1. Die Zivilklage der Privatklägerin, E.________ AG, vgt., wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 StPO). 2. A.________, vgt., und C.________, vgt., werden unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der Privatklägerin, E.________ AG, vgt., eine Parteientschädigung von pauschal CHF 25'000.00 zu bezahlen (Art. 433 StPO). 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 4 IV. Weiter wird verfügt: