Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 413+414 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichter Schmid, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigte 1/Berufungsführerin 1 und C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt H.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Berufungsführerin 3 und E.________ AG v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin 4/Anschluss- berufungsführerin Gegenstand qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (B1) und Gehilfen- schaft dazu (B2) Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts (Einzelgericht) vom 6. April 2022 (WSG 21 20+21) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Vorbemerkung zur Bezeichnung einzelner involvierter juristischen Personen und zu den Akten Die nachfolgenden Erwägungen behandeln Sachverhalte und Gerichtsurteile, in welche die I.________ AG involviert ist. Die I.________ AG wurde mit SHAB- Publikation vom 12. Juni 2020 in J.________ AG umfirmiert. Zur Wahrung der Stringenz im Hinblick auf die diversen, in dieser Angelegenheit ergangenen Ge- richtsurteile sowie zur Vermeidung von Verwechslungen mit der Straf- und Zivilklä- gerin E.________ AG wird nachfolgend die veraltete Firma I.________ AG ver- wendet, wie es auch das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht handhabte. Wo erfor- derlich, werden beide Firmen genannt. Einzig im Urteilsdispositiv wird zur Klarheit der gerichtlichen Anordnungen die aktuelle Firma J.________ AG verwendet (vgl. Ziff. V.2. des Urteilsdispositivs). Involviert ist ferner die K.________ SA, die mit SHAB-Publikation vom 24. Oktober 2017 in L.________ AG umfirmiert wurde. Nachfolgend wird die veraltete Firma K.________ SA verwendet. Die E.________ AG wird mit dieser Firma und/oder mit ihrer Parteistellung als Straf- und Zivilklägerin bezeichnet. Wo aus amtlichen Akten anderer Verfahren zitiert wird, wird der Fundstelle die je- weilige Verfahrensnummer vorangestellt. Fundstellennachweise ohne einen Hin- weis auf eine Verfahrensnummer beziehen sich auf die amtlichen Akten des vorlie- genden Verfahrens. 2. Erstinstanzliches Urteil Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz oder WSG) fällte betreffend A.________ und C.________ am 6. April 2022 das folgende Urteil (pag. 22 569): I. A.________, vgt., wird schuldig erklärt: der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, versucht begangen vom 24.06.2008 bis am 24.06.2009 in M.________ bzw. N.________ zum Nachteil der E.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 1'300'000.00 (Ziff. I.A. der Anklageschrift), und sie wird in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44, 47 und 48 lit. e aStGB sowie 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB Art. 418, 422 und 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 500.00, ausmachend total CHF 90'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3 2. Zur Bezahlung der auf sie entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 12'000.00, bestehend aus: [Kostentabelle] unter solidarischer Haftbarkeit für die Gesamtkosten von CHF 21'500.00 (Art. 418 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 OR). Wird keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um insgesamt CHF 1'000.00, ausmachend anteilsmässig zugunsten von A.________, vgt., CHF 666.65. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 11'333.35. II. C.________, vgt., wird schuldig erklärt: der Gehilfenschaft zu versuchter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, begangen am 24.06.2008 in M.________ zum Nachteil der E.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 1'300'000.00 (Ziff. I.B. der Anklageschrift), und er wird in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 25, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 lit. e und 49 Abs. 2 aStGB sowie 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB Art. 418, 422 und 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 220.00, ausmachend total CHF 14'300.00. Dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17.05.2018. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 9'500.00, bestehend aus: [Kostentabelle] unter solidarischer Haftbarkeit für die Gesamtkosten von CHF 21'500.00 (Art. 418 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 OR). Wird keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um insgesamt CHF 1'000.00, ausmachend anteilsmässig zugunsten von C.________, vgt., CHF 333.35. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 9'166.65. III. 1. Die Zivilklage der Privatklägerin, E.________ AG, vgt., wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 StPO). 2. A.________, vgt., und C.________, vgt., werden unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der Privatklägerin, E.________ AG, vgt., eine Parteientschädigung von pauschal CHF 25'000.00 zu bezahlen (Art. 433 StPO). 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 4 IV. Weiter wird verfügt: Die Grundbuchsperre der Grundstücke O.________ (P.________) und Q.________ (R.________) wird aufgehoben. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 3. Berufungen Gegen dieses Urteil meldeten A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, und C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, mit Ein- gaben vom 14. April 2022 je Berufung an (pag. 22 478; pag. 22 481). Die Beru- fungserklärung von A.________ datiert vom 15. Juli 2022 (pag. 22 639) und dieje- nige von C.________ vom 22. Juli 2022 (pag. 22 644 ff.). Beiderseits beziehen sich die Berufungserklärungen auf den Strafpunkt sowie auf die damit zusammenhän- genden Folgen für die Strafzumessung, die Kostenverlegung und die Entschädi- gungsansprüche. Nicht erwähnt bzw. ausdrücklich von der Berufung ausgenom- men ist hingegen der Zivilpunkt. Seitens der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte wurde ebenfalls mit Eingabe vom 14. April 2022 die Berufung angemeldet (pag. 22 484). Mit Einga- be vom 14. Juli 2022 folgte die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt H.________ (pag. 22 627), worin das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten wird (pag. 22 634 ff.). Die E.________ AG als Straf- und Zivilklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F.________ und Rechtsanwalt G.________, meldete mit Eingabe vom 8. April 2022 ebenfalls die Berufung an (pag. 22 475). Die Berufungserklärung folgte mit Eingabe vom 22. Juli 2022 (pag. 22 641). Diese bezieht sich auf die vom WSG an- geordnete Aufhebung der Grundbuchsperren der Grundstücke O.________ und Q.________, wobei stattdessen die Einziehung der genannten Grundstücke und die Übertragung an die Straf- und Zivilklägerin anbegehrt wird. Eventualiter wird die Beschlagnahme der 100 Namenaktien der I.________ AG (bzw. nunmehr der J.________ AG) und deren Aushändigung gegen eine Bezahlung von CHF 50'000.00 an die Straf- und Zivilklägerin beantragt. Durch sämtliche Parteien wurden innert angesetzter Frist keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen der jeweils anderen Parteien geltend gemacht. Namens der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG wurde mit Eingabe vom 22. August 2022 Anschlussberufung zu den Berufungserklärungen der General- staatsanwaltschaft sowie von A.________ und C.________ erklärt. Darin wird die Verurteilung beider Beschuldigten wegen vollendeter qualifizierter ungetreuer Ge- schäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft dazu beantragt. Zu den Anträgen betreffend das Schicksal der Grundstücke O.________ (P.________) und Q.________ (R.________) wurde in der Anschlussberufung auf die Anträge in der (eigenständi- gen) Berufungserklärung verwiesen (zum Ganzen pag. 22 662 f.). Zur Anschluss- berufung wurden ebenfalls keine Gründe für ein Nichteintreten geltend gemacht (pag. 22 673) bzw. angeführt, das Eintreten sei von Amtes wegen zu prüfen (pag. 22 676). 5 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen 4.1 Beweisergänzungen von Amtes wegen Mit Vorladung vom 8. November 2022 wurde den Parteien eröffnet, dass oberin- stanzlich die Befragung beider Beschuldigten und eventuell eines statutarischen Organs der Straf- und Zivilklägerin vorgesehen ist (pag. 22 689 ff.). Damit erübrigte sich der Beweisantrag von Rechtsanwalt D.________ in der Berufungserklärung vom 22. Juli 2022, wonach sein Mandant C.________ oberinstanzlich einzuver- nehmen sei (pag. 22 646). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden von Amtes betref- fend beide Beschuldigte aktuelle Strafregisterauszüge (beide datierend vom 13. Oktober 2023; pag. 22 845 f.), Betreibungsregisterauszüge (beide datierend vom 11. Oktober 2023; pag. 22 839 und pag. 22 844) sowie Leumundsberichte samt Erhebungsformularen wirtschaftliche Verhältnisse (A.________: datierend vom 29. September 2023; pag. 22 749 ff.; C.________: datierend vom 9. Oktober 2023; pag. 22 835 ff.) eingeholt. Ferner wurden von Amtes wegen aktuelle Grund- buchauszüge der Grundstücke O.________ und Q.________ ediert (pag. 22 724 ff.). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden A.________ sowie C.________ erneut befragt (pag. 22 823 ff.; pag. 22 939 ff.). Ferner wurde S.________ als statutarisches Organ der E.________ AG einvernommen (pag. 22 958 ff.). 4.2 Beweis- und prozessuale Anträge der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG 4.2.1 Beweisantrag betreffend die Buchhaltungsunterlagen der I.________ AG bzw. J.________ AG vom 25. August 2023 Mit Eingabe vom 25. August 2023 stellte Rechtsanwalt Dr. F.________ namens der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG den Antrag, es seien die Bilanzen/Erfolgs- rechnungen der I.________ AG (bzw. J.________ AG) beginnend ab dem Jahr 2008 einzuholen (pag. 22 700 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Gutheissung des Beweisantrags (pag. 22 710). Rechtsanwalt Dr. B.________ hielt in der Stellungnahme vom 19. September 2023 namens von A.________ vorab fest, dass sich aus dem Beweisantrag nicht erge- be, bei wem die Bilanzen/Erfolgsrechnungen der I.________ AG ab dem Jahr 2008 einzuholen seien. Soweit sich der Beweisantrag gegen A.________ richte, sei er abzuweisen, weil der Verkauf der Liegenschaft bereits rechtskräftig beurteilt wor- den sei und allfällig entgangene Mietzinseinnahmen keinen Einfluss auf den vorlie- genden Verfahrensgegenstand, namentlich den Abschluss der Nebenvereinbarun- gen, hätten. Damit hätten die beantragten Unterlagen keine beweisrechtliche Be- deutung. Überdies unterliege A.________ gemäss Art. 265 StPO keiner Herausga- bepflicht und mache von diesem Privileg Gebrauch (pag. 22 730). Rechtsanwalt D.________ beantragte in der Stellungnahme vom 19. September 2023 namens von C.________ die Abweisung des Beweisantrags und führte zur 6 Begründung aus, die anbegehrten Beweismittel seien unerheblich. Das Vorliegen eines Schadens sei von der Vorinstanz wie auch in einem Gutachten verneint wor- den, woran die Bilanzen/Erfolgsrechnungen der I.________ AG nichts ändern wür- den (pag. 22 733 f.). Mit Verfügung vom 21. September 2023 wurde der Beweisantrag der Straf- und Zi- vilklägerin gutgeheissen und bei der I.________ AG die Bilanzen/Erfolgs- rechnungen ab dem Jahr 2008 angefordert. In der Begründung wurde angeführt, dass sich aus dem Beweisantrag verbunden mit den öffentlich einsehbaren Einträ- gen im Handelsregister des Kantons Bern klar ergibt, bei wem die fraglichen Unter- lagen einzuholen sind. Das Privileg gemäss Art. 265 Abs. 2 lit. a StPO, die Heraus- gabe zu verweigern, kommt nur der beschuldigten Person zu, nicht aber der I.________ AG. Zu den Vorbringen von Rechtsanwalt D.________ wurde weiter festgehalten, dass die erstinstanzliche Urteilsbegründung nicht in Rechtskraft er- wachsen und somit einer vollumfänglichen Überprüfung zugänglich ist (zum Gan- zen pag. 22 737). Mit Eingabe vom 26. September 2023 (Eingang beim Obergericht: 9. Oktober 2023) teilte Rechtsanwalt Dr. B.________ mit, dass die Verfügung vom 21. Sep- tember 2023 irrtümlicherweise nicht an die J.________ AG (bzw. I.________ AG), sondern an die E.________ AG zugestellt worden sei. Die J.________ AG (bzw. I.________ AG) habe ihm die fraglichen Abschlüsse zwischenzeitlich zugestellt. In der Beilage leitete er die Erfolgsrechnungen der I.________ AG bzw. der J.________ AG betreffend die Jahre 2011, 2013, 2015, 2017, 2019, 2021 und 2022 sowie die Bilanzen der Jahre 2011, 2013, 2015, 2021 und 2022, jeweils mit Vorjah- resvergleichen, ein (pag. 22 754 ff.). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 wurde festgestellt, dass die Bilan- zen/Erfolgsrechnungen der I.________ AG bzw. J.________ AG betreffend die Jahre 2008, 2010, 2012, 2014, 2016, 2018 und 2020 fehlen und betreffend das Jahr 2009 Unterlagen betreffend die E.________ AG eingereicht worden sind (pag. 22 793). Die J.________ AG wurde aufgefordert, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 teilte Rechtsanwalt Dr. B.________ mit, dass die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2008 und 2009 der I.________ AG nicht mehr auffindbar seien, zumal die zehnjährige Aufbewahrungspflicht abgelau- fen sei und die fraglichen Abschlüsse in einem Zivilverfahren zu den Akten gege- ben worden seien; ferner würden die mit Eingabe vom 26. September 2023 einge- reichten Erfolgsrechnungen und Bilanzen jeweils einen Vorjahresvergleich beinhal- ten, wodurch sämtliche verlangten Angaben vorhanden seien (pag. 22 852). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde die J.________ AG neuerlich aufgefordert, die Bilanzen für die Jahre 2016 bis 2019 einzureichen, da diese in den eingereich- ten Unterlagen fehlen und auch den Vorjahresvergleichen nicht zu entnehmen sind (pag. 22 855). Mit Email vom 20. Oktober 2023 reichte A.________ namens der J.________ AG die Bilanzen der Jahre 2017 und 2019 ein, jeweils mit Vorjahres- vergleich (pag. 22 865 ff.). Auf neuerliche Aufforderung hin wurden gleichentags die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2016 und 2018 nachgereicht (pag. 22 897 ff.). 7 Die übrigen Parteien wurden mit Kopien sämtlicher Beschlüsse, Verfügungen und Parteieingaben in diesem Zusammenhang bedient. 4.2.2 Partielle Akteneinsicht Weiter wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht, dass Rechtsanwalt Dr. F.________ partielle Akteneinsicht gewährt wurde durch Zustellung eines Briefes der K.________ AG an die I.________ AG vom 16. Juli 2010 aus den Akten (vgl. pag. 22 848 ff.). Den übrigen Parteien wurde ebenfalls eine Kopie des Briefes vom 16. Juli 2010 zugestellt. 4.2.3 Beweisantrag betreffend Zusammenzug von Buchhaltungsunterlagen sowie Ver- kehrswertgutachten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde namens der Straf- und Zivilklä- gerin E.________ AG beantragt, es sei ein selbsterstellter Zusammenzug aus den Bilanzen/Erfolgsrechnungen der I.________ AG bzw. J.________ AG sowie ein Parteigutachten von T.________ betreffend Liegenschaftsbewertung per 23. Juni 2018 zu den Akten zu erkennen. Die übrigen Parteien nahmen Stellung zum Be- weisantrag der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG. Es wird auf das Protokoll der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 22 918 ff.). Mit Beschluss der Kammer wurden die von der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG eingereichten Unterlagen zu den Akten erkannt. In der Begründung wurde prä- zisiert, dass beide Beweismittel als Parteibehauptungen gehandhabt werden. Der Beweisantrag ist insofern nicht verspätet, als die verlangten Buchhaltungsunterla- gen als Grundlage der eingereichten Unterlagen mehrmals angefordert werden mussten, bis der Herausgabepflicht nachgekommen wurde. Im Strafverfahren kön- nen bekanntlich bis zum Abschluss des Beweisverfahrens Beweisanträge gestellt werden (BGE 143 IV 214 E. 5.4). Den Parteien wurde durch eine 30-minütige Unterbrechung der Verhandlung Gele- genheit geboten, die Unterlagen zu studieren. 4.3 Beweisantrag von Rechtsanwalt Dr. B.________ vom 24. Oktober 2023 betreffend die Verfahrensakten SK 22 581 Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 (gleichentags eingegangen per Fax) beantragt Rechtsanwalt Dr. B.________ namens von A.________, es seien die Verfahrens- akten SK 22 581 oder zumindest der Beschluss der 2. Strafkammer vom 5. Juni 2023 zu edieren und beizuziehen (pag. 22 912). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde den Parteien Gelegen- heit zur Stellungnahme geboten und darauf hingewiesen, dass sich die amtlichen Akten des Verfahrens SK 22 581 aufgrund einer hängigen Beschwerde beim Bun- desgericht befinden (vgl. zum Nachfolgenden pag. 22 917 f.). Rechtsanwalt D.________ schloss sich namens von C.________ dem Beweisantrag an und führ- te aus, dass ein offensichtlicher sachlicher Zusammenhang zum vorliegenden Ver- fahrensgegenstand gegeben sei. Die Generalstaatsanwaltschaft führte dagegen aus, die Verfahrensgegenstände würden sich unterscheiden, aber einem Aktenbei- zug stehe grundsätzlich nichts entgegen. Namens der Straf- und Zivilklägerin 8 E.________ AG wurde die Beurteilung des Beweisantrags ins gerichtliche Ermes- sen gestellt. Mit Beschluss der Kammer wurde der Beschluss der 2. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Bern SK 22 581 vom 5. Juni 2023 zu den Akten erkannt und den Parteien, wo noch nicht vorhanden, ausgehändigt. Betreffend die Verfahrens- akten wurde der Antrag abgewiesen (pag. 22 918). 5. Weitere verfahrensleitende Anordnungen Anlässlich der Parteiverhandlung wurde C.________ im Einverständnis mit seiner Verteidigung – vor dem ersten Parteivortrag der Straf- und Zivilklägerin – bis zur Urteilseröffnung von der weiteren Verhandlung dispensiert (pag. 22 980 f.). 6. Anträge der Parteien 6.1 Rechtsanwalt Dr. B.________ namens von A.________ Rechtsanwalt Dr. B.________ stellte oberinstanzlich folgende Anträge (pag. 23 060 f.): 1. Die Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor- gung, angeblich begangen zum Nachteil der E.________ AG vom 24.06.2008 bis am 24.06.2009 in M.________ bzw. N.________ 2. Die Grundbuchsperren der im Eigentum der I.________ AG stehenden Grundstücke O.________ und Q.________ seien aufzuheben und das Grundbuchamt BE.________ sei an- zuweisen, die Sperrung bezüglich dieser Liegenschaften zu löschen. 3. Die Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren seien dem Staat aufzuerle- gen. 4. Es sei der Angeschuldigten eine Entschädigung für ihre Verteidigerkosten für die erste und die zweite Instanz auszurichten. 5. Die Zivilklage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin zurück- zuwiesen bzw. abzuweisen. 6.2 Rechtsanwalt D.________ namens von C.________ Namens von C.________ beantragte Rechtsanwalt D.________ in oberer Instanz was folgt (pag. 23 062): Das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2022, Ziff. II. sei aufzuheben und es sei C.________ freizusprechen von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, angeblich begangen z.N. der E.________ AG, am oder um den 24. Juni 2008 und in der Zeit bis zum 16. Dezember 2016 (gemäss Anklageschrift vom 8. Oktober 2021, Lit. B. Ziff. 1) unter Ausscheidung der gesamten auf diesen Freispruch entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie unter voller Entschädigung der angemessenen Verteidigungskosten (erste Instanz sowie Berufungsinstanz) gemäss den eingereichten Honorar- und Kostennoten vom 6. April 2022 und 25. Oktober 2023 sowie unter Entschädigung der Kosten für die Erstellung des Rechtsgut- achtens von U.________ vom 3. März 2022 in Höhe von CHF 9'922.50. 