhebung der Grundbuchsperren der Grundstücke O.___