3 2. Zur Bezahlung der auf sie entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 12'000.00, bestehend aus: [Kostentabelle] unter solidarischer Haftbarkeit für die Gesamtkosten von CHF 21'500.00 (Art. 418 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 OR). Wird keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um insgesamt CHF 1'000.00, ausmachend anteilsmässig zugunsten von A.________, vgt., CHF 666.65. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 11'333.35. II.