9 Weiter sei zu verfügen: Die Zivilklage der Privatklägerschaft sei zurückzuweisen, eventualiter vollumfänglich abzuweisen, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Privatklägerschaft. 6.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft, in oberer Instanz vertreten durch Staatsanwalt H.________, stellte folgende Anträge (pag. 23 072 ff.): A. A.________ I. A.________ sei schuldig zu erklären: der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen in oder um M.________ bzw. N.________ bzw. V.________ am oder um den 24. Juni 2008 und in der Zeit bis zum 16. Dezember 2016 zum Nachteil der E.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 8'900'000.00) und sie sei in Anwendung von Art. 29 StGB, Art. 40 aStGB, Art. 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 422, 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 StPO II. zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2011. 2. Zur Bezahlung einer angemessenen, gerichtlich zu bestimmenden Entschädigung an die Privat- klägerin E.________ AG. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (Auslagen, 70% der Gebühren inkl. CHF 500.00 pro Halbtag für die Anklageführung; Art. 21 VKD). B. C.________ I. C.________ sei schuldig zu erklären: der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, begangen in oder um M.________ bzw. N.________ bzw. V.________ am oder um den 24. Juni 2008 und in der Zeit bis zum 16. Dezember 2016 zum Nachteil der E.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 8'900'000.00) und er sei in Anwendung von Art. 25, 29 StGB, Art. 40 aStGB, Art. 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 422, 426 Abs. 1, 433 Abs. 1 StPO II. zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren. 10 2. Zur Bezahlung einer angemessenen, gerichtlich zu bestimmenden Entschädigung an die Privat- klägerin E.________ AG. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (Auslagen, 30% der Gebühren inkl. CHF 500.00 pro Halbtag für die Anklageführung; Art. 21 VKD). C. Verfügung 1. Es seien die 100 Namenaktien der J.________ AG, W.________, zu beschlagnahmen und die- se Namenaktien seien der Privatklägerin gegen Bezahlung von CHF 50'000.00 zuhanden der Gerichtskasse auszuhändigen. 2. Die durch die Privatklägerin an die Gerichtskasse zuhanden der Beschuldigten A.________ zu bezahlenden CHF 50'000.00 seien zur Sicherstellung von Verfahrenskosten und Entschädigun- gen zu beschlagnahmen. 3. Die mit Verfügung vom 29. November 2018 im Rahmen der Beschlagnahmung der Grundstücke O.________ und Q.________ angeordnete Grundbuchsperre sei, sobald die Aushändigung der Aktien gemäss Ziff. C.1. erfolgt sei, aufzuheben. 6.4 Rechtsanwälte Dr. F.________ und G.________ namens der E.________ AG Namens der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG wurden folgende Anträge ge- stellt (pag. 23 076 f.): 1. A.________ sei der vollendeten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der E.________ AG schuldig zu sprechen. 2. C.________ sei der Gehilfenschaft zur vollendeten qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor- gung zum Nachteil der E.________ AG schuldig zu sprechen. 3. Die Grundbuchsperre hinsichtlich der Grundstücke «O.________ (P.________)» und «Q.________ (R.________)» sei nicht aufzuheben. 4. Die Grundstücke «O.________ (P.________)» und «Q.________ (R.________)» seien einzu- ziehen und der Privatklägerin, der E.________ AG, zurück zu übertragen. 5. Eventualiter seien die 100 Namenaktien der J.________ AG zu beschlagnahmen und der Pri- vatklägerin gegen Bezahlung von CHF 50'000.00 zu Handen der Gerichtskasse auszuhändigen. 6. Die beiden Beschuldigten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, der Privatklägerin folgende Beträge zu bezahlen: 6.1 einen gerichtlich zu bestimmenden, CHF 3 Mio. übersteigenden Betrag, nebst Ver- gütungszins von 5% seit wann rechtens, falls eine Einziehung der vorgenannten Liegen- schaften oder aller Aktien der J.________ AG und deren Übertragung an die Privatkläge- rin erfolgt. 6.2 einen gerichtlich zu bestimmenden, CHF 9 Mio. übersteigenden Betrag, nebst Ver- gütungszins von 5% seit wann rechtens, falls keine Einziehung der Liegenschaften und keine Einziehung der Aktien der J.________ AG und deren Übertragung an die Privatklä- gerin erfolgt. 7. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.). 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der eigenständigen Berufungen durch die Generalstaatsanwaltschaft, A.________ und C.________ sowie aufgrund der Anschlussberufung durch die 11 Straf- und Zivilklägerin E.________ AG sind die Schuldsprüche gegen A.________ wegen (versuchter) qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und gegen C.________ wegen Gehilfenschaft dazu zu überprüfen (Ziff. I. und II. des erstin- stanzlichen Urteils). Gegebenenfalls sind neue Strafzumessungen vorzunehmen. Die Kammer hat zudem die Kostenausscheidung der Vorinstanz sowie die für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Parteientschädigung der Straf- und Zi- vilklägerin zu überprüfen und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verlegen. Ferner sind ausgangsgemässe Entschädigungsansprüche für beide Beschuldigten für das gesamte Verfahren sowie für die Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzli- chen Verfahren zu prüfen. Letztlich ist über die bestehende Grundbuchsperre be- treffend die Grundstücke O.________ und Q.________, den Antrag der Straf- und Zivilklägerin betreffend Einziehung und Restitution der Grundstücke sowie den An- trag der Generalstaatsanwaltschaft (und den Eventualantrag der Straf- und Zivil- klägerin) betreffend Einziehung und Restitution der Aktien der I.________ AG zu befinden. Gesondert zu prüfen ist der oberinstanzliche Verfahrensgegenstand in Bezug auf die Zivilklage. In erster Instanz wurde der Antrag der Straf- und Zivilklägerin um Restitution der Grundstücke O.________ und Q.________ ebenso wie der eventu- aliter gestellte Antrag um Restitution der Aktien der I.________ AG abgewiesen. Die subeventualiter gestellten Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteils; vgl. auch den Parteivortrag der Straf- und Zivilklägerin in erster Instanz, pag. 22 397 f. und 22 440 ff.). In der Berufungser- klärung der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG vom 22. Juli 2022 wurde das erstinstanzliche Urteil des WSG nur insoweit angefochten, als die Grundbuchsper- ren betreffend die Grundstücke O.________ und Q.________ nicht aufzuheben und diese stattdessen der E.________ AG zu übertragen seien; eventualiter seien sämtliche Aktien der J.________ AG gegen Bezahlung von CHF 50'000.00 der E.________ AG auszuhändigen (pag. 22 641 f.). Anträge zur erstinstanzlich auf den Zivilweg verwiesenen Zivilklage wurden nicht gestellt. Gleiches gilt für die An- träge im Rahmen der Anschlussberufung vom 22. August 2022 (pag. 22 662 f.). Auch durch die übrigen Parteien wurde der Zivilpunkt nicht angefochten (pag. 22 636; pag. 22 645 f.) bzw. sogar ausdrücklich von der Berufung ausgenommen (pag. 22 639). Es ist somit festzuhalten, dass der Zivilpunkt nicht von der Berufung umfasst ist. Die durch das WSG angeordnete Verweisung der Zivilklage der E.________ AG auf den Zivilweg gemäss Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen. Die Anträge der E.________ AG zum Zivilpunkt anlässlich der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung (vgl. E. 6.4 oben) stellen eine unzulässige nachträg- liche Ausdehnung der Berufungsanträge dar (vgl. auch JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, [nachfolgend zitiert als BSK StPO-Verfasser/in], N 7 zu Art. 399 StPO). Auf den Zivilpunkt und die entsprechenden Anträge ist nicht weiter einzuge- hen. Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; 12 SR 312.0]). Aufgrund der eigenständigen, vollumfänglichen Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Anschlussberufung durch die Straf- und Zivil- klägerin E.________ AG gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO vorliegend nicht. II. Bisherige Verfahren zwischen den Betroffenen 8. Überblick Das vorliegende Strafverfahren bildet ein weiteres Kapitel in einer langanhaltenden Auseinandersetzung, die im Wesentlichen ein Familienstreit um den Nachlass von X.________ sel. ist. Involviert sind seine Nachkommen A.________ sowie ihre Ge- schwister, Y.________ und S.________. C.________ geriet durch Umstände, auf die näher einzugehen sein wird, ebenfalls in den Streit. Grob zusammengefasst drehte sich der Streitgegenstand zunächst um die Berech- tigung an der E.________ AG. Sämtliche Aktien der E.________ AG wurden von X.________ sel. im Jahr 1995 auf die neugegründete Z.________ AG übertragen. Die Z.________ AG war wiederum vollumfänglich in der Hand von A.________ (vgl. eingehender die nachfolgenden Ausführungen in E. 9 unten). Im Jahr 2002 hat A.________ die Aktien der E.________ AG zu einem Bruchteil des Verkehrswerts in ihr Privatvermögen überführt (vgl. E. 11 unten). Rund ein Jahr später wurde über die Z.________ AG der Konkurs eröffnet, was seit längerem absehbar war. Im Rahmen einer paulianischen Anfechtungsklage wurde A.________ gerichtlich ver- urteilt, sämtliche Aktien an der E.________ AG an die Konkursmasse der Z.________ AG herauszugeben. Dieses Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Bern am 25. Juni 2008 bestätigt und das Bundesgericht wies eine dagegen geführ- te Beschwerde ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_557/2008 vom 28. Januar 2009). Dadurch verlor A.________ die E.________ AG; diese geriet nach der Steigerung unter die Kontrolle ihrer Geschwister. Streitgegenstand wurden sodann die Vermögenswerte der E.________ AG. Am 24. Juni 2008, am Tag vor der Appellationsverhandlung vor dem Obergericht be- treffend die paulianische Anfechtungsklage, verkaufte die E.________ AG, han- delnd durch A.________, drei Grundstücke an die I.________ AG, handelnd durch C.________. Die genauen Umstände und die Konditionen dieses Grundstückkauf- vertrags wurden – soweit zum damaligen Zeitpunkt bekannt – im Strafverfahren SK 11 48 beleuchtet (E. 12 unten). In diesem Strafverfahren wurde A.________ rechtskräftig von der Anschuldigung der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor- gung durch den (angeblich unterpreisigen) Verkauf der drei Liegenschaften der E.________ AG freigesprochen. Auch wurde die Rechtskraft mehrerer erstinstanz- licher Freisprüche festgestellt. A.________ hat sich CHF 1.1 Mio. von einem Ge- schäftskonto der E.________ AG auf ihr Privatkonto überwiesen, wofür sie wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt wurde (vgl. pag. 04 001 0239, E. 2.4.4.). Überdies wurden Schuldsprüche wegen mehrfacher Gläubiger- schädigung durch Vermögensverminderung und ein weiterer Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung ausgefällt. Es war im damaligen Ver- fahren bereits bekannt, dass die beiden Beschuldigten am 23. Juni 2008 hand- 13 schriftlich (und formwidrig) ein Kaufrecht betreffend die drei Grundstücke vereinbart hatten, welches auf A.________ (persönlich) lautete. Nicht bekannt waren im da- maligen Strafverfahren hingegen die weiteren Nebenvereinbarungen, die im vorlie- genden Verfahren relevant sind (Kaufrecht an den Grundstücken zugunsten von A.________, Kaufrecht an den Aktien der I.________ AG zugunsten von A.________, Verwaltungsverträge zwischen der I.________ AG und A.________ / E.________ AG betreffend die Grundstücke; vgl. hierzu auch die Zusammenfas- sungen der Verträge in E. 21.1 unten). Nachdem A.________ die Kontrolle über die E.________ AG und damit einherge- hend ihre Stellung als Beschäftigte und Verwaltungsrätin verloren hatte, machte sie mit einer Zivilklage angebliche Lohnausstände und eine Abgangsentschädigung von der E.________ AG geltend. Ihre Klage wurde grösstenteils abgewiesen. Stattdessen wurde die Widerklage der E.________ AG gutgeheissen und A.________ (oberinstanzlich) zur Bezahlung von total rund CHF 670'000.00 verur- teilt (dazu E. 13 unten). Im Rahmen des Zivilprozesses wurden die vorliegend zu überprüfenden Neben- vereinbarungen per Zufall entdeckt. In der Honorarnote von Notar AA.________ waren «nicht taxierte Vereinbarungen» aufgeführt. Diese wurden bei A.________ und der I.________ AG gerichtlich ediert. Diese Nebenvereinbarungen nahm die Straf- und Zivilklägerin E.________ AG zum Anlass, eine neuerliche Strafanzeige wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung einzureichen (pag. 04 001 0001 ff.). Nach einer gutgeheissenen Beschwerde wurde das Verfahren durch die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte an die Hand genommen (pag. 03 001 0321 ff.; E. 14 unten). Zudem stellte die Straf- und Zivilklägerin E.________ AG nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil SK 11 48. Im Beschluss vom 5. Juni 2023 führte die 2. Strafkammer zusammengefasst aus, dass die Nebenver- einbarungen nicht neu bzw. für den damaligen Vorwurf nicht entscheidwesentlich sind. Das Revisionsgesuch wurde daher abgewiesen (E. 15 unten). Gegen diesen Beschluss ist eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig. Nachfolgend wird zunächst die Familie AB.________, deren Unternehmungen und der Nachlass von X.________ sel. näher beleuchtet. Anschliessend werden die zu- vor angesprochenen sowie weitere Verfahren zwischen den involvierten Personen und die Erwägungen der jeweiligen Gerichte zusammengefasst, da diese für die nachfolgende Beweiswürdigung teilweise von direkter Relevanz sind. 9. Familiärer Hintergrund, Z.________ AG und E.________ AG Die Familienstreitigkeit zwischen den Involvierten wurde bereits im Urteil des Ober- gerichts des Kantons Bern SK 11 48 vom 22. September 2011 thematisiert. Darin wurde Folgendes festgehalten (pag. 04 001 0138 f.): X.________ sel. gründete 1980 die E.________ AG […]. Der Unternehmenswert der E.________ AG wurde per 31.12.1993 auf CHF 17,5 Mio. geschätzt (p. 21 03 46). Ab dem 30.07.1999 war X.________ sel. auf eigenes Begehren in der Vermögensverwaltung (Art. 394 und 372 ZGB) verbeiständet und ab dem 09.03.2001 war er entmündigt (p. 20 17 015). […] 14 Verkauf der Aktien der E.________ AG an die Z.________ AG X.________ sel. übergab die E.________ AG […] nicht seinem Sohn Y.________, sondern an seine Tochter A.________. Hierzu verkaufte X.________ sel. mit Vertrag vom 27.10.1995 alle Aktien an die Z.________ AG für CHF 8 Mio. (p. 21 02 034 - 045). Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte X.________ sel. der Z.________ AG ein Darlehn in gleicher Höhe (p. 21 03 033 - 035). Es floss somit kein Geld (p. 05 01 008 Z. 249 - 258). Vielmehr sollte die Z.________ AG jährliche Amortisationen von CHF 200'000 leisten und das Darlehn von CHF 8 Mio. mit 2% p.a. verzinsen (p. 21 03 034). Aufhebung des Darlehns- und Kaufvertrags durch X.________ sel. Von diesem Verkauf wussten die übrigen Familienmitglieder - insbesondere Y.________ - offenbar nichts (p. 21 03 04). Er habe nach eigenen Angaben stets damit gerechnet, dass er die E.________ AG übernehmen würde, habe er doch als Einziger eine entsprechende Ausbildung. A.________ wür- den sowohl Sachkenntnis, Ausbildung und Erfahrung fehlen und sie treibe die E.________ AG im Eil- zug in den Ruin (p. 21 03 005). Aus dem Schreiben von S.________ vom 05.05.1998 an ihren Vater geht hervor, dass auch sie ihre Schwester für den wirtschaftlichen Misserfolg der E.________ AG verantwortlich macht (p. 21 03 121). In den Jahren 1995 - 1997 ist bei der E.________ AG ein Verlustvortrag von rund CHF 2 Mio. aufge- laufen und die Z.________ AG konnte in der Folge mangels Dividendenausschüttungen ihren Amorti- sations- und Zinsverpflichtungen nicht oder nur zögerlich nachkommen (p. 21 03 059 - 063). Am 17.10.1998 zedierte X.________ sel. seine Darlehnsforderung von ursprünglich CHF 8 Mio. gegenü- ber der Z.________ AG an seine Tochter S.________ und seinen Sohn Y.________ (p. 20 17 031). […] Ab Juli 1998 wurde durch Y.________ und X.________ sel. die Absetzung und Löschung von A.________ als Verwaltungsrätin der Z.________ AG sowie der E.________ AG geplant (p. 21 03 131). Gestützt auf einen öffentlich beurkundeten Aufhebungsvertrag veranlasste Notar AC.________ die Änderung des Handelsregisters. Gemäss den Ausführungen von Fürsprecher AD.________ in der Strafanzeige vom 21.07.1998 sei Y.________ am 13.07.1998 in die Räumlichkeiten der E.________ AG eingedrungen und habe verlangt, mit dem Finanzchef zu sprechen. A.________ sei zu dieser Zeit mit ihren Kindern in den Ferien gewesen. Y.________ soll erklärt haben, dass er die E.________ AG am 15.07.1998 übernehmen werde und im Handelsregister bereits alles entsprechend geregelt sei (p. 21 02 017). In der Folge kam es zu mehreren gegenseitigen Strafanzeigen, auf die vorliegend nicht weiter einzugehen ist (vgl. die Ausführungen im Urteil SK 11 48, pag. 04 001 0139 f.). Von Interesse ist demgegenüber der Schenkungsvertrag zwischen A.________ und ihrem Vater vom 27. Januar 2000. Dieser bildete gewissermassen einen Ne- benschauplatz in der Streitigkeit zwischen den Erben von X.________ sel. Der Schenkungsvertrag wurde mit selbstständigem Zwischenentscheid Z 02 1681 des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach vom 4. November 2004 für ungültig bzw. nichtig erklärt (Verfahrensakten Z 02 1681, pag. 412 f.). In der Urteilsbegründung wurde diesbezüglich Folgendes festgehalten (Verfahrensakten Z 02 1681, pag. 433): Ebenfalls am 27. Januar 2000 unterzeichnete X.________ [sel.] ferner einen Schenkungsvertrag (KB 17), wonach er als wirtschaftlicher Eigentümer und Erstbegünstigter der AE.________ seiner 15 Tochter A.________ die von der Bank AF.________, geführte panamesische Stiftung inkl. aller ihrer Guthaben von ca. Fr. 5 Mio., übertrug. Beweiswürdigend wurde in der Urteilsbegründung – insbesondere mit Blick auf die seit 30. Juli 1999 bestehende Verbeiständung – Folgendes ausgeführt (Verfahrens- akten Z 02 1681, pag. 452): X.________ [sel.] stand zum Zeitpunkt […] der Unterzeichnung des Schenkungsvertrags vom 27.01.2000 bereits unter Vermögensbeistandschaft. Laut der Aussage der Zeugin AG.________ wur- de offensichtlich, dass die Vermögensbeistandschaft zum Schutz von X.________ [sel.] nicht mehr ausreichte […]. In ihrer Begründung zum Gesuch vom 25.11.1999 führte sie aus, dass X.________ [sel.] die Tragweite seiner Unterschriften nicht mehr im Ansatz erkennen könne und auch sofort ver- gesse, was vorgefallen sei. Während er nicht mehr in der Lage sei, im Restaurant seinen Mantel zu erkennen, unterschreibe er Verfügungen und Verpflichtungen, bei welchen es um Millionen ginge. Dies tue er, weil er nicht länger die Kraft habe, sich gegen die Familie zu wehren […]. Die Zwischenverfügung vom 4. November 2004, damit insbesondere die Feststel- lung, dass der Schenkungsvertrag vom 27. Januar 2000 ungültig bzw. nichtig ist, erwuchs in Rechtskraft (Verfahrensakten Z 02 1681, pag. 473). Die in dieser Ange- legenheit geführte Appellation sowie die Bundesgerichtsbeschwerde, die mit Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2008 abgewiesen wurde, tangierten diese Feststellung nicht (Verfahrensakten Z 02 1681, pag. 822 ff.). 10. Gründung der K.________ SA / Verkauf des operativen Teils der E.________ AG In der Folge hielt A.________ die E.________ AG wie auch deren ausgelagerte Produktionsstätte (AH.________) indirekt über die Z.________ AG, an welcher sie wiederum zu 100% beteiligt war. Diese beiden Beteiligungen stellten die einzigen Aktiven der Z.________ AG dar. Passivseitig stand das zum Erwerb der Aktien der E.________ AG von X.