Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 9'500.00, bestehend aus: [Kostentabelle] unter solidarischer Haftbarkeit für die Gesamtkosten von CHF 21'500.00 (Art. 418 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 OR). Wird keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um insgesamt CHF 1'000.00, ausmachend anteilsmässig zugunsten von C.________, vgt., CHF 333.35. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 9'166.65. III.