________ sel. gewährte Darlehen von CHF 8 Mio. zu Bu- che, das jährlich mit 2% verzinst werden musste (vgl. den Darlehensvertrag in den Verfahrensakten SK 11 48, pag. 21 03 033 – 035). Der Geschäftserfolg und mithin das Überleben der Z.________ AG war damit massgeblich von Gewinnausschüt- tungen der E.________ AG sowie der AH.________ abhängig. Da letztere exklusiv für die E.________ AG produzierte (Verfahrensakten SK 11 48, pag. 461 Z. 38 ff.), hing das Geschäft letztlich nur von der E.________ AG ab. Wie zuvor bereits er- wähnt, lieferte die E.________ AG seit dem Jahr 1996 keine zufriedenstellenden Ergebnisse mehr (vgl. Bericht der Revisionsstelle vom 28. Oktober 2002 zuhanden von A.________ in den Verfahrensakten SK 11 48, pag. 34 02 009 ff.). Die Folge davon war, dass der Konkurs der Z.________ AG absehbar wurde. Im rechtskräfti- gen Urteil SK 11 48 wurde denn auch beweiswürdigend festgehalten, dass A.________ spätestens ab dem 29. Mai 2002 mit dieser Möglichkeit rechnen muss- te. Im Juni/Juli 2002 wurden aufgrund der negativen Geschäftsentwicklung intensivere Bemühungen unternommen, Geschäftsbereiche der E.________ AG und der AH.________ ganz oder teilweise zu verkaufen (Verfahrensakten SK 11 48, pag. 02 02 0063 ff.). Im selben Zeitraum suchte C.________ im Auftrag der E.________ AG erfolglos nach Käufern für die Liegenschaften (Verfahrensakten 16 SK 11 48, pag. 02 02 0362 ff.). Im August 2002 kam es offenbar zu einer kurzzeiti- gen Übertragung der Anteile der E.________ AG und der AH.________ von der Z.________ AG in das Privatvermögen von A.________, da ein Interessent die Ak- tien kaufen wollte, jedoch nur aus dem Privatvermögen von A.________. Es folgten zwei Asset Deals mit der K.________ SA und der K.________ S.R.O. zu denen im Urteil SK 11 48 folgendes festgehalten wurde (pag. 04 001 0143 f.): Asset Deal Nr. 1: E.________ AG / K.________ SA Der Verkauf der Aktien an AI.________ kam in der Folge nicht zustande. Stattdessen kaufte die (am 09.10.2002 gegründete) K.________ SA von der E.________ AG den Bereich „Dachentwässerung“ am 22.11.2002 für CHF 5,2 Mio. (p. 30 01 160 und p. 30 01 126 [Kaufvertrag zwischen der E.________ AG, v.d. A.________, und der K.________ SA, v.d. AJ.________ und AK.________]). Gemäss der Zusammenfassung von AL.________ wurden am 12.07.2002 mit zwei Mitgliedern der Konzernleitung intensive Verhandlungen (09:30 bis ca. 16:00 Uhr) geführt. Diese seien sehr interes- siert am Kauf der Aktiven oder ev. auch der Gebäude (p. 02 02 065). Fürsprecher AD.________ sollte an der Besprechung partiell teilnehmen, um allfällige gesellschafts- und erbrechtliche Fragen zu be- antworten (p. 02 02 065). Offenbar verlangte die Firma K.________ jedoch von A.________ die Rückübertragung der im August 2002 an sich verkauften Aktien auf die Z.________ AG. Jedenfalls bestätigte A.________ mit Schreiben vom 15.11.2002 der K.________ SA, dass der Aktienkaufver- trag rückgängig gemacht worden sei (p. 30 01 125). Erst eine Woche später (22.11.2002) hat A.________ dann eine „Vereinbarung betr. Aufhebung des Aktienkaufvertrags vom 5.8.2002“ unter- zeichnet (p. 30 01 124). Die Indossierung der Rückübertragung der Namenaktien der E.________ AG wurde unterlassen (p. 02 01 013 - 036). Vom Kaufpreis von CHF 5.2 Mio. wurden CHF 1.1 Mio. auf einem Escrow-Konto hinterlegt (p. 30 01 160). Dieses Geld sollte gemäss dem Escrow-Agreement vom 22.11.2002 [Escrow Agreement zwi- schen der E.________ AG, v.d. A.________, und der K.________ SA, v.d. AJ.________ und AK.________], welches Bestandteil des Kaufvertrages war, als Sicherheit dienen und erst an die E.________ AG ausbezahlt werden, wenn der Nachweis für den Eintritt/Ausbleiben bestimmter Be- dingungen erbracht wird (p. 30 01 127 ff.). Asset Deal Nr. 2: AH.________ / K.________, S.R.O. Da die AH.________ eine ausgelagerte Produktionsstätte der E.________ AG für Dachentwässe- rungszubehörteile war, umfasste der Kauf des Bereichs Dachentwässerung von der E.________ AG auch die AH.________ Mit Vertrag vom 04.12.2002 (p. 33 01 002 ff.) wurden der K.________, s.r.o. die Anlagen („fixed assets“ gemässe Annex 1) und Warenbestände („Stock“ gemäss Annex 2) der AH.________ verkauft (p. 33 01 003 [Asset Purchase Agreement zwischen AH.________ s.r.o., v.d. durch A.________, und K.________ s.r.o., v.d. durch AM.________ und AJ.________). Der Basis- kaufpreis von CHF 800'000.- sollte sich unter gewissen Umständen verändern (p. 33 01 004). Der Vertrag sah vor, dass der Kaufgegenstand mit dem „closing“ auf die K.________, s.r.o. übergehen und der Kaufpreis unmittelbar nach dem „closing“ bezahlt werden sollte. Das „closing“ sollte spätes- tens am 30.06.2003 stattfinden. Auf die weiteren Geschehnisse im Zusammenhang mit dem „closing“ wird noch zurückzukommen sein. Dadurch bzw. spätestens nach Aufgabe der verbleibenden Geschäftstätigkeit im Jahr 2008 wurde die E.________ AG faktisch zu einer reinen Immobiliengesell- schaft (vgl. die Bilanzen der E.________ AG per 31. Dezember 2002 sowie per 17 30. Juni 2003, Verfahrensakten SK 11 48 pag. 30 01 308 ff. und 295 f.; ebenso das Gerichtsgutachten AN.________, Verfahrensakten C03 10 760, pag. 282). 11. Konkurs der Z.________ AG / Verkauf der E.________ AG / Verkauf der Grundstücke der E.________ AG Über die Z.________ AG wurde am 19. August 2003 der Konkurs eröffnet. Im Kon- kurs wurden Forderungen von der E.________ AG (CHF 1'670'985.00) sowie von S.________ und Y.________ (je CHF 3'493'764.00) eingegeben (vgl. das in der Anfechtungsklage vom 14. Oktober 2004 zitierte Verzeichnis der Forderungseinga- ben, Verfahrensakten Z 04 3199, pag. 10). Bei den Forderungen von S.________ und Y.________ handelte es sich um die Restanz des zum Erwerb der Aktien der E.________ AG von X.________ sel. gewährten Darlehens von CHF 8 Mio., wel- ches er zu Lebzeiten an S.________ und Y.________ zediert hatte (Verfahrensak- ten SK 11 48, pag. 20 17 0031 ff.). Bereits vor der Konkurseröffnung hatte A.________ mit Kaufverträgen vom 30. Mai 2003 und vom 2. August 2002 die Beteiligungen an der E.________ AG und der AH.________ an sich selbst veräussert. Dagegen wurden namens der Konkursmasse der Z.________ AG paulianische An- fechtungsklagen i.S.v. Art. 285 ff. SchKG erhoben (vgl. die Verfahrensakten Z 04 3199). A.________ wurde mit erstinstanzlichem Urteil vom 6. September 2007 eröffnet, dass sie der Konkursmasse der Z.________ AG einen Betrag von CHF 58'153.60 zu bezahlen hat und sämtliche Aktien der E.________ AG heraus- geben und deren Verwertung dulden muss, dafür jedoch den Kaufpreis von CHF 240'000.00 zurückerhält. In der Urteilsbegründung wurde festgehalten, dass der Kauf sämtlicher Aktien der E.________ AG zum Preis von CHF 240'000.00 deutlich unter dem Verkehrswert von CHF 1'894'000.00 erfolgte (Verfahrensakten Z 04 3199, pag. 437 f.). Dasselbe galt für den Verkauf der Anteile der AH.________ mit einem Verkehrswert von CHF 61'432.00 zum Preis von (umge- rechnet) CHF 3'278.40 – wobei schon nur der Buchwert in der Bilanz der Z.________ AG mehr als drei Mal so hoch war (Verfahrensakten Z 04 3199, pag. 440). Gegen dieses Urteil führte A.________ Appellation vor dem Obergericht des Kan- tons Bern. Diese wurde vollumfänglich abgewiesen (Verfahrensakten Z 04 3199, pag. 480 ff.), wie auch die dagegen geführte Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts 5A_557/2008 vom 28. Januar 2009). Hervorzuheben sind im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen (dazu E. 21 unten) insbeson- dere folgende Ausführungen im oberinstanzlichen Urteil zum Kaufpreis für die Akti- en der E.________ AG (Verfahrensakten Z 04 3199, pag. 486): Die Beklagte musste im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewusst haben, dass der vereinbarte Preis zu tief ist. Einerseits, da U.________ ________ am 15.01.2003, wenige Monate vor dem Ver- kauf der Aktien an die Beklagte, aber nach dem Verkauf des Teils Dachentwässerungssysteme aus der E.________ AG an die K.________ AG (vgl. KB 32, 33, KAB 14, 15) als Sanierungsmassnahme unter anderem vorschlug, die Beklagte solle die Aktien der E.________ AG für Fr. 4'000'000.- über- nehmen (vgl. Bielage zu KB 51). Andererseits wurde im Aktienkaufvertrag vom Frühsommer 2003 be- treffend E.________ AG ein Vorbehalt für den wirklichen Wert der Aktien angebracht (vgl. KAB 21 18 Ziff. 2 Abs. 3). Der wirkliche Wert im Aktienrecht ist der Verkehrswert. Die Parteien wussten somit, dass der Verkaufspreis von Fr. 240'000.- viel tiefer als der Verkehrswert ist Hervorzuheben ist ferner, dass die Appellationsverhandlung in dieser Sache am 25. Juni 2008 stattfand. Am 24. Juni 2008, am Vortag vor der oberinstanzlichen Verhandlung, verkaufte die E.________ AG, handelnd durch A.________ als einzi- ges zeichnungsberechtigtes Organ, sämtliche Grundstücke zu einem Preis von to- tal CHF 9 Mio. an die I.________ AG, handelnd durch C.________. Gleichentags wurden auch die vorliegend zu überprüfenden Nebenvereinbarungen abgeschlos- sen (vgl. den Vorwurf gemäss Anklageschrift in E. 16 unten). Letztlich ist hervorzuheben, dass A.________ an der Appellationsverhandlung vom 25. Juni 2008 kein Wort über den Verkauf der Grundstücke am Vortag verlor. Auf die Frage, welche Geschäftstätigkeit der E.________ AG (nach dem Verkauf eines weiteren operativen Geschäftsteils) noch bleiben würde, nannte sie ein Blechzen- trum und die Immobilienverwaltung (Z 04 3199, pag. 471, Z. 103). 12. Erstes Strafverfahren (SK 11 48) gegen A.________ Die private Entnahme sämtlicher Aktien der E.________ AG und der AH.________ aus der konkursreifen Z.________ AG zu unter dem Verkehrswert liegenden Prei- sen sowie der Verkauf sämtlicher Grundstücke der E.________ AG einen Tag vor der Appellationsverhandlung betreffend die paulianische Anfechtung waren Ge- genstand des Strafverfahrens SK 11 48. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern folgerte beweiswürdigend, dass A.________ als einziges zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungs- rats der Z.________ AG die AH.________ und die E.________ AG unter Wert an sich selbst verkaufte. Dadurch hat sie die Z.________ AG sowie deren Gläubiger geschädigt und – betreffend die Aktien der E.________ AG – sich selbst bereichert. A.________ wurde in diesen Punkten wegen Gläubigerschädigung durch Vermö- gensverminderung und (betreffend die Aktien der E.________ AG) der qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt. Zum Grundstücksverkauf vom 24. Juni 2008 wurde A.________ Folgendes vorge- worfen: A.________ habe als umstrittene Alleinaktionärin der E.________ AG in der Funk- tion als einziges einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied sowie Präsidentin des Ver- waltungsrats mit Bereicherungsabsicht am 24. Juni 2008 die Grundstücke O.________, AO.________ und Q.________ mit einem Verkehrswert von CHF 10'420'000.00 bzw. CHF 10'582'000.00 ohne betriebliche oder wirtschaftliche Gründe an die I.________ AG verkauft. Dabei habe sie von den zur Kaufpreistil- gung überwiesenen CHF 1.43 Mio. sogleich CHF 1.1 Mio. von einem Geschäfts- konto der E.________ AG auf ihr Privatkonto überwiesen. Das zur weiteren Kauf- preistilgung an die I.________ AG gewährte Darlehen habe sie zu schlechteren Konditionen abgeschlossen, als die dadurch abgelöste Hypothek und sie habe die Zustimmung zur Ablösung der Hypothek trotz der anfallenden Vorfälligkeitsent- schädigung gegeben. Dadurch habe sie bewirkt, dass die Grundstücke unter dem Verkehrswert, sogar unter dem Buchwert veräussert und die bestehenden stillen 19 Reserven praktisch eliminiert worden seien. Ausserdem habe sie bei der E.________ AG aufgrund der ungünstigen Konditionen des Darlehens und der Amortisation dringend benötigte Liquidität entzogen (s. zum Anklagesachverhalt im Detail pag. 04 001 0175). Die 1. Strafkammer hatte sich damals in erster Linie mit dem Hintergrund der Ver- äusserung der Grundstücke sowie ihrem Verkehrswert zu befassen. Sie ging bei der Beweiswürdigung zunächst auf die Modalitäten und den Zeitpunkt des Kaufver- trags vom 24. Juni 2008 ein. Es wurde festgehalten, dass ein Teil des Kaufpreises, nämlich CHF 1.43 Mio., durch Überweisung von der I.________ AG an die E.________ AG bezahlt wurde. Davon überwies sich A.________ sogleich CHF 1.1 Mio. auf ein Privatkonto. Die 1. Strafkammer hielt weiter fest, dass der Verkauf einen Tag vor der Appellationsverhandlung i.S. Schenkungsanfechtung er- folgte und am selben Tag auch ein Teil des operativen Geschäfts der E.________ AG (Bereich Dachgauben) verkauft wurde. Im Urteil SK 11 48 wurden sodann ausführlich die Gutachten zur Wertbestimmung der veräusserten Grundstücke thematisiert. Es lagen zwei Parteigutachten AP.________ von März und April 2003 vor, die von A.________ in Auftrag gege- ben worden waren und die überbauten Grundstücke auf total mindestens CHF 9.4 Mio. schätzten. Ferner lag ein Parteigutachten von AQ.________ vom 13. August 2010 vor, das von der I.________ AG in Auftrag gegeben worden war, und die Grundstücke auf total CHF 9.654 Mio. schätzte. Die 1. Strafkammer stützte sich in ihrem Urteil im Wesentlichen auf das Gerichtsgutachten AR.________ vom 29. Mai 2007, das im Rahmen der paulianischen Anfechtungsklage erstellt worden war (Verfahrensakten SK 11 48, pag. 23 03 0004 ff.). Darin wurde für die Liegenschaft O.________ ein Verkehrswert von CHF 6.14 Mio. und für die Liegenschaft Q.________ ein solcher von CHF 3.56 Mio. geschätzt. Zuzüglich die Parzellen AO.________ und AS.________ ergab sich ein Gesamtwert von CHF 10.538 Mio. Zur Frage nach einem realistischen Verkaufspreis für die Grundstücke in den Jah- ren 2002/2003 wurde angeführt, es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Grundstü- cke in diesem Zeitraum unverkäuflich gewesen seien (Verfahrensakten SK 11 48, pag. 23 03 034). Gestützt auf das Gutachten AR.________ folgerte die 1. Strafkammer, dass sich per 24. Juni 2008 ein Verkehrswert der Grundstücke über dem Verkaufspreis nicht mit Sicherheit nachweisen lasse. Auch in subjektiver Hinsicht wurde im Urteil SK 11 48 gefolgert, dass A.________ nicht die Absicht nachgewiesen werden könne, die fraglichen Grundstücke unter Wert «a Schärme» gebracht haben zu wollen. Die handschriftliche Vereinbarung eines Kaufrechts vom 23. Juni 2008 habe keine Be- deutung, da diese wegen Formwidrigkeit keinen klagbaren Anspruch begründe. Ohnehin ändere die Vereinbarung nichts daran, dass der Verkauf der Grundstücke zum Verkehrswert erfolgt sei. Ob eine betriebliche Notwendigkeit für die Veräusse- rung oder eine nähere Zusammenarbeit zwischen A.________ und C.________ bestanden habe, liess die 1. Strafkammer im Wesentlichen offen, weil dies keinen Einfluss darauf habe, dass die Grundstücke nicht unter Wert veräussert worden seien und der E.________ AG somit kein Schaden entstanden sei. 20 Die dagegen von der E.________ AG geführte Beschwerde wurde vom Bundesge- richt mit Urteil 6B_824/2011 vom 17. August 2012 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Zur Überweisung von CHF 1.1 Mio. von der E.________ AG auf ein Privatkonto von A.________ wurde im Urteil SK 11 48 ausgeführt, dieses sei nicht mit ausrei- chend freiem Eigenkapital gedeckt gewesen. Selbst wenn die Überweisung ein Darlehen an A.________ gewesen wäre, wie behauptet wurde, hätte sogleich eine Wertberechtigung des Darlehens auf CHF 0.00 erfolgen müssen, wodurch ein Vermögensschaden gegeben sei. Zur Bereicherungsabsicht und dem Hintergrund dieser Überweisung hielt die 1. Strafkammer fest: Die Vorinstanz führte zu Recht aus, dass die Überweisung offenbar in der Hoffnung erfolgte, die Na- menaktien zu ersteigern und damit eine Rückforderung seitens der E.________ AG verhindern zu können. Vorsorglich stipulierte A.________ im Darlehensvertrag, dass die Forderung mit der Ab- gangsentschädigung verrechnet würde. Dieses Vorgehen zeigt die Intention von A.________ klar auf: Sie wollte mit den Restmitteln der E.________ AG die Übernahme durch die Privatkläger S.________ und Y.________ verhindern oder andernfalls finanziell abgesichert sein, indem sie für die Abgangs- entschädigung von CHF 1,5 Mio. bereits vorgängig eine für sie günstige Verrechnungssituation schuf. Ein anderer Beweggrund für die Überweisung der CHF 1,1 Mio. ist nach dem Gesagten nicht ersicht- lich. In diesem Punkt wurde A.________, wie erwähnt. wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig erklärt. 13. Leistungsklage von A.________ gegen die E.________ AG sowie Widerklage Das WSG hat den Zivilprozess C03 10 760 vor dem Regionalgericht Berner Jura- Seeland samt Vorbringen der Parteien in seinem Motiv ausführlich zusammenge- fasst. Es wird in diesem Punkt vorab auf dessen Erwägungen verwiesen (pag. 22 513 ff., E. 2.2.3.). Im Sinne eines Überblicks ist Folgendes hervorzuheben: A.________ machte mit Klage vom 7. Mai 2010 arbeitsrechtliche Ansprüche gegen die E.________ AG geltend (Verfahrensakten C03 10 760, pag. 530 ff.). Sie stützte ihre Forderungen auf einen Kadervertrag vom 20. Dezember 2000, den sie als Ar- beitsvertrag qualifiziert haben wollte. Im Einzelnen machte sie von der E.________ AG Lohnfortzahlungen und eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung sowie eine Abgangsentschädigung von CHF 1'500'000.00 geltend. Ihre Klage wurde abgewiesen. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland hielt fest, dass A.________ per 2003, mit dem Ausscheiden der letzten übrigen VR-Mitglieder, al- leinige Aktionärin, einziges VR-Mitglied und «Arbeitnehmerin» in Personalunion geworden sei. Dadurch sei der Arbeitsvertrag durch Vereinigung gemäss Art. 118 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) erloschen. Das Gericht prüfte weiter im Rahmen der Widerklage der E.________ AG eine Or- ganhaftung von A.________ nach Art. 754 OR. Es ging unter anderem um die Grundstücksverkäufe an die I.________ AG. In diesem Zusammenhang wurde A.________ mit Verfügung vom 21. August 2014 aufgefordert, die hier fraglichen Nebenvereinbarungen einzureichen (Verfahrensakten C03 10 760, pag. 189), was sie nach mehrmaliger Ermahnung am 24. Mai 2017, somit nach Erstellung des Ge- 21 richtsgutachtens zum Verkauf der Grundstücke samt Ergänzung, tat (Verfahrensak- ten C03 10 760, pag. 399). Sie bestätigte an der Fortsetzungsverhandlung denn auch, dass sie von ihrem Kaufrecht insoweit Gebrauch gemacht habe, als sie die Aktien der I.________ AG per 1. Januar 2017 erworben hatte (die SHAB- Publikation als neue Geschäftsführerin erfolgte am 29. Dezember 2016). Das Re- gionalgericht hielt im Sinne eines Zwischenfazits mit Blick auf die neu vorhandenen Nebenvereinbarungen fest, dass der Verkauf der Liegenschaften zumindest auch in der Absicht erfolgt sei, A.________ zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit zu geben, die Liegenschaften wieder zu erwerben. Dies habe sie direkt und indirekt abgesichert (Kaufrecht an Grundstücken und/oder Aktien der I.________ AG). Das Regionalgericht weiter: «Mit anderen Worten hat [A.________], welche die [E.________ AG] im damaligen Zeitpunkt als einzige Aktionärin und Verwaltungs- rätin beherrschte, einen Vermögenswert der [E.________ AG] herausgelöst und sich bezüglich eines späteren Eigenerwerbs in jeder Hinsicht abgesichert, womit eine typische Handlung vorliegt, welche u.U. als Pflichtverletzung zu bezeichnen ist» (Verfahrensakten C03 10 760, pag. 568). Da die Veräusserung an die I.________ AG jedoch grundsätzlich zu Verkehrswerten erfolgt sei, sei die von der Widerklägerin E.________ AG dargelegte Sorgfaltspflichtverletzung zu verneinen. Das Regionalgericht hiess die Widerklage demgegenüber insoweit gut, als A.________, handelnd für die E.________ AG, der I.________ AG zu günstige Darlehenskonditionen gewährt und die E.________ AG dadurch geschädigt habe. Sie wurde verpflichtet, der E.________ AG Schadenersatz von CHF 555'480.00 zu bezahlen, was dem entgangenen Darlehenszins bei marktgerechten Konditionen entsprach (Verfahrensakten C03 10 760, pag. 579). In oberer Instanz wurde dieser Betrag auf CHF 518'100.90 reduziert (Verfahrensakten C03 10 760, pag. 690). Da- neben hatte A.________ anerkannt, der E.________ AG aus einem Darlehen ei- nen Restbetrag von CHF 151'550.00 zu schulden (Verfahrensakten C03 10 760, pag. 580). 14. Beschluss SK 17 428 vom 22. August 2018 Gestützt auf die im zivilrechtlichen Verfahren C03 10 760 entdeckten Nebenverein- barungen erstattete die Straf- und Zivilklägerin E.________ AG mit Eingabe vom 18. August 2017 neuerlich Strafanzeige gegen A.________ und C.________ (pag. 04 001 0001 ff.). Es wurde zunächst geprüft, ob der rechtskräftige Freispruch im Verfahren SK 11 48 einer neuerlichen Untersuchung entgegenstehe. Die Kanto- nale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte bejahte in ihrer Nichtanhandnahme- verfügung vom 2. Oktober 2017 die Identität von Täterschaft und Tat und damit ei- ne Sperrwirkung des Freispruchs im Urteil SK 11 48 (vgl. zum Ganzen pag. 03 001 035 ff.). Gegenstand beider Vorwürfe sei gemäss damaliger Auffassung der Staatsanwaltschaft der Grundstücksverkauf vom 24. Juni 2008 durch die E.________ AG an die I.________ AG. Die Nebenvereinbarungen vermöchten am massgebenden Sachverhalt, der rechtskräftig beurteilt worden sei, nichts zu än- dern. Zum Vorwurf, wonach A.________ die Nebenvereinbarungen pflichtwidrig nicht an die E.________ AG übertragen habe, führte die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, es könne ausgeschlossen werden, dass die I.________ AG eine derartige Vereinbarung auch mit der E.________ AG ge- 22 schlossen hätte. Ausserdem stelle eine derartige Herausgabepflicht keine zentrale Vermögensfürsorgepflicht i.S.v. Art. 158 StGB dar, deren Verletzung Strafbarkeit bedeute. Die Beschwerdekammer hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf und führte aus, im ersten Verfahren sei A.________ der Grundstücksverkauf und die Überweisung von CHF 1.1 Mio. auf ihr Privatkonto zur Last gelegt worden. Mit der hiesigen Strafanzeige würden hingegen zeitlich nachgelagerte Handlungen, nämlich der Ab- schluss dreier Nebenvereinbarungen, betreffen, die mitunter von A.________ privat abgeschlossen worden seien. Es gehe um Nachfolgegeschäfte zwischen anderen Rechtssubjekten, welche sich unabhängig von der rechtskräftig abgeurteilten Sa- che beurteilen liessen. Die Beschwerdekammer prüfte und verneinte sodann den Eintritt der Verfolgungsverjährung betreffend beide Vorwürfe gegen beide Beschul- digten. Anhand der Anzeige und der verfügbaren Beweismittel lasse sich nicht ein- deutig sagen, dass der Straftatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung bzw. die Gehilfenschaft dazu nicht erfüllt seien, weshalb eine Untersu- chung zu eröffnen sei (vgl. zum Ganzen pag. 03 001 0321 ff.). 15. Revisionsverfahren SK 22 581 betreffend Urteil SK 11 48 Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschluss der 2. Strafkammer vom 5. Juni 2023 betreffend das Revisionsgesuch der E.________ AG gegen das Urteil SK 11 48 zu den Akten erkannt (pag. 22 918). Nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren reichte die E.________ AG – wie bereits erwähnt – am 20. Oktober 2022 beim Obergericht des Kantons Bern ein Revisionsgesuch ein (vgl. zum Ganzen Beschluss der 2. Strafkammer SK 22 581 vom 5. Juni 2023, pag. 22 990 ff.). Dabei legte sie die im vorliegenden Verfahren fraglichen Nebenvereinbarungen als Noven ins Recht und machte geltend, diese würden einen Schuldspruch von A.________ statt eines Freispruchs vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zu- sammenhang mit dem Grundstücksverkauf vom 24. Juni 2008 nahelegen. Die 2. Strafkammer ging in dem Revisionsgesuch zunächst der Frage nach, ob das zwischenzeitlich ergangene Urteil des WSG in der vorliegenden Sache eine revisi- onsweise Aufhebung und Neubeurteilung des Urteils SK 11 48 hindere. Sie erwog, dass die Sperrwirkung des Grundsatzes ne bis in idem ein rechtskräftiges Urteil voraussetze. Diese Voraussetzung sei aufgrund der hängigen Berufungen gegen das Urteil des WSG nicht erfüllt. Das neue Verfahren schliesse somit das Stellen eines Revisionsgesuchs nicht aus. Eine Art Sperrwirkung ergäbe sich gemäss dem Beschluss SK 22 581 indes bereits aus der Natur des Revisionsverfahrens: Die 1. Strafkammer habe sich im Urteil SK 11 48 mit dem Veräusserungsgeschäft be- fasst. Die neu eingebrachten Beweismittel seien einzig auf ihre Eignung zu prüfen, etwas an den Feststellungen der 1. Strafkammer zum Veräusserungsgeschäft zu ändern. Soweit ein Vermögensschaden der E.________ AG ausserhalb des von der 1. Strafkammer geprüften Sachverhalts begründet werden solle, beträfe dies das vorliegend hängige Verfahren und sei zur Begründung des Revisionsgesuchs von vornherein unbeachtlich. 23 In der Sache wurde im Beschluss betreffend Revisionsgesuch ausgeführt, aus den drei vorgebrachten Noven würde nichts ergeben, dass im Urteil SK 11 48 nicht be- reits berücksichtigt worden oder geeignet wäre, die massgeblichen Feststellungen der 1. Strafkammer zu beeinflussen, geschweige denn zu erschüttern (vgl. zum Ganzen pag. 22 990 ff.). Die 2. Strafkammer wies das Revisionsgesuch ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 16. Vorwurf gemäss Anklageschrift Die Vorinstanz hat die umfangreichen Anklagesachverhalte gemäss Anklageschrift vom 8. Oktober 2021 (pag. 16 002 0001 ff.) wie folgt zusammengefasst (pag. 22 505 ff.): A.________ wird qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen, begangen dadurch, dass sie als umstrittene Alleinaktionärin der E.________ AG und in der Funktion als einziges und einzel- zeichnungsberechtigtes Mitglied sowie als Präsidentin des Verwaltungsrates der E.________ AG in der Absicht, sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, auf den sie keinen Anspruch gehabt habe und ohne die Bereitschaft, Ersatz zu leisten, im Rahmen des durch sie mit Kaufvertrag von 24.06.2008 vollzogenen Verkaufs der im Eigentum der E.________ AG stehenden Grundstücke O.________, AO.________ und Q.________ durch die E.________ AG an die I.________ AG ver- äussert zu haben. Die Grundstücke hätten zu dieser Zeit 90% der Aktiven und den Hauptertragsfaktor gebildet. Im Zuge dieser Grundstückgeschäfte habe sich A.________ in eigenem Nutzen Nebenver- einbarungen, nämlich die Kaufrechtsverträge vom 24.06.2008 betreffend die Aktien der I.________ AG und die Grundstücke O.________, AO.________ und Q.________ sowie die Vereinbarung vom 24.06.2008 betreffend Verwaltungshonorar mit C.________ bzw. der I.________ AG abgeschlossen. Als Verwaltungsratspräsidentin der E.________ AG sei sie verpflichtet gewesen, diese mit diesen Nebenvereinbarungen unentgeltlich erworbenen Rechte an die E.________ AG zu übertragen. Sie habe diese jedoch im eigenen Interesse für sich behalten und dadurch unentgeltlich, zudem durch Nichtverkaufs- und Nichtbelastungsverpflichtungen gesicherte, Rechte erworben, die verkauften Grundstücke mittelbar über den Erwerb der I.________ AG von C.________ während zehn Jahren zum Kaufpreis von CHF 100'000.00 bzw. CHF 50'000.00 nach fünf Jahren zu erwerben oder unmit- telbar durch Kauf der Grundstücke von der I.________ AG während zehn Jahren zum Kaufpreis von CHF 9'100'000.00 abzüglich der bis dahin geleisteten Tilgungs- bzw. Amortisationszahlungen auf den aus dem per 24.06.2008 erfolgten Kauf bzw. Verkauf der Grundstücke herstammenden Darlehens- und Hypothekarverbindlichkeiten. Durch dieses Vorgehen habe sie erreicht, dass sie jederzeit Zugriff auf die verkauften Grundstücke gehabt habe. Unter Ausnützung dieser Situation habe A.________ die I.________ AG zum Preis von CHF 300'000.00 erworben, nachdem diese zuvor das Grundstück AO.________ abparzelliert habe und die daraus entstandenen Grundstücke AT.________ und AU.________ an die AV.________ AG verkauft habe und die aus dem Kaufvertrag stammende Ver- bindlichkeit gegenüber der E.________ AG von CHF 3'000'000.00 aus Grundstückerträgen getilgt ha- be. Mit diesem Vorgehen habe sie sich für CHF 300'000.00 einen Vermögensvorteil von mindestens CHF 9'289'960.00 bzw. 8'935'494.30 verschafft, dies in Verletzung ihrer organschaftlichen Sorgfalts- und Treuepflichten, namentlich durch die Nichtablieferung der Nebenvereinbarungen vom 24.06.2008. Dadurch habe sie die E.________ AG im Umfang von CHF 8'900'000.00 bis 24 CHF 9'189'960.00 geschädigt und sich im Umfang von CHF 7'980'000.00 bzw. CHF 8'635'494.30 be- reichert (pag. 16 002 0001 ff.). C.________ wird Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung vorgeworfen, dies dadurch, dass er als Alleinaktionär der I.________ AG und deren Verwaltungsratspräsident im Wis- sen darum, dass A.________ Probleme mit ihren Geschwistern gehabt habe sowie im Wissen darum, dass in Bezug auf die Stellung von A.________ als Alleinaktionärin der E.________ AG und einzel- zeichnungsberechtigtes Mitglied sowie Präsidentin des Verwaltungsrates der E.________ AG Ge- richtsprozesse laufen würden. Weiter habe er im Wissen darum, dass A.________ von Anfang an die Absicht gehabt habe, die mit Kaufvertrag vom 24.06.2008 durch die E.________ AG an die I.________ AG verkauften Grundstücke persönlich zurückzukaufen bzw. mittelbar oder unmittelbar in ihr Eigentum zu überführen, Nebenverträge, namentlich die Kaufrechtsverträge vom 24.06.2008 so- wie den Vertrag vom 24.06.2008 betreffend Verwaltungsratshonorar abgeschlossen. Mit diesen Ne- benvereinbarungen habe er A.________ unentgeltlich das Recht eingeräumt, die zuvor durch die E.________ AG für CHF 9'000'000.00 an die I.________ AG verkauften Grundstücke mittelbar durch Erwerb der Aktien der I.________ AG für CHF 100'000.00 bzw. CHF 50'000.00 nach fünf Jahren oder unmittelbar durch Kauf der Grundstücke zum Kaufpreis von CHF 9'100'000.00 abzüglich der bis dahin geleisteten Tilgungs- bzw. Amortisationszahlungen zu erwerben und diese Kaufrechte gleichzeitig mit Nichtverkaufs- und Nichtbelastungsverpflichtungen seitens der I.________ AG zugunsten von A.________ absicherte. Durch dieses Vorgehen habe er A.________ ermöglicht, die fraglichen Grundstücke aus dem Eigentum der E.________ AG herauszunehmen und bei der I.________ AG "zwischenzulagern" und gestützt auf die eingeräumten Kaufrechte zum Preis von CHF 300'000.00 mittelbar in ihr Eigentum zu übertragen. Auf diese Weise habe er sie unterstützt, die E.________ AG im Umfang von bis zu CHF 8'900'000.00 bzw. CHF 9'189'960.00 zu schädigen (pag. 16 002 0004 f.). Der Verfahrensgegenstand und die bei A.________ als beschuldigte Person zu prüfende Tathandlung sind im Hinblick auf die nachfolgende Beweiswürdigung so- wie die Vorbringen der Verteidigungen beider Beschuldigten zu präzisieren: Der Kaufvertrag vom 24. Juni 2008 zwischen der E.________ AG und der I.________ AG betreffend die Grundstücke O.________, AO.________ und Q.________ wird in der Anklageschrift hauptsächlich zur Etablierung des Kontexts erwähnt. Verfahrensgegenständlich sind zwar die Nebenvereinbarungen, nament- lich das Kaufrecht betreffend die Grundstücke, das Kaufrecht betreffen die Aktien der I.________ AG und die Vereinbarung betreffend das Verwaltungshonorar. Je- doch lassen sich die Nebenvereinbarungen nicht losgelöst vom Kaufvertrag beur- teilen, der mithin den Mittelpunkt für das weitere Vorgehen der Beschuldigten bilde- te. Im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung muss auch auf den Kaufvertrag vom 24. Juni 2008 Bezug genommen werden, da dieser und die Nebenvereinbarungen – wie aufzuzeigen sein wird – aus Sicht der Beschuldig- ten ein einheitliches Vertragskonstrukt bildeten. Was die A.________ vorgeworfene Tathandlung angeht, so ist nach Auffassung der Kammer der Abschluss der Nebenvereinbarungen für sich privat bzw. in eige- nem Nutzen, entgegen den Ausführungen der Verteidigung von C.________, vom Anklagesachverhalt miterfasst (pag. 16 02 0002, 4. Lemma). Zwar wird in der An- klageschrift (5. und 6. Lemma) ausgeführt, A.________ sei als Mitglied sowie Prä- sidentin des Verwaltungsrats der E.________ AG verpflichtet gewesen, die mit die- sen Nebenvereinbarungen unentgeltlich erworbenen Rechte an die E.________ 25 AG zu übertragen, dieser zur Verfügung zu stellen oder zu deren Gunsten auszuü- ben. Auch im letzten Lemma der Anklageschrift wird ausgeführt, A.________ habe ihre organschaftlichen Sorgfalts- und Treuepflichten «insbesondere durch die Nich- tablieferung der mit den Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 unentgeltlich er- worbenen (Kauf-) Rechte und den im Nachgang dazu erfolgten Erwerb der I.________ AG» verletzt (pag. 16 002 0003). Der Erwerb der fraglichen Rechte durch Abschluss der Nebenvereinbarungen bildete jedoch evidentermassen die Voraussetzung für deren Nichtübertragung. Bereits der Abschluss der Nebenver- einbarungen erfolgte gemäss 2. und 4. Lemma der Anklageschrift «in der Absicht, sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, auf den sie keinen Anspruch hatte». Im Vorwurf wird somit klar festgehalten, dass die Nichtherausgabe der Rechte und die spätere Ausübung bereits im Zeitpunkt des Abschlusses beabsichtigt waren. Die im Anklagesachverhalt genannte Pflichtverletzung betreffend Nichtübertragung ergibt sich somit auch für den Abschluss der Verträge. Zudem wird einleitend beim Tatzeitpunkt und -ort auch auf den Abschluss der Nebenvereinbarungen Bezug genommen (24. Juni 2008 als Tatzeitpunkt, M.________ – der Ort der Verurkun- dung – als Tatort). Die Anklageschrift erfasst im Sinne der Umgrenzungsfunktion ebenfalls den Abschluss der Nebenvereinbarungen. Die wesentlichen Sachver- haltselemente, die für eine Subsumtion unter den genannten Straftatbestand erfor- derlich sind, sind bei dieser Betrachtungsweise vorhanden. Für A.________ und auch C.________ war zur Ausübung ihrer Verteidigungsrechte klar, was ihnen vor- geworfen wurde. So wurde seitens der Verteidigung von A.________ dargelegt, welche Überlegungen hinter dem Abschluss und der Ausgestaltung der Nebenver- einbarungen gestanden hätten (vgl. pag. 22 963 f.). Nach Auffassung der Kammer liegt die wesentliche, auf ihre Strafbarkeit zu prüfen- de Tathandlung im Abschluss der Nebenvereinbarungen, wie nachfolgend aufzu- zeigen sein wird. Alles Weitere, namentlich die Nichtübertragung der Kaufrechte an die E.________ AG und die eigene, private Ausübung sowie der Bezug des Ver- waltungshonorars stellen lediglich logische, weil von Anfang an beabsichtigte Kon- sequenzen des Vertragsschlusses dar. Soweit in Bezug auf C.________ von der Verteidigung angeführt wurde, eine Gehil- fenschaft zur – A.________ angeblich einzig vorgeworfenen Unterlassung – sei gemäss Lehre nur durch psychische Bestärkung vorstellbar (pag. 22 971), ist ent- gegenzuhalten, dass der Vorwurf gegen C.________ ausdrücklich anders lautet: Es wird ihm angelastet, im Wissen um die von Anfang an bestehende Absicht von A.________, die Grundstücke direkt oder indirekt zurückzukaufen, mit ihr die Ne- benvereinbarungen abgeschlossen zu haben (pag. 16 002 0004, 3. Lemma). Der Vorwurf lautet auf ein konkretes Tun und nicht auf eine Unterstützung zur Unterlas- sung. 17. Ne bis in idem Eine formelle Sperrwirkung des rechtskräftigen Freispruchs von A.________ im Verfahren SK 11 48 im Zusammenhang mit der Veräusserung der Grundstücke namens der E.________ AG wurde in oberer Instanz nicht geltend gemacht. Nur Vollständigkeitshalber kann Folgendes festgehalten werden: 26 Mit Verweis auf die Erwägungen der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern im Beschluss SK 17 428 vom 22. August 2018 sowie die Erwägun- gen des WSG im erstinstanzlichen Urteil (pag. 22 587, E. 1) liegt auch aus Sicht der Kammer keine Tatidentität zwischen dem vorliegenden Tatvorwurf und den in SK 11 48 rechtskräftig abgehandelten Sachverhalten vor. Die Nebenvereinbarun- gen, die A.________ in eigenem Namen abschloss und die vorliegend Beweisge- genstand sind, unterscheiden sich vom rechtskräftig beurteilten Grundstücksver- kauf. Daran ändert nichts, dass die Rechtsgeschäfte am selben Tag abgeschlos- sen wurden. Die Nebenvereinbarungen waren im Verfahren SK 11 48 nicht be- kannt, konnten folglich nicht zur Anklage gebracht und nicht gerichtlich beurteilt werden. Geltend gemacht wurde hingegen, dass einzelne gerichtliche Erwägungen in frühe- ren Verfahren auch im vorliegenden Fall heranzuziehen seien. Namentlich sei im zivilrechtlichen Urteil C03 10 760 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. Juni 2018 unter Einbezug der vorliegend zu prüfenden Nebenvereinbarungen festgestellt worden, der Verkauf der Grundstücke habe für die E.________ AG kei- nen negativen Einfluss gehabt, womit eine Schädigung nicht nachweisbar sei (pag. 22 964). Gleichermassen sei im Beschluss der 2. Strafkammer SK 22 581 vom 5. Juni 2023 betreffend das Revisionsgesuch festgehalten worden, die vorlie- gend fraglichen Nebenvereinbarungen seien nicht geeignet, die dem Urteil SK 11 48 zugrundeliegende Tatsache, der Verkauf habe aufseiten der E.________ AG keinen Schaden bewirkt, umzustossen (pag. 22 967). Dem ist entgegenzuhalten, dass das Klagefundament im zivilrechtlichen Verfahren C03 10 760 sowie der Anklagesachverhalt im Verfahren SK 11 48 – und damit der Verfahrensgegenstand des Revisionsverfahrens SK 22 581 – anders gelagert wa- ren als der vorliegende Vorwurf. Im zivilrechtlichen Verfahren wurde gegen A.________ eine Verantwortlichkeitsklage erhoben, weil sie die Grundstücke einen Tag vor der Appellationsverhandlung im Anfechtungsverfahren an eine ihr nahe- stehende Person zu für die E.________ AG nachteiligen Konditionen veräussert habe, wodurch der E.________ AG Mietzinseinnahmen entgangen seien (Verfah- rensakten C03 10 760, pag. 566). Im Strafverfahren SK 11 48 drehte sich der Vor- wurf ebenfalls um die Konditionen des Verkaufs (dazu E. 12 oben). Damit behan- delten beide Verfahren im Wesentlichen den Grundstücksverkauf vom 24. Juni 2008 und nicht die vorliegend zu prüfenden Nebenvereinbarungen. Wie im Be- schluss der 2. Strafkammer SK 22 581 vom 5. Juni 2023 in diesem Zusammen- hang treffend festgehalten wurde: Mit anderen Worten sind die Noven [also die vorliegend fraglichen Nebenvereinbarungen; Anm. der Kammer] nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in Bezug auf das Veräusserungsgeschäft einen Vermögensschaden und eine (mit dem Verkauf zusammenhängende) Pflichtverletzung glaubhaft ma- chen können. Soweit hingegen die Gesuchstellerin ausserhalb dieses Sachverhaltskomplexes eine Pflichtverletzung respektive einen Vermögensschaden begründen will, bringt sie Tatsachen vor, wel- che von vornherein nicht geeignet sind, im abgeurteilten Sachverhalt einen Schuldspruch zu bewir- ken. Dies betrifft unter anderem Tatsachen, welche Gegenstand des derzeit hängigen Verfahrens sind. 27 Ob der E.________ AG im Zusammenhang mit den vorliegend zu überprüfenden Nebenvereinbarungen ein Schaden erwuchs, wurde bislang nicht thematisiert. 18. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt 18.1 Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass A.________ am 24. Juni 2008 in ihrer Funktion als einzi- ges und einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied sowie Präsidentin des Verwaltungs- rats der E.________ AG einen Kaufvertrag mit der I.________ AG schloss, han- delnd durch C.________ als deren einziges und einzelzeichnungsberechtigtes Mit- glied des Verwaltungsrats (pag. 05 001 0087 ff.). Mit dem Kaufvertrag verkaufte die E.________ AG die Grundstücke O.________, AO.________ und Q.________ zu einem Preis von gesamthaft CHF 9'000'000.00. Zugleich beauftragte die I.________ AG, handelnd durch C.________, die E.________ AG, handelnd durch A.________, mit der Verwaltung der Liegenschaften zu einem Honorar von 3% der gesamten Netto-Jahresmietzinseinnahmen (pag. 05 002 0052 ff.). Es wurde ver- einbart, dass der Vertrag ohne Kündigung erlischt, wenn die Verwaltung nicht mehr durch A.________ ausgeführt wird (pag. 05 002 0055). Am selben Tag schloss A.________ (privat) mit der I.________ AG, handelnd durch C.________, einen öffentlich beurkundeten Vertrag, in welchem A.________ während 10 Jahren ein Kaufrecht betreffend die vorgenannten Grundstücke bei ei- nem Ausübungspreis von CHF 9'100'000.00 eingeräumt wurde (pag. 04 001 0078 ff.). Sie schloss weiter als Privatperson mit C.________ eine Kaufrechtsver- einbarung betreffend die Aktien der I.________ AG zu einem Ausübungspreis von CHF 100'000.00 bzw. von CHF 50'000.00 nach 5 Jahren (pag. 04 001 0075 ff.). Letztlich wurde zwischen der I.________ AG, A.________ und C.________ eine Vereinbarung betreffend das Verwaltungshonorar getroffen (pag. 04 001 0087 ff.). Bereits einen Tag zuvor, am 23. Juni 2008, hatten A.________ und C.________ zudem in einer handschriftlichen Vereinbarung ein Kaufrecht zugunsten von A.________ betreffend die vorerwähnten Grundstücke vereinbart (pag. 05 002 0037). Es ist weiter unbestritten, dass A.________ die mit den vorerwähnten Vereinba- rungen unentgeltlich erlangten Rechte, insbesondere die Kaufrechte an den Grundstücken und an den Aktien der I.________ AG, diese der E.________ AG nicht mitteilte und auch nicht auf die E.________ AG übertrug. Am 6. und 7. November 2014 wurden die Grundstücke AT.________ und AU.________ vom Grundstück AO.________ abparzelliert. In der Folge verkaufte die I.________ AG diese Grundstücke an die AW.________ AG bzw. die AV.________ AG zu einem Quadratmeterpreis von CHF 140.00, bei total 7214 m2 ausmachend CHF 1'009'960.00 (pag. 21 002 0008 ff.). Am 16. Dezember 2016 verkaufte C.________ A.________ sämtliche Aktien der I.________ AG zu einem Preis von CHF 300'000.00 (pag. 21 002 0003 ff.). Mit SHAB-Publikation vom 29. Dezember 2016 wurden C.________ sowie weitere Personen aus dem Handelsregistereintrag der I.________ AG gelöscht und statt- dessen A.________ als Geschäftsführerin sowie AX.________ als Mitglied des 28 Verwaltungsrats in das Handelsregister eingetragen (vgl. den öffentlichen Handels- registereintrag der I.________ AG bzw. J.________ AG auf zefix.ch). 18.2 Bestrittener Sachverhalt und Beweisthemen Bestritten und zu untersuchen sind der Wert der vereinbarten Kaufrechte und die Entstehung eines Schadens aufseiten der E.________ AG sowie der entsprechen- de Zeitpunkt des Werts/Schadens. Weiteres Beweisthema sind das Wissen und Wollen beider Beschuldigten in Bezug auf sämtliche vorgenannten unbestrittenen und (gegebenenfalls) bestrittenen Ele- mente des Sachverhalts, wie auch insbesondere in Bezug auf die A.________ vor- geworfene Absicht, sich ohne Ersatzbereitschaft einen finanziellen Vorteil zu ver- schaffen, auf den sie keinen Anspruch hatte. 19. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt zum äusseren Ablauf fest, dass die E.________ AG zusehends in finanzielle Schieflage geraten sei und aus diesem Grund Geschäftsteile verkauft und Käufer für die Liegenschaften gesucht habe. A.________ sei bis zur ausseror- dentlichen Generalversammlung vom 24. Juni 2009 Verwaltungsrätin der E.________ AG gewesen. Die Beschlagnahme der Aktien der E.________ AG sei per 1. April 2009 aufgehoben worden und die Aktien seien im Sinne des Urteils des Obergerichts vom 25. Juni 2008 zur Verwertung in die Konkursmasse der Z.________ AG geraten. Anschliessend nahm das WSG eine Würdigung der Auswirkungen der Nebenver- einbarungen vor. Durch die Veräusserung der vorerwähnten Grundstücke habe die E.________ AG die Berechtigung an, den Zugriff auf und den Nutzen aus den Grundstücken verloren. A.________ habe sich durch die Nebenvereinbarungen und die darin enthaltenen Bestimmungen, so etwa den Ausschluss des Weiterver- kaufs der Grundstücke und der Aktien an der I.________ AG, ständigen Zugriff auf die Grundstücke gesichert. Durch die gesamten vertraglichen Abreden habe A.________ die Grundstücke faktisch für sich selbst herausgelöst. Den Wert der Kaufrechte ermittelte das WSG anhand der Differenz zwischen dem Verkehrswert des zu erwerbenden Vermögenswerts und dem Ausübungspreis für das Kaufrecht: Die Aktien der I.________ AG hätten bei Abschluss der Nebenvereinbarungen un- ter Einbezug der Passiven der AG keinen den Ausübungspreis von CHF 100'000.00 übersteigenden Wert gehabt. Dies insbesondere deshalb, weil die Gewinnaussichten der I.________ AG nicht ins Gewicht fallen würden, da im Kauf- preis von CHF 9 Mio. für die Liegenschaften bereits die absehbaren Erträge berücksichtigt seien. Bis zum 16. Dezember 2016, als A.________ die I.________ AG übernommen habe, habe sich deren Wert gemäss dem Steuerruling betreffend Grundstückgewinnsteuern auf CHF 300'000.00 erhöht. Da sich der Ausübungs- preis zu diesem Zeitpunkt auf CHF 50'000.00 reduziert habe, habe das Kaufrecht betreffend die Aktien theoretisch einen Wert von CHF 250'000.00 aufgewiesen. Der Ausübungspreis für das Kaufrecht an den Liegenschaften hätte sich aufgrund der vertraglichen Abrede im Umfang der Darlehensrückzahlungen an die E.________ AG sowie weiteren Amortisationen um CHF 1.3 Mio. reduziert. In die- 29 sem Zeitraum hätten die Grundstücke gemäss dem WSG jedoch einen erheblichen Wertverlust erfahren. Diese Wertverminderung hätte den Rückgang des Ausü- bungspreises aufgewogen, weshalb dieses Kaufrecht keinen Wert aufgewiesen habe. Weiter erachtete es das WSG als erstellt, dass die K.________ SA bei einer direk- ten oder indirekten Übernahme der Liegenschaften durch die E.________ AG aus- gezogen wäre oder von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht hätte. Die Aussagen von A.________, wonach einzig der bevorstehende Konkurs der E.________ AG den Verkauf veranlasst habe und die Nebenvereinbarungen nur hätten regeln sollen, was mit den Grundstücken passiere, wenn der Weiterverkauf nicht klappen würde, stufte das WSG als Schutzbehauptungen ein. Ebenso die Aussage, dass ihr einfach wichtig gewesen sei, dass die Liegenschaften weiterlau- fen würden. Gemäss dem WSG hätten die Kaufrechte nur aus Sicht von A.________ einen Sinn gemacht; sie sei «wie wild» auf die Liegenschaften gewe- sen. Durch die abgeschlossene Vertragskonstruktion habe sie sich die Möglichkeit verschafft, finanzielle Mittel für eine Übernahme der Grundstücke zu sammeln. Ihr Verhalten habe insgesamt dazu gedient, ihren Geschwistern die Grundstücke vor- zuenthalten und sie stattdessen für sich selbst verfügbar zu halten. Das WSG glaubte C.________, dass er über die laufenden Gerichtsverhandlungen nicht im Detail informiert gewesen sei und nicht gewusst habe, dass es an der obergerichtlichen Verhandlung vom 25. Juni 2008 um die Berechtigung an der E.________ AG gegangen sei. Er habe demgegenüber erkennen müssen, dass die Nebenvereinbarungen in erster Linie A.________ ermöglicht hätten, die Grundstü- cke direkt oder indirekt zurückzukaufen, sobald sie über die erforderlichen Mittel verfügte. C.________ habe ferner bewusst dazu beigetragen, die Nebenvereinba- rungen geheim zu halten. Insgesamt habe er daher gewusst, dass A.________ die Liegenschaften wieder mittelbar oder unmittelbar in ihr Eigentum überführen wollte, und deshalb die Nebenvereinbarungen mit ihr privat abgeschlossen sowie geheim gehalten. 20. Vorbringen der Parteien 20.1 A.________ Rechtsanwalt Dr. B.________ führte oberinstanzlich namens von A.________ an, das Engagement beider Beschuldigten habe für die Liegenschaften zu einer we- sentlichen Verbesserung des Mieterstamms geführt. Ein Auszug der K.________ SA aus der Liegenschaft, die den wesentlichen Teil der Mietzinseinnahmen aus- gemacht habe, habe um jeden Preis vermieden werden müssen. Bei der E.________ AG sei auch ohne die Forderung der AE.________ wenig Liquidität vorhanden gewesen. Die negative Geschäftsentwicklung habe schon seit Jahren vorgelegen und durch den Verkauf der Grundstücke abgefedert werden können. Der Zeitpunkt des Verkaufs habe nichts zu bedeuten, zumal die Anfechtungsklage bereits im Jahr 2004 eingereicht worden sei. Der Verkauf sei auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen. Beim Verkauf seien die Interessen der E.________ AG gemäss gutachterlicher Feststellung gewahrt worden. Der E.________ AG irgend- welche Rechte einzuräumen, sei in Anbetracht der desolaten Finanzlage nicht 30 sinnvoll gewesen. Die Konditionen der Nebenvereinbarungen seien aufgrund des persönlichen Verhältnisses zwischen A.________ und C.________ derart günstig ausgefallen. Wie die Staatsanwaltschaft zunächst selbst festgehalten habe, wären diese Konditionen keinem beliebigen Dritten gewährt worden. Die Nebenvereinba- rungen seien auch der Tatsache geschuldet gewesen, dass eine Übernahme der Liegenschaften durch Y.________ habe verhindert werden sollen, da andernfalls die K.________ SA ausgezogen wäre. Das Vertragskonstrukt sei auf die konkrete Situation der beiden Beschuldigten zugeschnitten gewesen. 20.2 C.________ Rechtsanwalt D.________ führte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung na- mens von C.________ an, dass die entdeckten Nebenvereinbarungen gemäss dem Beschluss SK 22 581 vom 5. Juni 2023 nichts daran ändern würden, dass die Grundstücke zu marktgerechten Konditionen erfolgt sei. Die Nebenvereinbarungen seien zur Begründung eines Schadens somit nicht geeignet. Auch die Annahme, dass die I.________ AG als «Strohgesellschaft» fungiert habe, ändere gemäss dem Beschluss nichts. Einzig das Kaufrecht betreffend die Aktien der I.________ AG stelle gemäss dem Beschluss ein Novum dar, das jedoch nicht wesentlich sei. Gemäss dem Urteil SK 11 48 sei der E.________ AG kein Schaden entstanden und gemäss dem Beschluss SK 22 581 hätten die Nebenvereinbarungen daran nichts geändert. Der Verkauf habe keine Pflichtverletzung bedeutet. Es hätten stille Reserven realisiert werden können. Das WSG habe schlüssig hergeleitet, dass die Kaufrechte keinen Wert gehabt hätten. Gegenteiliges würde eine Strafbarkeit von Marktentwicklungen abhängig machen, die grösstenteils nicht vorhersehbar seien. C.________ habe im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse keine detaillierten Kennt- nisse von den laufenden Gerichtsverfahren gehabt. Die Aussagen von C.________ seien in diesem Punkt stringent und konstant. Er habe einen potenziellen Investor gehabt, der an den Liegenschaften interessiert gewesen sei. Der Verkauf sei aber aufgrund der Verfügungssperre der Staatsanwaltschaft nicht zustande gekommen. Andere Investoren seien nicht mehr verfügbar gewesen. Mit den Liegenschaften habe C.________ nichts anfangen können. So sei es letztlich nachvollziehbar, dass diese an A.________ zurückübertragen worden seien. Es sei nicht zutreffend, dass sämtliche Grundstücke in das Privatvermögen von A.________ hätten über- führt werden sollen. Ein Teil der Grundstücke sei veräussert worden. 20.3 Generalstaatsanwaltschaft Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde auf die langjährige Familienstreitig- keit und die ergangenen Gerichtsurteile verwiesen und angeführt, dass der vorlie- gende Sachverhalt dem modus operandi von A.________ entspreche. Es gehe vorliegend nicht einzig um die Nebenvereinbarungen, sondern um den gesamten Hintergrund der Vermögensverschiebung. Diese sei in einem Zeitpunkt vorgenom- men worden, als es für A.________ absehbar gewesen sei, dass sie die Berechti- gung an der E.________ AG verlieren würde. C.________ habe aufgrund der un- gewöhnlichen Vertragskonstruktion kein Geld investieren müssen und in nicht un- wesentlichem Umfang profitiert. Die Grundstücke seien ein Selbstläufer und wür- den sich selbst finanzieren. Hypothekarzinsen, Darlehensrückzahlungen und - zinsen, Abschreibungen sowie Wertberichtigungen habe die I.________ AG voll- 31 umfänglich aus dem Mietzinsertrag der Liegenschaften finanzieren können. Über- dies seien sogar Dividenden ausgeschüttet worden. Die Tatsache, dass C.________ die freie Übertragbarkeit der Grundstücke per Vereinbarung ausge- schlossen habe, zeige auf, dass kein Weiterverkauf vorgesehen gewesen sei. Die- se Bestimmung habe dazu gedient, A.________ Zeit zu verschaffen, um die Finan- zierung des Rückkaufs stemmen zu können. Aufgrund des unberechtigten Bezugs von CHF 1.1 Mio. vom Geschäftskonto der E.________ AG sei deren geschütztes Eigenkapital nicht mehr vorhanden gewesen. Jeder weitere Schaden stelle somit im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Einpersonen-AG einen relevanten Eingriff in das geschützte Reinvermögen dar. Die Kaufrechte hätten es ermöglicht, Vermögenswerte von CHF 9 Mio. zu einem Bruchteil des Werts zu er- werben. Die Reduktion des Ausübungspreises, der Wertzuwachs der I.________ AG und die (privat) bezogenen Dividenden würden klarmachen, dass die Kaufrech- te einen Wert aufgewiesen haben müssten. C.________ habe beim Vertragsab- schluss gewusst, dass es A.________ um die Sicherung der Grundstücke gehe. Er habe als ausgewiesener Immobilienfachmann die Ertragsaussichten der Liegen- schaften gekannt und vom laufenden Anfechtungsprozess gewusst. Schliesslich habe er in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten eingereicht. Dass ihn der Inhalt der Nebenvereinbarungen schlicht nicht interessiert hätte, sei eine Schutzbehauptung. 20.4 Straf- und Zivilklägerin E.________ AG Namens der E.________ AG wurde oberinstanzlich vorgebracht, dass die Neben- vereinbarungen dazu gedient hätten, die wirtschaftliche Berechtigung von A.________ an den Grundstücken zu verschleiern. C.________ müsse zumindest zu diesem Zeitpunkt eine Marionette gewesen sein, andernfalls hätte er die Verein- barungen nicht mit diesem Inhalt abgeschlossen. Beide Beschuldigten hätten zahl- reiche Schutzbehauptungen geäussert. Dass der Verkauf der Wahrung der Inter- essen der E.________ AG gedient habe, stimme offensichtlich nicht. A.________ habe sich sogleich CHF 1.1 Mio. des Kaufpreises auf ein Privatkonto überwiesen. Ihr sei es, wie schon bei vorherigen Kapiteln der Familiengeschichte, offensichtlich nur um ihre eigenen Interessen gegangen. Die E.________ AG habe die Liegen- schaften als ihr einziges Aktivum indirekt an A.________ verkauft. Der Kaufpreis bei der Veräusserung an die I.________ AG sei unüblich geregelt worden und zum Schaden der E.________ AG erfolgt. Der Ausübungspreis für das Kaufrecht betref- fend die Grundstücke habe sich um bis zu CHF 2 Mio. gesenkt. Diese konkreten Aussichten auf Vermehrung der Aktiven hätte die E.________ AG wahrgenommen, wenn sie die Gelegenheit dazu gehabt hätte. Die Nebenvereinbarungen hätten dem wirklichen Willen von A.________ und C.________ zum Durchbruch verhelfen sollen und seien erst auf Strafandrohung hin ausgehändigt worden. 21. Beweiswürdigung der Kammer 21.1 Vorhandene Beweismittel, insbesondere Verträge vom 23. und 24. Juni 2008 Die Vorinstanz hat die verfügbaren Beweismittel ausführlich zusammengefasst. Es wird vorab auf deren korrekte Ausführungen verwiesen (pag. 22 507 ff., vgl. auch E. 21.1.1 ff. unten). Für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen, insbesondere 32 die Befragungen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, wird auf die Akten verwiesen. Sich daraus ergebende Schlussfolgerungen werden direkt in die Beweiswürdigung eingebaut. Die beiden Beschuldigten schlossen am 23. und 24. Juni 2008 die folgenden Ver- träge ab, teilweise handelnd für die I.________ AG bzw. die E.________ AG. 21.1.1 Grundstückskaufvertrag vom 24. Juni 2008 Ausgangspunkt bildete der öffentlich beurkundete Kaufvertrag vom 24. Juni 2008. Hierzu hielt die Vorinstanz fest (pag. 22 529): Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 24.06.2008 (Urschrift Nr. ________ von Notar AA.________) verkaufte die E.________ AG der I.________ AG die Grundstücke O.________, AO.________ und Q.________ zu einem Preis von CHF 9'000'000.00, wobei der Preis für das Grundstück O.________ auf CHF 4'500'000.00, der für das Grundstück AO.________ auf CHF 720'000.00 und derjenige für das Grundstück Q.________ auf CHF 3'780'000.00 festgelegt wur- de. Betreffend Kaufpreistilgung wurde vereinbart, dass die I.________ AG die Hypothek in der Höhe von CHF 4'570'000.00 übernimmt, CHF 1'430'000.00 per 01.07.2008 auf ein von der E.________ AG zu bezeichnendes Konto zu überweisen hat und ein Darlehen von der E.________ AG über CHF 3'000'000.00 erhält, wobei die Zins- und Abzahlungsbestimmungen in einem separaten Darle- hensvertrag zu regeln sind (pag. 05 001 0087 ff.). Effektiv an die E.________ AG geflossen sind CHF 1.43 Mio. Diesen Betrag hat die I.________ AG durch Erhöhung der Hypothek erhältlich gemacht (Verfahrensakten SK 11 48, pag. 35 01 0009). Zur Finanzierung des Kaufpreises musste C.________ somit kein eigenes Kapital aufbringen. Zum überwiesenen Betrag von CHF 1.43 Mio. ist zu wiederholen, dass A.________ am 4. Juli 2008 CHF 1.1 Mio. davon auf ein Privatkonto überwies, weswegen sie im Verfahren SK 11 48 wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig erklärt wurde. 21.1.2 Darlehensvertrag vom 24. Juni 2008 Der angesprochene Darlehensvertrag über die Summe von CHF 3 Mio. wurde ebenfalls am 24. Juni 2008 abgeschlossen. Hierzu das WSG (pag. 22 529): Am 24.06.2008 schlossen die E.________ AG als Gläubigerin und die I.________ AG als Schuldnerin einen Darlehensvertrag ab. Darin wurde vereinbart, dass die I.________ AG von der E.________ AG im Zusammenhang mit dem Verkauf der Grundstücke O.________, AO.________ und Q.________ ein Darlehen von CHF 3'000'000.00 erhalten habe. Das Darlehen sei ab dem Übergang von Nutzen und Gefahr der Grundstücke jährlich nachschüssig mit 2% zu verzinsen, erstmals per 01.07.2009. Weiter wurden jährliche Amortisationszahlungen zu CHF 100'000.00 bis zum 01.07.2013, ab dem 01.07.2014 bis zum 01.07.2017 zu CHF 200'000.00 und am 01.07.2018 zu CHF 1'700'000.00 vorge- sehen (pag. 35 001 007 f.). Der Darlehensvertrag wurde durch die E.________ AG angefochten. Das Verfah- ren endete am 24. November 2011 durch einen Vergleich, wobei höhere jährliche Rückzahlungen vereinbart wurden (Verfahrensakten HG 11 35, pag. 97 ff.). 21.1.3 Kaufrechtsvertrag betreffend die Grundstücke vom 24. Juni 2008 Das WSG fasst den Kaufrechtsvertrag betreffend die Grundstücke wie folgt zu- sammen (pag. 22 529 f.): 33 Am 24.06.2008 verurkundete Notar AA.________ einen Kaufrechtsvertrag zwischen der I.________ AG als Kaufrechtsbelastete und A.________ als Kaufrechtsberechtigte. Es handelt sich dabei um die Urschrift Nr. ________ von Notar AA.________. Im Vertrag wurde geregelt, dass die I.________ AG Alleineigentümerin der Grundstücke O.________, AO.________ und Q.________ sei. Diese habe mit Kaufvertrag vom 24.06.2008 (Urschrift ________ von Notar AA.________) die Grundstücke O.________, AO.________ und Q.________ von der E.________ AG erworben. Die E.________ AG habe der I.________ AG ein Darlehen von CHF 3'000'000.00 stehen lassen. Die Verzinsung und Ab- zahlung werde in einem separaten Darlehensvertrag geregelt. Unter dem Titel "III. Kaufrecht" wurde Folgendes festgehalten: "1. Einräumung eines Kaufrechtes. Die I.________ AG räumt Frau A.________ an den Grundstücken O.________, AO.________ und Q.________ ein vererbliches und übertragbares Kaufrecht ein. Das Kaufrecht beginnt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages und dauert zehn Jahre. Die Einräumung dieses Kaufrechtes erfolgt unentgeltlich. Dieses Kaufrecht ist vor- läufig im Grundbuch nicht vorzumerken. Die Kaufrechtsberechtigte ist befugt, jederzeit die Vormer- kung des Kaufrechtes auf den Grundstücken O.________, AO.________ und Q.________ zu verlan- gen. Die Kaufrechtsbelastete ist verpflichtet, auf erstes Begehren der Kaufrechtsberechtigten zur Vormerkung des Kaufrechtes Hand zu bieten. 2. Ausübung […] 3. Belastung der Vertragssache. Die Kaufrechtsbelastete verpflichtet sich, die Grundstücke O.________, AO.________ und Q.________ während der Kaufrechtsdauer ohne Zustimmung der Kaufrechtsberechtigten nicht an einen Dritten zu veräussern, diese Grundstücke nicht mit zusätzlichen Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrech- ten, Vor- und Anmerkungen zu belasten und keine Miet- oder Pachtverträge abzuschliessen." Als Kaufpreis wurde für das Grundstück O.________ ein Preis von CHF 4'550'000.00, für das Grundstück AO.________, CHF 728'000 und für das Grundstück Q.________ CHF 3'822'000.00 total ausma- chend CHF 9'100'000.00 festgelegt. Weiter wurde festgehalten, dass sich der Kaufpreis um diejeni- gen Beträge, die die I.________ AG zur Tilgung des Darlehens gemäss dem Darlehensvertrag bzw. zur Amortisation der auf den Vertragssachen lastenden Hypotheken geleistet hat, reduziere. "Die Par- teien halten fest, dass der Kaufpreis geringer ist als der amtliche Wert der Vertragsobjekte. Der ver- einbarte Kaufpreis entspricht dem von den Parteien angenommenen Verkehrswert. Die Verkäufer- schaft erklärt ausdrücklich, mit dem vorliegenden Rechtsgeschäft keinerlei Schenkungsabsicht zu ver- folgen." (pag. 04 001 0078 ff.). 21.1.4 Kaufrechtsvertrag betreffend die Aktien der I.________ AG Hierzu das WSG (pag. 22 530 f.): Am 24.06.2008 schlossen C.________ als Kaufrechtsbelasteter und A.________ als Kaufrechtsbe- rechtigte einen Kaufrechtsvertrag betreffend Aktien der I.________ AG ab. Darin wurde zunächst die Ausgangslage festgehalten: C.________ sei Eigentümer sämtlicher 100 Namenaktien à nominell CHF 1'000.00 der I.________ AG. Mit Kaufvertag vom 24.06.2008 (Urschrift Nr. ________ von Notar AA.________) habe die I.________ AG von der E.________ AG die Grundstücke O.________, AO.________ und Q.________ erworben. Mit Kaufrechtsvertrag vom 24.06.2008 (Urschrift ________ des Notars AA.________) habe die I.________ AG A.________ ein Kaufrecht über die Dauer von zehn Jahren an den Grundstücken O.________, AO.________ und Q.________ eingeräumt. Weiter wurde unter dem Titel "Kaufrecht" folgendes festgehalten: "Herr C.________ räumt Frau A.________ ein Kaufrecht an den vorgenannten 100 Namenaktien der I.________ AG, M.________, ein, und zwar für eine Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung. Das Kaufrecht an den Aktien der I.________ AG kann nur ausgeübt werden, wenn Frau A.________ nicht zuvor das Kaufrecht an den Grundstücken O.________, AO.________ und Q.________ ausgeübt hat. Mit der Ausübung des Kaufrechtes am letzten dieser Grundstücke erlischt das Kaufrecht an den Aktien der 34 I.________ AG." Als Kaufpreis wurden CHF 100'000.00 vereinbart bzw. nach Ablauf von fünf Jahren CHF 50'000.00. Weiter wurde festgelegt, dass sich dieser Kaufpreis reduziere, wenn A.________ das Kaufrecht an einem oder zwei Grundstücken ausgeübt habe. Weiter wurde unter dem Titel "Pflichten des Kaufrechtsbelasteten" vereinbart, dass sich der Kaufrechtsbelastete verpflichte, während der Dauer des begründeten Kaufrechts die Aktien der I.________ AG weder ganz noch teilweise zu ver- äussern. Zudem verpflichtete er sich, zwei Zeichnungsberechtigungen im Handelsregister löschen zu lassen dafür A.________ auf deren Wunsch mit Einzelunterschrift in den Verwaltungsrat der I.________ AG zu wählen. Schliesslich wird unter dem Titel "Ansprüche Dritter" folgendes festgehal- ten: "Sämtliche Ansprüche, die die Mutter und die Geschwister von Frau A.________, nämlich Frau AY.________, Frau S.________ und/oder Herr Y.________ gegenüber Herrn C.________ geltend machen, werden von Frau A.________ unter vollständiger Entlastung von Herrn C.________ über- nommen." (pag. 04 001 0075 ff.). 21.1.5 Handschriftliche Kaufrechtsvereinbarung vom 23. Juni 2008 Einen Tag zuvor hatten die Beschuldigten bereits eine Vereinbarung geschlossen, mit der A.________ das Recht eingeräumt werden sollte, die zu veräussernden Grundstücke zu erwerben (vgl. die Zusammenfassung des WSG, pag. 22 531): In den Akten findet sich eine handschriftlich verfasste Vereinbarung zwischen C.________ und A.________ vom 23.06.2008. Gemäss dieser erhält A.________ die Möglichkeit, die von der E.________ AG zu verkaufenden Immobilien an die I.________ AG innerhalb der nächsten zehn Jah- re zum Preis von CHF 9'100'000.00 und zusätzlich allen C.________ entstandenen Aufwänden zurückzukaufen, Zwischenverkauf vorbehalten (pag 05 002 0037). Hervorzuheben ist, dass die Vereinbarung offenbar Bezug auf den Grundstücks- kaufvertrag vom 24. Juni 2008 nahm, der noch nicht öffentlich beurkundet, aber in Grundzügen offenbar bereits beschlossen war. 21.1.6 Verwaltungsvertrag vom 24. Juni 2008 Zum Verwaltungsvertrag hielt das WSG fest (pag. 22 531): Weiter befindet sich in den Akten ein Verwaltungsvertrag vom 24.06.2008 zwischen der I.________ AG als Auftraggeberin und A.________ als Beauftragte, wobei bei letzterer auch die E.________ AG aufgeführt ist. Gemäss dem Vertrag war A.________ für die Verwaltung der Liegenschaften zuständig und erhielt dafür eine Entschädigung von drei Prozent von den gesamten Netto- Jahresmietzinseinnahmen. Schliesslich wurde in Ziff. 8 festgehalten, dass dieser Vertrag ohne Kündi- gung erlischt, wenn die Verwaltung nicht mehr durch A.________ ausgeführt wird. Seitens der Beauf- tragten wurde bei der Unterschrift der Stempel der E.________ AG angebracht (pag. 05 002 0052 ff.). 21.1.7 Vereinbarung betreffend das Verwaltungshonorar vom 24. Juni 2008 Die Vereinbarung betreffend das Verwaltungshonorar fasste das WSG folgender- massen zusammen (pag. 22 531 f.): In den Akten befindet sich weiter eine Vereinbarung zwischen der I.________ AG, A.________ und C.________. Die Vereinbarung datiert ebenfalls vom 24. 06.2008 und beschreibt folgende Ausgangs- lage: C.________ sei Eigentümer sämtlicher 100 Namenaktien à nominell CHF 1'000.00 an der I.________ AG. Mit Kaufvertrag vom 24.06.2008 habe die I.________ AG von der E.________ AG die Grundstücke O.________, AO.________ und Q.________ erworben. Mit Kaufrechtsvertrag vom 24.06.2008 habe die I.________ AG A.________ ein Kaufrecht für die Dauer von zehn Jahren an den 35 Grundstücken O.________, AO.________ und Q.________ eingeräumt. Ferner habe C.________ A.________ mit schriftlichem Vertrag vom 24.06.2008 ein Kaufrecht für die gleiche Dauer an den Ak- tien der I.________ AG eingeräumt, das nur ausgeübt werden könne, wenn das Kaufrecht für die Grundstücke nicht oder nur zum Teil ausgeübt worden sei. Unter dem Titel "Rechte und Pflichten der Parteien" wurde dann Folgendes geregelt: "Die I.________ AG verpflichtet sich, während der Dauer des […] hievor genannten Kaufrechts die Grundstücke O.________, AO.________ und Q.________, die sie mit dem […] hievor genannten Kaufvertrag erworben hat, nicht zu veräussern." Während der Dauer des Kaufrechts an den Grundstücken habe C.________ für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat, für die Vermietung der Liegenschaften und die Verzinsung seines Kapitals Anspruch auf ein jährliches Honorar von pauschal CHF 36'000.00. Während der Dauer der Kaufrechte stehe A.________ für die Verwaltung der Liegenschaften eine jährliche pauschale Entschädigung von CHF 60'000.00 zu. Unter dem Titel "Ansprüche Dritter" wurde sodann folgendes geregelt: "Sämtliche Ansprüche, die die Mutter und die Geschwister von Frau A.________, nämlich Frau AY.________, Frau S.________ und/oder Herr Y.________ gegenüber der I.________ AG geltend machen, werden von Frau A.________ unter vollständiger Entlastung der I.________ AG übernommen." (pag. 04 001 0087 f.). 21.1.8 Aktienkaufvertrag vom 16. Dezember 2016 Den Kaufvertrag vom 16. Dezember 2016, mit dem A.________ sämtliche Aktien der I.________ AG von C.________ kaufte, fasste das WSG wie folgt zusammen (pag. 22 532): Am 16.12.2016 schlossen C.________ und A.________ einen Aktienkaufvertrag ab betreffend die Aktien der I.________ AG. Gemäss diesem ist C.________ Eigentümer sämtlicher 100 Namenaktien à CHF 1'000.00 der I.________ AG und das Aktienkapital sei voll liberiert. Kaufgegenstand bildeten sämtliche 100 Namenaktien der Gesellschaft. A.________ kaufte sämtliche Aktien mit Übergang von Nutzen und Gefahr per 20.12.2016 und der Kaufpreis der Aktien wurde auf CHF 300'000.00 be- stimmt. Aus Ziff. X der Vereinbarung ergibt sich, dass die Parteien bei der Steuerverwaltung des Kan- tons Bern ein Ruling eingeholt hatten, welches einen Grundstückverlust von CHF 2'143'323.00 bestätigte. Ziff. XI sieht zudem vor, dass die Wertfestsetzung der zu verkaufenden Aktien und damit des Wertes der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Immobilienwerte der Steuerverwaltung mit ausführlicher Begründung dokumentiert und dieser Wert im genannten Ruling bestätigt worden sei. Darum entstehe keine Schenkungssteuer (pag. 21 002 0003 ff.). In Ziff. V des Aktienkaufvertrags wurde festgehalten, dass der Kaufpreis unter Berücksichtigung des bilanzmässigen Eigenkapitals per 31. Dezember 2015, der ordentlichen Geschäftstätigkeit 2016 sowie der übereinstimmenden Wertvorstel- lungen hinsichtlich der Immobilien der Gesellschaft auf CHF 300'000.00 bestimmt worden sei (pag. 21 002 0004, Ziff. V). 21.2 Konkrete Beweiswürdigung 21.2.1 Vorbemerkung Die oben beschriebenen Verträge, die grösstenteils am 24. Juni 2008 abgeschlos- sen wurden, bedeuteten objektiv betrachtet einerseits, dass die E.________ AG das Eigentum an den Grundstücken O.________, AO.________ und Q.________ verlor. Andererseits bewirkten sie, dass A.________, die beim Verkauf als einziges Verwaltungsratsmitglied für die E.________ AG handelte, während zehn Jahren die Möglichkeit hatte, die Grundstücke direkt oder indirekt zu einem vorbestimmten Preis zu erwerben. Die Liegenschaften durften durch die I.________ AG ohne das 36 Einverständnis von A.________ nicht weiterveräussert, belastet oder vermietet werden. Durch den Verwaltungsvertrag sowie den Vertrag betreffend das Verwal- tungshonorar partizipierte A.________ während der Laufzeit der Kaufrechte indirekt an den Mietzinseinnahmen. Die Verträge wurden ferner nach dem erstinstanzlichen Urteil im Verfahren Z 04 3199 vom 6. September 2007, in welchem A.________ zur Herausgabe der Aktien der E.________ AG an die Konkursmasse der Z.________ AG verurteilt worden war, und einen Tag vor der Appellationsverhandlung in dieser Sache, abgeschlossen. Die Umstände und der Inhalt des Vertragskonstrukts lassen beweismässig keinen anderen Schluss zu, als dass der Verkaufsentscheid betreffend Grundstücke auf- seiten der E.________ AG nicht geschäftlich begründet, sondern einzig durch pri- vate Interessen von A.________ gefällt wurde, welche sich durch die Nebenverein- barungen privat finanziell absichern und ihren Geschwistern die E.________ AG vorenthalten wollte. Der Zeitpunkt der Vertragsschlüsse zeigt auf, dass das Ge- schäft im Hinblick auf den drohenden Verlust der Aktien der E.________ AG erfolg- te. Was die Beschuldigten dazu vorbrachten, überzeugt nicht (dazu nachfolgende Erläuterungen). 21.2.2 Aussageverhalten der Beschuldigten A.________ machte zusammengefasst geltend, der Verkauf der Grundstücke habe der Rettung der E.________ AG gedient, die andernfalls in Konkurs geraten wäre, und ihr sei sehr wichtig gewesen, dass es mit den Grundstücken «weitergehe» (pag. 05 001 0011, Z. 365 ff.; pag. 05 001 0014 f., Z. 496 ff.). Vor dem Hintergrund der gesamten Familiengeschichte und der Tatsache, dass A.________ nur wenige Tage später der E.________ AG CHF 1.1 Mio. ohne Berechtigung vorsätzlich und in strafbarer Weise entzogen hat, ist es nicht glaubhaft, dass ihre Motivation auf die Rettung der E.________ AG gerichtet war. Die E.________ AG erhielt aus dem Verkauf der Grundstücke den Betrag von CHF 1.43 Mio. überwiesen, wovon CHF 330'000.00 zur Deckung einer Kontokorrentschuld verwendet und CHF 1.1 Mio. auf ein Privatkonto von A.________ überwiesen wurden. Die E.________ AG als Verkäuferin gewährte zudem der Käuferin, der I.________ AG, ein Darlehen von CHF 3 Mio. mit äusserst bescheidenen Rückzahlungs- und Zins- modalitäten. Weiter wurde eine Hypothek von CHF 4.57 Mio. abgelöst. Der Ver- kehrswert der Grundstücke belief sich auf rund CHF 9.654 Mio. (per 1. Juni 2008, gemäss Parteigutachten AQ.________, Verfahrensakten SK 11 48, pag. 523, 563 und 588). Auch wenn im Gerichtsgutachten von AZ.________ festgehalten wurde, dass der Verkauf aus geschäftlicher Sicht eine valable Möglichkeit zur Realisierung stiller Reserven gewesen sei, eine Überschuldung abgewendet habe und den In- teressen der E.________ AG zumindest nicht offensichtlich zuwidergelaufen sei (Verfahrensakten C03 10 760, pag. 279 und pag. 282), ist es bei diesen Gegeben- heiten für die Kammer evident, dass die Motivation von A.________ nicht auf die Rettung der E.________ AG gerichtet war. Bei der Erstellung des Gutachtens zu den Hintergründen des Verkaufs waren die vorliegend zu überprüfenden Neben- vereinbarungen nicht bekannt – diese wurden erst später eingereicht (Verfahrens- akten C03 10 760, pag. 375 ff. und pag. 399). 37 In diesem Zusammenhang fällt weiter auf, dass A.________ (ebenso C.________; vgl. dazu nachfolgend) die Nebenvereinbarungen während einer langen Zeit ver- schwieg und trotz mehrmaliger Aufforderung zur Einreichung erst offenlegte, als sie die Aktien der I.________ AG erworben hatte und im Handelsregister eingetragen war. Im Zivilverfahren C03 10 760 wurden sie und die I.________ AG bereits im Jahr 2014 gerichtlich aufgefordert, die in der Honorarnote von Notar AA.________ als nicht taxierte Leistungen ersichtlichen Vereinbarungen einzureichen (Verfah- rensakten C03 10 760, pag. 189). Dieser Aufforderung kam sie erst am 24. Mai 2017, genau eine Woche vor der Fortsetzungsverhandlung nach (Verfahrensakten C03 10 760, pag. 399). Von einer freiwilligen Offenlegung und Transparenz betref- fend die Nebenvereinbarungen, wie die Verteidigung von A.________ oberinstanz- lich vorbrachte, kann keine Rede sein. Wie bereits erwähnt, wurde zuvor die Über- tragung der Aktien der I.________ AG auf A.________ abgewickelt und ihre Ein- tragung im Handelsregister veröffentlicht. Mit anderen Worten wurden die Neben- vereinbarungen erst offengelegt, als das Gerichtsgutachten samt Ergänzung, in dem der Verkauf der Grundstücke im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den Inter- essen der E.________ AG beurteilt wurde (Verfahrensakten C03 10 760, pag. 275 ff. und pag. 336 ff.), - die wesentliche Frage im Zivilprozess - vorlag und die Über- tragung der I.________ AG auf A.________ vollzogen war. Dasselbe Verhalten zeigte sich bereits an der Appellationsverhandlung im Anfechtungsprozess am 25. Juni 2008, als A.________ den Verkauf der Grundstücke am Vortag ver- schwieg (Verfahrensakten Z 04 3199, pag. 471, Z. 103). Wenn der Verkauf der Grundstücke tatsächlich darauf ausgerichtet war, die E.________ AG zu retten, und A.________ nicht nachgedacht hat, dass die Nebenvereinbarungen im Namen der E.________ AG hätten abgeschlossen werden können, wie sie oberinstanzlich aussagte (pag. 22 927 Z. 34 ff.), dann wäre eine derartige Geheimhaltung nicht notwendig gewesen. Die Absicht, keinen Wirbel im Familienstreit zu verursachen (vgl. pag. 22 350, Z. 438), überzeugt angesichts des äusseren Ablaufs nicht einmal ansatzweise. Dazu passt ihre anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme gege- bene Antwort auf die Frage, warum sie die Nebenvereinbarungen in ihrem Namen und nicht namens der E.________ AG abgeschlossen hat: «Das war glaublich, weil ich dachte, dass wenn die Rechte bei der E.________ AG wären, dann hätten mei- ne Geschwister diese übernommen.» (pag. 22 927 Z. 25 ff.). Es ist ferner nicht nachvollziehbar, was konkret an der E.________ AG hätte geret- tet werden sollen. Nach dem Verkauf der Liegenschaften bestanden deren Aktiven (vgl. Vorjahreszahlen in pag. 22 755), soweit nennenswert, einzig aus der Darle- hensforderung von CHF 3 Mio. gegenüber der I.________ AG aus dem Grunds- tücksverkauf sowie einer Kontokorrentforderung von rund CHF 1.5 Mio. gegenüber der Z.________ AG, notabene gegenüber einer Gesellschaft, über die am 19. Au- gust 2003 der Konkurs eröffnet worden war. Die Behauptung, es sei in erster Linie um die Rettung der E.________ AG gegangen, ist auch in dieser Hinsicht nicht glaubhaft. An der oberinstanzlichen Einvernahme machte A.________ auf Vorhalt der Neben- vereinbarungen vielfach geltend, sie habe sich über die Auswirkungen, den Wert der eingeräumten Rechte sowie die Tatsache, dass auch die E.________ AG als Vertragspartei bzw. Begünstigte hätte auftreten können, keine Gedanken gemacht 38 (pag. 22 926 ff.). In Anbetracht des umfassenden, detaillierten Vertragswerks, mit dem beinahe jede erdenkliche Eventualität geregelt und der Zugriff von A.________ auf die Grundstücke in jeder Hinsicht abgesichert wurde, ist auch dies eine reine Schutzbehauptung. Es war für sie als langjährige Geschäftsführerin und in unternehmerischen Belangen geschulte Person zweifellos ersichtlich, dass sie als Privatperson durch die Nebenvereinbarungen massiv begünstigt wurde. Dies umso mehr in Anbetracht der gesamten, zuvor aufgezeigten Familiengeschichte (vgl. E. II. oben). Insbesondere im Hinblick auf die gerichtlich aufgehobene Schen- kung über die Summe von CHF 5 Mio. von ihrem Vater, der beim Abschluss der Schenkung bereits verbeiständet war, ist festzuhalten, dass A.________ sich zum Nachteil ihrer Geschwister aus dem Vermögen (bzw. Nachlass) des gemeinsamen Vaters bereichern wollte. Es kann mit Verweis auf das erste Strafverfahren SK 11 48 sodann als etablierter modus operandi von A.________ bezeichnet wer- den, dass sie, wenn eine gerichtliche Durchsetzung mithin unbestrittener Forde- rungen durch ihre Geschwister drohte, die werthaltigen Aktiven herauslöste und für sich selbst sicherte. Dies tat sie erwiesenermassen bereits im Rahmen des Kon- kurses der Z.________ AG (E. 12 oben), bei dem als Hauptgläubigerschaft eben- falls ihre Geschwister auftraten. Bei der E.________ AG musste A.________ glei- chermassen damit rechnen, dass ihre Geschwister die Grundstücke durch die in erster Instanz gutgeheissenen Anfechtungsklage erlangen würden. Es war kein Zu- fall, dass A.________ privat enorm durch das Vertragskonstrukt profitierte. Ihre Er- klärung, weshalb die Rechte ihr privat anstelle der E.________ AG eingeräumt wurden, überzeugt ebenfalls nicht (vgl. pag. 05 001 0011, Z. 357 ff. und Z. 361). Die Tatsache, dass der E.________ AG in diesem Zeitpunkt die finanziellen Mittel zur Ausübung der Kaufrechte fehlten (pag. 05 001 0011, Z. 357 ff.; pag. 22 343, Z. 152 ff.), traf auch auf sie selbst zu (pag. 22 343, Z. 159 ff.; vgl. ihre Aussage bei der oberinstanzlichen Einvernahme pag. 22 926 Z. 36 f.). Gerade das am 23. Juni 2008 (und somit vor dem Grundstückskaufvertrag vom 24. Juni 2008) abgeschlossene, handschriftliche Kaufrecht zugunsten von A.________ zeigt auf, dass der Verkauf der Grundstücke nur gekoppelt mit den Nebenvereinbarungen vorgesehen war. Auf Vorhalt des handschriftlich vereinbar- ten Kaufrechts gab A.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft an, sie wisse nicht mehr, auf wessen Initiative hin dieses ausgearbeitet worden sei (pag. 05 001 0010, Z. 318 ff.). Dass jedoch ein direkter Willenszusammenhang zwischen der Veräusserung der Grundstücke und der Einräumung von Kaufrechten bestand (sprich: kein Verkauf durch die E.________ AG ohne Kaufrechte für A.________), machte auch C.________ an der oberinstanzlichen Einvernahme deutlich. Die handschriftliche Vereinbarung vom 23. Juni 2008 sei gemacht worden, weil die formgültige, öffentlich beurkundete Vereinbarung noch nicht vorgelegen habe (pag. 22 947, Z. 10 ff.). Auch zum öffentlich beurkundeten Kaufrechtsvertrag betreffend die Grundstücke vom 24. Juni 2008 machte A.________ geltend, sie wisse nicht mehr, auf wessen Initiative hin dieser ausgearbeitet worden sei; Zweck des Vertrags sei es ihr zufolge gewesen, C.________ für den Fall abzusichern, dass er die Grundstücke doch nicht wie angeblich beabsichtigt weiterverkaufen könnte (pag. 05 001 0043 f., Z. 10 ff.). Diese vorgeschobene Begründung kann über den tatsächlichen Zweck 39 des Kaufrechts jedoch nicht hinwegtäuschen. Die Einräumung eines Kaufrechts stellt aus Sicht von C.________ bzw. der I.________ AG keine sinnvolle Absiche- rung dar. Die Ausübung des Kaufrechts hängt einzig vom Willen des Kaufrechtsbe- rechtigten ab. Für C.________ bestand keine Sicherheit, dass das Recht auch tatsächlich ausgeübt werden würde; er hat dies lediglich angenommen (vgl. pag. 05 002 0093, Z. 187 ff.). Worauf er diese Annahme stützte, ist angesichts der schlech- ten finanziellen Lage von A.________ im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (pag. 22 926, Z. 37) mehr als fraglich. Zudem zeigt die Tatsache, dass erst im Dezember 2016 (also rund 8 ½ Jahre später) eines der Kaufrechte ausgeübt wurde, auf, dass die Absicht von C.________ bzw. der I.________ AG hinter dem Kaufrecht nicht war, die Grundstücke sofort wieder «loswerden zu können». So kam es seitens der I.________ AG auch zu keiner Bitte an A.________, sie solle die Kaufrechte ausü- ben (pag. 05 001 0008, Z. 254 ff.). Auch durch den Kaufrechtsvertrag wurde objek- tiv betrachtet einzig A.________ begünstigt. Welcher Zweck damit verfolgt wurde, liegt auf der Hand und es wird auf das bereits Ausgeführte verwiesen. Die angeblich beabsichtigte Weiterveräusserung der Grundstücke durch C.________ bzw. durch die I.________ AG wird im Hinblick auf sein Aussagever- halten eingehender zu thematisieren sein. Bereits an dieser Stelle kann jedoch festgehalten werden, dass am 24. Juni 2008 mit dem öffentlich beurkundeten Kauf- rechtsvertrag betreffend die Grundstücke und der Vereinbarung betreffend das Verwaltungshonorar gleich zwei Vereinbarungen geschlossen wurden, deren Inhalt einem angeblichen Weiterverkauf entgegengestanden wären (pag. 04 001 0078 ff. und 0087 f.; vgl. zudem E. 21.1.3 und 21.1.7 oben). In beiden Verträgen wurde zunächst Bezug auf die weiteren, zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarungen genommen. In III. Ziff. 3 des Kaufrechtsvertrags wurde sodann festgehalten, dass eine Veräusserung der Grundstücke an Dritte, eine Belastung der Grundstücke mit Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten, Vor- und Anmerkungen sowie der Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen ohne Zustim- mung von A.________ ausgeschlossen war (pag. 04 001 0082, III. Ziff. 3). In Ziff. 2 der Vereinbarung betreffend das Verwaltungshonorar wurde der I.________ AG die Veräusserung der Grundstücke während der Laufzeit der Kaufrechte gänzlich un- tersagt (pag. 04 001 0087, Ziff. 2). Wenn tatsächlich die Absicht bestanden hätte, die fraglichen Grundstücke innert kurzer Zeit an einen Dritten zu verkaufen, wie beide Beschuldigte behaupteten, wären kaum entsprechende Vertragsbestimmun- gen redigiert und unterzeichnet worden. Vor dem Hintergrund dieses angeblich beabsichtigen Weiterverkaufs macht auch die Aussage von A.________ keinen Sinn, wonach es ihr beim Herauslösen der Grundstücke aus der E.________ AG darum gegangen sei, dass die Grundstücke weitergeführt würden (pag. 05 001 0009, Z. 298 ff.). Bei einem Weiterverkauf durch C.________ bzw. die I.________ AG hätte sie die Grundstücke «verloren» und diese wären ins Eigentum eines Dritten überführt worden. Der Verkauf der Grunds- tücke an die I.________ AG machte nur insoweit Sinn, als sie nicht im Eigentum der E.________ AG stehen sollten, wie A.________ am 10. Dezember 2019 ge- genüber der Staatsanwaltschaft angab (pag. 05 001 0009, Z. 299 f.). Grund dafür waren allerdings entgegen ihren Aussagen keine geschäftlichen Umstände, son- 40 dern die Tatsache, dass die Grundstücke nicht ihren Geschwistern anfallen sollten (so vor der Kammer pag. 22 927, Z. 27 f.). Zum Aussageverhalten von A.________ sind letztlich die an den erst- und oberin- stanzlichen Einvernahmen mehrmals geltend gemachten Erinnerungslücken zu würdigen. Die Vereinbarungen vom 24. Juni 2008 waren derart originell und um- fangreich, dass dazu im Vorfeld grössere Überlegungen haben angestellt werden müssen. Die Verhandlungen haben gemäss C.________ über eine Woche (pag. 22 947, Z. 21 ff.) bzw. bis zu 2 Monate gedauert (pag. 05 002 0095, Z. 240). Die vor- liegend zu prüfenden Nebenvereinbarungen waren bereits im Zivilverfahren C03 10 760 Beweismittel und werden seit diesem Zeitpunkt thematisiert. Die zentralen Eckpunkte der Vereinbarungen, so beispielsweise, wie der Ausübungspreis für das Kaufrecht an den Aktien bestimmt wurde (pag. 22 928, Z. 16 ff.); weshalb sich der Ausübungspreis für das Kaufrecht an den Grundstücken reduzieren sollte (pag. 22 929 f., Z. 31 ff.); weshalb im handschriftlich vereinbarten Kaufrecht noch ein Zwi- schenverkauf vorgesehen war, dieser später jedoch ausdrücklich ausgeschlossen wurde (pag. 22 931, Z. 16 ff.) und weshalb die Vertragsunterzeichnungen (und teil- weise Verurkundungen) gerade einen Tag vor der Appellationsverhandlung in Sa- chen Schenkungsanfechtung erfolgte (pag. 22 932, Z. 34), müssten bei diesen Ge- gebenheiten (immer noch) bekannt sein. Zu diesen Punkten befragt, gab A.________ jedoch an, sich nicht mehr erinnern zu können. Dabei fällt auf, dass sie andere, denselben Zeitraum betreffende Umstände noch sehr genau wusste, so beispielsweise, wie das Verwaltungshonorar bestimmt worden und dieses nicht wie vereinbart ausbezahlt worden sei (pag. 22 932, Z. 36 ff.). Insgesamt offenbarten die Befragungen ein sehr selektives Erinnerungsvermögen. Ergänzend gilt es festzuhalten, dass keine wirtschafts- und gewinnorientierte Ge- sellschaft Grundstücke verkauft, bei den auf den Grundstückskaufvertrag bezug- nehmenden Nebenvereinbarungen nicht sie selber Vertragspartei und somit Kauf- rechtsberechtigte wird. Dies zeigt nach Ansicht der Kammer bereits auf, dass ein direkter oder indirekter Rückkauf der Liegenschaften durch A.________ als Privat- person von Anfang an geplant war. Dazu passt die Aussage von A.________: «Und wir wollten ja die Firma weiterführen. Mit Firma weiterführen meine ich die I.________ AG weiterführen.» (vgl. pag. 05 001 0008, Z. 262 ff. und pag. 05 001 0009, Z. 294 ff.) Aus alldem ist mit dem WSG zu folgern, dass die Aussagen von A.________ nicht glaubhaft sind. A.________ ging es nicht um den Erhalt der E.________ AG, son- dern um die «Rettung» der Liegenschaften für sich selber, da sie ihren Lebensun- terhalt damit gestaltete. Es würde keinen Sinn bei einer Gesellschaft machen, die gemäss ihren Aussagen kurz vor dem Konkurs steht, Vermögenssubstrat hinaus- zunehmen und dieses Substrat einer Drittperson, vorliegend einer reinen Mantel- gesellschaft, zu verkaufen. Zusätzlich wollte A.________ verhindern, dass ihre Ge- schwister via Ersteigerung der Aktien der E.________ AG die Liegenschaften er- hielten. Auch die Aussagen von C.________ sind für die Kammer nicht glaubhaft. Er mach- te, wie bereits erwähnt, zusammengefasst geltend, er habe die Grundstücke er- worben, um sie als Teil eines Pakets mit einem Volumen von rund CHF 20 Mio. ei- 41 nem Investor weiterzuverkaufen, und habe dadurch die E.________ AG vor dem Konkurs gerettet. Der Weiterverkauf sei bereits konkret verhandelt worden, hätte innert wenigen Monaten realisiert werden können und sei letztlich einzig an der Grundbuchsperre durch die Staatsanwaltschaft gescheitert (pag. 22 955, Z. 1 ff.). Die Nebenvereinbarungen lassen sich indes mit den behaupteten Geschäftsabsich- ten von C.________ namens der I.________ AG in keiner Weise vereinbaren. Sei- nem Vorhaben zum Weiterverkauf wären die mit A.________ abgeschlossenen Vereinbarungen dermassen zuwidergelaufen, dass nicht von einer dahingehenden Absicht ausgegangen werden kann. Es wurde bereits erwähnt, dass bei beabsich- tigtem Weiterverkauf kaum eine Bestimmung unterzeichnet worden wäre, welche ihm bzw. der I.________ AG den Verkauf der Liegenschaften ausdrücklich unter- sagte (vgl. pag. 04 001 0087, Ziff. 2) bzw. von der Zustimmung der Kaufrechtsbe- rechtigten abhängig machte (vgl. pag. 04 001 00082, III. Ziff. 3). Eine derartige Be- stimmung hätte das Verkaufsgeschäft komplett verhindert oder zumindest von der Zustimmung von A.________ abhängig gemacht, die, wie er selbst sagte, «wie wild» auf die Liegenschaften war (pag. 05 002 0093, Z. 187 ff.). An der oberinstanzlichen Einvernahme machte C.________ auf Vorhalt dieser Ver- tragsbestimmungen geltend, er habe wohl einen Fehler gemacht und dies überse- hen. Da der Weiterverkauf bereits aufgegleist gewesen sei, hätten diese Verträge für ihn keine grosse Relevanz gehabt (pag. 22 951, Z. 14 f.). Schon an der staats- anwaltschaftlichen Befragung hatte er ausgesagt, er sei damals unter starkem Druck gestanden und wisse nicht mehr, was er alles unterzeichnet habe (pag. 05 002 0005, Z. 149 f.). Dabei kann es sich aus Sicht der Kammer nur um Schutzbe- hauptungen handeln. C.________ war im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse bereits lange im Immobiliengewerbe tätig und hatte ein grosses Know-how in diesem Ge- werbe. Der Grundstückskauf wies ein Volumen auf, das gemäss seinen Angaben ungefähr einem ganzen Jahresumsatz («pro Jahr etwa 10 Mio. verbaut») entsprach (pag. 22 951, Z. 41 f.). Es ist bei diesen Gegebenheiten nicht glaubhaft, dass sol- che Bestimmungen, ebenso wie die Reduktion des Ausübungspreises beim Kauf- recht betreffend die Grundstücke (pag. 22 945 f., Z. 39 ff.) und das Honorar im Verwaltungsvertrag (pag. 22 948, Z. 24 ff.) schlicht auf Fehler zurückzuführen sind. An anderer Stelle sagte C.________ denn auch, die Vertragsverhandlungen mit A.________ hätten sich über einen Zeitraum von mehr als einer Woche hingezo- gen, wobei er die Modalitäten für die Übernahme der Grundstücke vorgegeben ha- be (pag. 22 947, Z. 21 ff.). Gemäss seinen Aussagen in der Untersuchung hätten die Verhandlungen ca. 2 Monate gedauert (pag. 05 002 0095, Z. 240). Fehlerhafte Vertragsredaktionen in derart vielen, mithin zentralen Punkten kann ausgeschlos- sen werden. Und die Begründung, warum er nur die handschriftliche Vereinbarung vom 23. Juni 2008, nicht aber die Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 einge- reicht hat, obwohl er die Einreichung des schriftlichen Vertrages zusicherte, mit «nicht mehr gross wissen, was er alles unterschrieben habe», «sehr unter Druck stehend», «sehr arbeitsüberlastet», «glaubs beim Notar geblieben und nicht bis zu ihm gekommen (pag. 05 002 005, Z. 130 ff.) erklären zu wollen, passt nicht zu ei- nem langjährigen Fachmann in der Immobilienbranche und wird ebenfalls als se- lektives Erinnerungsvermögen gewertet. Beide Beschuldigte sind zudem geschäft- lich versiert und erfahren. Insoweit kann der Sichtweise der Verteidigung von 42 A.________ nicht gefolgt werden, wonach die Vertragsparteien gemäss der Pra- xiserfahrung aus dem Notariatswesen den Inhalt öffentlicher Urkunden trotz notari- eller Belehrung kaum je verstehen würden. Der angegebene Grund, weshalb überhaupt Kaufrechte eingeräumt wurden, über- zeugt ebenfalls nicht. So sagte C.________ als Zeuge bei der zivilrechtlichen Fortsetzungsverhandlung vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (pag. 04 001 0097, Z. 35 ff.:), Sinn und Zweck des Kaufrechtsvertrags betreffend die Grund- stücke sei gewesen, dass A.________ die Grundstücke wieder übernehmen wür- de, falls er diese nicht verkaufen könnte. Er habe sich entsprechend absichern wol- len. Wiederholend gilt es festzuhalten, dass zu diesem Absichern der Inhalt des Kaufrechtsvertrags nicht passt (vgl. obige Erwägungen). C.________ wurde beim Staatsanwalt vorgehalten, dass keine der Vereinbarungen eine Verpflichtung von A.________ enthalte, die Grundstücke oder die I.________ AG zu übernehmen. Die Antwort von C.________ entlastet ihn nicht: «Die Absicherung war in dem Sin- ne, dass Frau A.________ wie wild auf die Liegenschaften war und ich davon aus- ging, dass sie sie auf jeden Fall zurückkauft, wenn es nicht klappen sollte. Ich kann es mir sonst nicht erklären. Es ist eine Nachlässigkeit, die sonst nicht so für mein Geschäftsgebaren spricht. Es wäre dann herausgekommen, wenn sie sie nicht hät- te kaufen wollen.» (pag. 05 002 0093, Z. 187 ff.). C.________ gab weiter an, er habe die Liegenschaften nicht seinen Nachkommen überbinden wollen, die keine Ahnung von der Bewirtschaftung von Immobilien hät- ten (pag. 22 943, Z. 7 ff.). Er verwaltete mit der BA.________ AG bereits Liegen- schaften und hätte die fraglichen Grundstücke über die I.________ AG behalten oder in die BA.________ AG überführen können, wenn es mit dem geltend ge- machten Weiterverkauf nicht geklappt hätte. Zu der Behauptung, dass er die Grundstücke nicht seinen Nachkommen habe überbinden wollen, da diese nichts vom Immobiliengeschäft verstünden (pag. 22 943, Z. 9 f.), ist festzuhalten, dass die Kinder von C.________, gemäss den Handelsregisterauszügen der BA.________ AG und der BB.________ AG, seit spätestens dem Jahr 2014 in die Immobilienbe- wirtschaftung involviert sind, mithin betreffend Industrie- und Gewerbeimmobilien. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieselbe Nachfolgeregelung nicht auch bei der I.________ AG eine Option gewesen wäre (vgl. pag. 22 944, Z. 7 ff.), zumal die Verwaltung der Liegenschaften weiterhin mit A.________ hätte vereinbart werden können, wie es ohnehin vorgesehen war (pag. 04 001 0087). Und auch wenn die Grundstücke ein erhebliches Risiko dargestellt hätten – wovon aufgrund der getrof- fenen Abmachungen und der Ertragsaussichten der Liegenschaften nicht auszuge- hen ist (dazu E. 21.2.3 unten) – befanden sich diese in einer leeren Mantelgesell- schaft und stellten in keiner Weise ein Risiko für C.________ oder seine Nach- kommen dar. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich C.________ durch die Vereinba- rung der Kaufrechte massiv von A.________ abhängig machte. Bis zum Dezember 2016 blieb er denn auch «auf den Grundstücken sitzen», was gemäss seiner Dar- stellung mithilfe der Nebenvereinbarungen gerade hätte vermieden werden sollen. Andererseits hätten für C.________ auch bei Zustandekommen des angeblichen Weiterverkaufs der Grundstücke an den genannten Investor (vgl. gerade nachfol- 43 gend) - dies wiederum nur mit Zustimmung von A.________ - Risiken bestanden. Ein allfälliger Gewinn aus dem Weiterverkauf wäre zwar der I.________ AG ange- fallen. Diese hätte sich A.________ zum vorbestimmten Ausübungspreis jedoch sogleich aneignen können (vgl. Kaufrechtsvertrag betreffend Aktien vom 24. Juni 2008). Der als Grund angegebene anstehende Verkauf mehrerer Liegenschaften (samt den von der E.________ AG gekauften Liegenschaften) an einen Investor ist nicht nachvollziehbar. Es hätte keine Veranlassung gegeben, die Grundstücke zunächst von der E.________ AG auf die I.________ AG als leere Mantelgesellschaft zu übertragen. Eine Veräusserung der Grundstücke als Teil eines Pakets hätte auch direkt von der E.________ AG erfolgen können, zumal eine drohende Überschul- dung der E.________ AG durch buchhalterische Korrekturen auch ohne Verkauf bis auf weiteres hätte vermieden werden können (Verfahrensakten C03 10 760, pag. 279). In einem solchen Fall hätte C.________ allenfalls eine Vermittlungsge- bühr erhalten. Die an der oberinstanzlichen Einvernahme von C.________ hierauf angegebene Erklärung, der Investor sei statutarisch verpflichtet gewesen, sämtli- che Grundstücke des Pakets von einer einzigen Person (bzw. von einem Eigner mehrerer juristischer Personen) zu kaufen (pag. 22 957, Z. 1 ff.), erscheint lebens- fremd. Dass tatsächlich ein Weiterverkauf vorgesehen war, ist bei diesen Gege- benheiten nicht erstellt. Ergänzend kann angefügt werden, dass C.________ die Verkaufsverhandlungen anlässlich seiner Zeugenaussagen im Verfahren SK 11 48 als «nicht konkret» bezeichnete (SK 11 48, pag. 06 11 0011, Z. 371). Von einer si- cheren Realisierung innert wenigen Monaten, die nur an der staatsanwaltschaftli- chen Beschlagnahme gescheitert sei, wie an der oberinstanzlichen Einvernahme behauptet (pag. 22 955, Z. 1 ff.; ebenso pag. 22 950, Z. 28 ff. und pag. 22 951, Z. 14 f.), war damals noch keine Rede. Zusammenfassend vermögen auch die Aussagen von C.________ somit das Ver- tragskonstrukt nicht schlüssig zu erklären. Dass sämtliche, seinen Angaben zuwi- derlaufende Vertragsbestimmungen bloss versehentlich aufgenommen und unter- zeichnet worden seien, sind reine Schutzbehauptungen, umso mehr, wenn seine langjährige Erfahrung in dieser Branche berücksichtigt wird. 21.2.3 Der Hintergrund des Vertragskonstrukts Wie in E. 21.2.2. oben dargelegt, sind die Aussagen beider Beschuldigten zum Hin- tergrund des Vertragskonstrukts nicht glaubhaft. Der vereinbarte Kaufpreis für die Grundstücke war gemäss dem rechtskräftigen Urteil SK 11 48 grundsätzlich markt- konform. Dies kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass zugleich A.________ als einziges zeichnungsberechtigtes Organ der E.________ AG mas- siv und unentgeltlich durch Nebenvereinbarungen begünstigt wurde, deren Ab- schluss ohne den vorgängigen Verkauf der Grundstücke nicht möglich gewesen wäre. Das Vertragskonstrukt war auf einen direkten oder indirekten Rückkauf der Grundstücke durch A.________ ausgelegt. C.________ sollte diese durch die I.________ AG vorübergehend zu diesem Zweck halten. Dies zeigt sich am deutlichsten an der ungewöhnlichen Ausgestaltung des Ausü- bungspreises für das Kaufrecht betreffend die Grundstücke: Gemäss Ziff. IV.1. des 44 Vertrages reduzierte sich der Ausübungspreis um diejenigen Beträge, welche die I.________ AG zur Tilgung des von der E.________ AG gewährten Darlehens so- wie zur Amortisation von Hypotheken leistete (pag. 04 001 0083; vgl. den Darle- hensvertrag in den Verfahrensakten SK 11 48, pag. 35 01 0007 f.). Die Bestim- mung hätte zur Folge, dass der Kaufpreis für A.________ in dem Umfang tiefer ausfiele, als die Schuld bei der E.________ AG durch die I.________ AG getilgt würde. Damit einhergehend würde mit jeder Darlehensrückzahlung an die E.________ AG auch der Vermögenszuwachs wachsen, der A.________ bei Aus- übung des limitierten Kaufrechts betreffend die Grundstücke anfiele. Für die I.________ AG bzw. C.________ bewirkte die Bestimmung auf der anderen Seite, dass der durch A.________ zu bezahlende Kaufpreis bei Ausübung des Kaufrechts tiefer würde, je mehr der vertraglich bestimmten Darlehensteilrückzahlungen durch sie an die E.________ AG bezahlt würden. Eine derartige Vertragsbestimmung macht aus Sicht der Kaufrechtsbelasteten I.________ AG absolut keinen Sinn. Die I.________ AG als Käuferin der Grundstücke schloss gleichentags einen Kauf- rechtsvertrag über dieselben Grundstücke als Kaufrechtsbelastete und somit po- tentielle Verkäuferin ab, bei welchem sie und somit C.________, wie oben darge- stellt, finanziell benachteiligt wäre. Entgegen den Behauptungen der Beschuldigten ist diese Ziff. IV.1. nicht auf eine fehlerhafte Vertragsredaktion zurückzuführen. Dies zeigt sich auch anhand des gleichentags abgeschlossenen Kaufrechtsvertrages betreffend die Aktien der I.________ AG. Aus Sicht von C.________ macht der gesamte Kaufrechtsvertrag betreffend die Aktien zu einem vordefinierten Ausübungspreis, der sich überdies nach 5 Jahren auch noch halbieren würde, keinen Sinn. Jeder Wertzuwachs «sei- ner» I.________ AG während der Laufzeit des Kaufrechts von 10 Jahren fiele letzt- lich durch Ausübung des limitierten Kaufrechts A.________ an. Gleich wie beim Kaufrecht betreffend die Grundstücke gilt auch bei demjenigen betreffend die Akti- en der I.________ AG: Je kleiner die Darlehensschuld gegenüber der E.________ AG würde, umso höher würde der Vermögenszuwachs für A.________ bei Über- nahme der I.________ AG zum vordefinierten Preis. Auch dies kann nicht im wirt- schaftlichen bzw. finanziellen Interesse von C.________ gewesen sein. Nach Auffassung der Kammer entsprachen alle in den Verträgen enthaltenen Zif- fern dem wirklichen Willen von A.________ und C.________ beim Abschluss der Nebenvereinbarungen. Der Erwerb der Grundstücke durch die I.________ AG wurde vollständig fremdfinanziert (pag. 05 002 0015, Z. 511 ff.). Zumindest betref- fend das Darlehen der E.________ AG mussten während 10 Jahren vertraglich voraus vereinbarte Teilrückzahlungen geleistet werden. Wie beabsichtigt und bud- getiert (vgl. pag. 22 956, Z. 2) konnten diese mittels Mietzinserträgen aus den Lie- genschaften, mithin den einzigen Aktiven und Ertragsquellen der I.________ AG, finanziert werden. Dadurch reduzierte sich wiederum der Ausübungspreis für das Kaufrecht betreffend die Grundstücke und erhöhte sich der Wert der Aktien der I.________ AG stetig, was beides zum finanziellen Vorteil von A.________ war. Vor dem Hintergrund des langjährigen Konflikts mit ihren Geschwistern liegt es auf der Hand, dass es aus Sicht von A.________ darum ging, die Grundstücke dem Zugriff der Geschwister zu entziehen und für sich selbst zur Verfügung zu halten. 45 Zu diesem Zeitpunkt war sie in erster Instanz gerichtlich zur Herausgabe der Aktien der E.________ AG an die Konkursmasse der Z.________ AG verurteilt worden. Die E.________ AG stand zudem wegen einer Betreibung durch die AE.________ im Betrag von CHF 2.5 Mio. unter finanziellem Druck, wofür A.________ ihre Ge- schwister verantwortlich machte (pag. 05 001 0012, Z. 390 ff.). Die Grundstücke bildeten wiederum den einzigen profitablen Vermögenswert, welcher der E.________ AG in diesem Zeitpunkt noch verblieben war. Gemäss den eigenen Aussagen von A.________ waren die Erträge aus den Liegenschaften zum Bestrei- ten ihres Lebensunterhalts zentral (pag. 22 344, Z. 191 ff.). Sie hatte somit eine fi- nanzielle und eine persönliche Motivation, die Grundstücke aus der E.________ AG herauszulösen und für sich selbst zu sichern. In Anbetracht dessen und ihres unglaubhaften Aussageverhaltens war es kein Zufall, dass der Abschluss des ge- samten Vertragskonstrukts einen Tag vor der Appellationsverhandlung betreffend die paulianische Anfechtungsklage erfolgte. A.________ war in erster Instanz un- terlegen und zur Herausgabe sämtlicher Aktien der E.________ AG verpflichtet worden, wodurch sie auch die Grundstücke verlieren würde. Sie musste damit rechnen, dass das erstinstanzliche Urteil in oberer Instanz bestätigt und eine Bun- desgerichtsbeschwerde abgewiesen werden könnte, wie es letztlich geschah. So- weit ihre Verteidigung vorbringt, der Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe keine Bedeutung, weil er zu offensichtlich sei, kann nicht gefolgt werden. C.________ auf der anderen Seite wusste im Zeitpunkt des Abschlusses des Ver- tragskonstrukts, dass in der Familie AB.________ ein Streit entbrannt und (mindes- tens) ein Gerichtsverfahren hängig war (so pag. 22 942, Z. 14 ff.). In Anbetracht der Tatsache, dass er seine Verfügungsberechtigung bzw. diejenige der I.________ AG über die Grundstücke stark einschränken liess und A.________ weitgehende Rechte einräumte (z.B. das Recht, jederzeit Einsitz in den Verwaltungsrat der I.________ AG sowie Einzelzeichnungsberechtigung zu verlangen; pag. 04 001 0076, Ziff. 4), ist von einem gewissen Näheverhältnis zwischen den Beschuldigten auszugehen. Derartige Rechte würden keiner beliebigen Drittperson gewährt. Dies allein weist darauf hin, dass C.________ umfangreichere Kenntnisse über den hängigen Prozess und den Hintergrund des Verkaufs hatte, als er gegenüber der Kammer angab. Diese Schlussfolgerung der Kammer ergibt sich ebenso aus den vorhandenen Ak- ten. Mit Eingabe vom 8. Juni 2007 hatte er im Anfechtungsprozess betreffend die Überführung der Aktien der E.________ AG in das Privatvermögen von A.________ eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten AR.________ an die E.________ AG gerichtet (Verfahrensakten SK 11 48, pag. 35 01 0012 ff.). Dabei fügte er auf der Kopie einer Seite des Gerichtsgutachtens handschriftliche Anmer- kungen bei. Anhand der Kopfzeile war für ihn ersichtlich, dass es um einen Zivil- prozess der Konkursmasse der Z.________ AG gegen A.________ ging, in dem die fraglichen Gewerbeliegenschaften und unbebauten Parzellen sowie insbeson- dere deren Verkehrswert und Verkäuflichkeit eine Rolle spielten. Anhand der kom- mentierten Gutachterfrage Nr. 9 muss er ferner zur Kenntnis genommen haben, dass eine Zwangsverwertung der Grundstücke im Raum stand (Verfahrensakten SK 11 48, pag. 35 01 0015). Als langjähriger Geschäftsmann im Immobilienbereich, der zuhanden der E.________ AG eine Stellungnahme über den Wert der Grunds- 46 tücke abgab, hat er aus den verfügbaren Informationen zweifellos die korrekten Rückschlüsse gezogen, soweit er nicht bereits durch A.________ in Kenntnis ge- setzt worden war. Vor Unterzeichnung und teilweiser Verurkundung der diversen Vereinbarungen vom 24. Juni 2008 muss er gewusst haben, dass die Grundstücke im Gerichtsverfahren eine grosse, ja entscheidende Bedeutung hatten. Andernfalls hätte C.________ für die I.________ AG kaum derartige Vereinbarungen abge- schlossen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Geschäftsalltag zwischen unabhängigen Unternehmern nicht zu erwarten sind. Dass C.________ mehr über den Familienstreit wusste, als er gegenüber der Kammer zugab, wird dadurch bestärkt, dass er die vorliegend zu prüfenden Ne- benvereinbarungen gleich wie A.________ verheimlichte. An der Zeugenbefragung vom 19. September 2008 im Verfahren SK 11 48 erwähnte er auf Frage nach wei- teren, in diesem Zusammenhang geschlossenen Vereinbarungen nur einen schrift- lichen Vertrag betreffend die Rückkaufsabsichten von A.________ (Verfahrensak- ten SK 11 48, pag. 06 11 0011 f., Z. 361 ff.) und reichte das handschriftlich verein- barte Kaufrecht vom 23. Juni 2008 zu den Akten (Verfahrensakten SK 11 48, pag. 35 02 0001 und 0005). Die übrigen Vereinbarungen, mithin den öffentlich be- urkundeten Kaufrechtsvertrag, erwähnte er nicht. Bezeichnend ist dabei, dass die offengelegte handschriftliche Kaufrechtsvereinbarung einen Zwischenverkauf vor- sah, wie C.________ zum Untermauern der Absicht zum Weiterverkauf hervorhob (Verfahrensakten SK 11 48, pag. 499, Z. 26 f.); dies jedoch im Gegensatz zu den bis ins Jahr 2017 verheimlichten Nebenvereinbarungen, die einen Weiterverkauf ausdrücklich ausschlossen (pag. 04 001 0087, Ziff. 2) bzw. von der Zustimmung durch A.________ abhängig machten (pag. 04 001 0082, Ziff. II.3.). Auffallend ist weiter die Antwort von C.________ an der oberinstanzlichen Einver- nahme zur Frage nach dem Zweck des handschriftlich vereinbarten Kaufrechts vom 23. Juni 2008 (vgl. pag. 22 947, Z. 14 ff.). Diese Vereinbarung sei aufgesetzt worden, weil die öffentlich beurkundete Fassung noch nicht vorgelegen habe, son- dern erst «am letzten Tag» gemacht worden sei. Auf Nachfrage gab er an, damit sei der letzte Tag der Verschreibung gemeint gewesen (pag. 22 947, Z. 19). Es ist aus Sicht der Kammer evident, dass sich C.________ der Bedeutung des Datums der öffentlichen Beurkundungen bzw. der Vertragsunterzeichnungen bewusst war. Der gesamte zeitliche Druck passt zur bereits mehrfach erwähnten Appellations- verhandlung vor dem Obergericht am 25. Juni 2008, zumal der behauptete Weiter- verkauf aller Grundstücke an einen Investor erst in einigen Monaten vorgesehen sein soll. In diesem Zusammenhang auch zu erwähnen ist der überarbeitete Ent- wurf des Kaufvertrages betreffend die Grundstücke vom 20. Juni 2008, in welchem als Beurkundungsdatum der 23. Juni 2008 vorgesehen war (Verfahrensakten SK 11 48; pag. 35 01 0035 ff.), obwohl gemäss C.________ als Termin der 24. Juni 2008 beim Notar abgemacht worden sei (pag. 22 947, Z. 10 ff.). Auch der Entwurf des Vertrages vom 19. Juni 2008 nennt den 23. Juni 2008 als Beurkundungsdatum (Verfahrensakten SK 11 48, pag. 35 01 0020 ff.). Der Entwurf des Vertrages vom 20. Juni 2008 enthält zudem betreffend Kaufpreistilgung eine anderslautende Re- gelung als der letztendlich am 24. Juni 2008 unterzeichnete Kaufvertrag, auf wel- chem die Nebenvereinbarungen basieren. So ist in Ziff. III.3. «Kaufpreistilgung» (Verfahrensakten SK 11 48, pag. 35 01 0041) die Tilgung des Kaufpreises von 47 CHF 9 Mio. wie folgt vorgesehen gewesen: Einem innert 30 Tagen nach Verurkun- dung an die BC.________ Bank zu überweisenden Betrag von CHF 6.5 Mio sowie einem von der Verkäuferschaft gewährten Darlehen von CHF 2.5 Mio. Wenn C.________ – wie behauptet – keine Kenntnisse des Anfechtungsprozesses oder von (bevorstehenden) Wechseln im Aktionariat der E.________ AG gehabt hätte (pag. 22 955, Z. 17 ff.), hätte es keinen nachvollziehbaren Grund gegeben, weshalb er die Verträge nicht mit der E.________ AG hätte abschliessen sollen, wie ebenfalls geltend gemacht wird (pag. 22 945, Z. 21 ff.; ebenso pag. 22 952, Z. 30 ff.). C.________ wie auch seine Verteidigung brachten vor, die Nebenverein- barungen wären sicherlich nicht mit der E.________ AG geschlossen worden, weil eine Übernahme durch Y.________ für die K.________ AG ein Problem dargestellt hätte (dazu eingehender E. 21.2.4 unten). Mit diesen Angaben wird indessen ein nicht auflösbarer Widerspruch geschaffen. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses kann diese Überlegung nur dann relevant gewesen sein, wenn C.________ von der bevorstehenden Übernahme der E.________ AG durch Y.________ im Rah- men des Anfechtungsprozesses gewusst hatte. Der Verkauf der Grundstücke an die I.________ AG sowie die getroffenen Neben- vereinbarungen dienten gerade dazu, die Grundstücke den Geschwistern von A.________ vorzuenthalten und sie stattdessen für A.________ zu sichern. Die mit den Nebenvereinbarungen eingeräumten Rechte sollten wegen des bevorstehen- den Prozesses bewusst nicht der E.________ AG, sondern A.________ persönlich eingeräumt werden. Dies zeigt sich nicht zuletzt am Verwaltungsvertrag vom 24. Juni 2008 (pag. 05 002 0052 ff.). In Ziff. 8 ergänzten C.________ und A.________ die standardisierte Vertragsvorlage um die Bestimmung, dass der Ver- trag ohne Kündigung erlöscht, wenn die Verwaltung nicht mehr durch A.________ geführt wird (pag. 05 002 0055). Obwohl dieser Vertrag vordergründig namens der E.________ AG abgeschlossen wurde, deren Stempel auch bei der Unterschrift angebracht war, war er auf die Person von A.________ bezogen. Dazu passt, dass dieser namens der E.________ AG abgeschlossene Vertrag bekannt war, hinge- gen die Vereinbarung betreffend das Verwaltungshonorar vom 24. Juni 2008 ver- heimlicht wurde. Diese regelte im Wesentlichen denselben Vertragsgegenstand und sah eine höhere Entschädigung vor, wurde aber namens von A.________ pri- vat geschlossen (pag. 04 001 0087 f.). Dass die eingeräumten Rechte an die Per- son von A.________ gebunden waren, lag jedoch nicht an besonderen Fachkennt- nissen in Bezug auf die Immobilien, sondern in der Absicht, die E.________ AG und deren künftige Eigentümerschaft zu hintergehen. Ob dieselben Rechte auch der E.________ AG eingeräumt worden wären, kann daher nicht entscheidend sein. Jedenfalls waren die Rechte, allen voran die Kaufrechte betreffend die Aktien der I.________ AG und betreffend die Grundstücke, übertragbar (pag. 04 001 0076; pag. 04 001 0082). Insoweit bestehen keine Zweifel am zur Anklage ge- brachten Sachverhalt. Der Grund, weshalb C.________ zu diesem Vorgehen Hand bot, ist als innere Tat- sache mangels eines Geständnisses keinem direkten Beweis zugänglich. Klar ist aus den bereits mehrfach dargelegten Gründen, dass es – mit Ausnahme seiner unglaubhaften Aussagen – keine Anhaltspunkte für eine Absicht zum Weiterverkauf 48 an Dritte gab. Wie noch aufzuzeigen sein wird (E. 21.2.4 unten), ist auch die Be- hauptung, mit diesem Vorgehen hätte ein Auszug der K.________ SA verhindert werden sollen, zur Begründung des Vertragskonstrukts nicht überzeugend. Für die Kammer liegt der Schluss nahe, dass sich C.________ dazu bereit erklärte, weil ihn das Geschäft nichts kostete, dies vollständig fremdfinanziert werden konnte, er ansehnliche Honorare und Dividenden erwarten konnte und kein finanzielles Risiko trug. Die vollständige Fremdfinanzierung des Geschäfts und damit dessen Gelin- gen wurde dadurch begünstigt, dass A.________ namens der E.________ AG der I.________ AG äusserst vorteilhafte Zins- und Rückzahlungskonditionen für das Darlehen von CHF 3 Mio. gewährte. Dadurch musste C.________ der I.________ AG kein weiteres Kapital zur Verfügung stellen, um den Kauf zu finanzieren. Was das Risiko des Geschäfts betrifft, sagte C.________ an der oberinstanzlichen Ein- vernahme selbst aus, dass die I.________ AG eine stillgelegte Mantelgesellschaft und ausdrücklich für riskantere Geschäfte vorgesehen war (pag. 22 942, Z. 28 ff.). Hätte sich das Immobiliengeschäft mit den fraglichen Grundstücken (unerwartet) negativ entwickelt, so wäre die I.________ AG, die vor dem Kauf der Grundstücke eine reine Mantelgesellschaft war, schlimmstenfalls in Konkurs geraten und C.________ hätte als Alleinaktionär einzig das Aktienkapital von CHF 100'000.00 verloren. Weitergehende Risiken für ihn oder seine Nachkommen im Hinblick auf die übrigen Geschäfte und Gesellschaften bestanden nicht. Die Ertragsaussichten der Liegenschaften wiesen denn auch nicht auf ein Risiko- geschäft hin – im Gegenteil. Dies zeigt sich an den Erfolgsrechnungen der E.________ AG für die Jahre 2006 bis 2008 (Klagebeilage 15 f. im Verfahren C03 10 760, S. 5 ff.) sowie der Erfolgsrechnung der I.________ AG für das Jahr 2009 (Vorjahreszahlen in der Klagebeilage 23 im Verfahren C03 10 760) und der Bilanzen und Erfolgsrechnungen für die Jahre 2011 bis 2022, jeweils mit Vorjah- resvergleich (pag. 22 803 ff. und pag. 22 866 ff.). Die E.________ AG erwirtschaf- tete mit den Liegenschaften in den Jahren 2006 und 2007 Nettoerträge von rund CHF 650'000.00 und CHF 815'000.00. Im Jahr 2008 wurde bis zum Verkauf am 24. Juni 2008 ein Nettoertrag von CHF 406'000.00 (bzw. von CHF 305'000.00 nach Berücksichtigung ungedeckter Nebenkosten) verbucht (vgl. Vorjahreszahlen in pag. 22 801). Die I.________ AG, die über keine weiteren ertragsabwerfenden Ak- tiven verfügte, verbuchte im Jahr 2009 nach Berücksichtigung sämtlicher Aufwände knapp ein positives Ergebnis. Bereits ab dem Jahr 2010 konnte die I.________ AG Gewinne von jeweils mehr als CHF 100'000.00 vorweisen, trotz der per 1. Juli 2012 höheren Darlehensrückzahlungsraten an die E.________ AG (Verfahrensakten HG 11 35, pag. 73). Einzig in den Jahren 2012, 2015 und 2016 wurden Verluste verbucht, die jedoch grösstenteils auf aussergewöhnlich hohe Abschreibungen (rund CHF 700'000.00 im Jahr 2012, vgl. Vorjahreszahlen in pag. 22 813 f.) sowie grösseren Unterhaltsaufwand (rund CHF 700'000.00 im Jahr 2015, pag. 22 818 f.; rund CHF 500'000.00 im Jahr 2016, vgl. Vorjahreszahlen in pag. 22 820 f.) zurück- zuführen sind. Ab dem Jahr 2017, somit nach Übernahme der AG durch A.________, lagen die Gewinne bis ins Jahr 2022 total bei rund CHF 1'600'000.00, ausmachend durchschnittlich über CHF 250'000.00 pro Jahr. Dies trotz weiterhin namhaften Abschreibungen und Unterhaltsaufwand. Im Zeitpunkt der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung wird der Wert der Aktien der I.________ AG (bzw. der 49 J.________ AG) von der Steuerverwaltung des Kantons Bern gemäss A.________ auf stattliche CHF 2.6 Mio. beziffert (vgl. das Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse, pag. 22 753; ebenso pag. 22 925, Z. 15 ff.). Die Eigenkapitalentwicklung der I.________ AG zeigt für die Jahre 2010 bis 2016 bei hohem Fremdkapitalanteil eine stabile Lage auf (die Bilanzen der Jahr 2008/2009 sind nicht in den Akten vorhanden, vgl. pag. 22 852). Bis zum 31. De- zember 2014 konnte das Eigenkapital auf rund CHF 734'114.00 gesteigert werden (Vorjahreszahlen in pag. 22 817). Dies dürfte zumindest teilweise auf den Verkauf des damals unbebauten Grundstücks AO.________ sowie der zuvor abparzellier- ten Grundstücke AT.________ und AU.________ am 6. und 7. November 2014 für total CHF 1'009'960.00 zurückzuführen sein (vgl. pag. 21 002 0008 ff.). Einfluss auf die Ertragslage der I.________ AG hatte der Verkauf indessen nicht. Die unbebau- ten Baulandparzellen lagen zuvor brach und warfen kaum Erträge ab. Folgerichtig blieben die Mietzinserträge der I.________ AG nach diesem Verkauf gleich bzw. erhöhten sich leicht. Aus der Entwicklung des Gewinn- bzw. Verlustvortrags sowie unter Einbezug des negativen Geschäftsergebnisses im Folgejahr 2015 und der gebildeten gesetzlichen Reserven von CHF 28'000.00 zeigt sich, dass genau CHF 222'000.00 aus der Aktiengesellschaft entnommen wurden, die mit grösster Wahrscheinlichkeit von C.________ als Dividende bezogen worden sein dürften (vgl. dazu seine Aussagen bei der oberinstanzlichen Einvernahme, pag. 22 955, Z. 36 ff.). Insoweit wie auch durch das jährliche Honorar von CHF 36'000.00 (pag. 04 001 0087, Ziff. 2) profitierte neben A.________ auch C.________ finanzi- ell vom Vertragskonstrukt. Die Buchhaltungsunterlagen zeigen somit auf, dass die (bebauten) Grundstücke eine stabile Ertragslage boten und insbesondere ab dem Jahr 2017 namhafte Ge- winne abwarfen (vgl. hierzu auch die gutachterliche Prognose, Verfahrensakten C03 10 760, pag. 354). Zwar ist den Verteidigungen beider Beschuldigten zuzu- stimmen, dass die Ertragsaussichten der Grundstücke nicht (nur) retrospektiv an- hand der nunmehr bekannten Erfolgsrechnungen der I.________ AG zu beurteilen sind. Massgebend ist die Betrachtungsweise ex ante, mithin die Einschätzung der Beschuldigten im Zeitpunkt der Vertragsschlüsse. Die von der E.________ AG in den Jahren 2006 bis 2008 generierten Nettoerträge wiesen jedoch klar auf ein ren- tables Geschäft hin. Die Veräusserung an die I.________ AG zeigt ebenso auf, dass die Beschuldigten in diesem Zeitpunkt nicht von einer schlechten Ertragslage der Grundstücke ausgingen. Mit der I.________ AG kaufte eine leere Mantelgesell- schaft die Liegenschaften und finanzierte dies ausschliesslich durch Fremdkapital. Das Eigenkapital der I.________ AG als leere Mantelgesellschaft lag im Zeitpunkt des Erwerbs und unmittelbar danach nicht (oder nur unwesentlich) über dem Akti- enkapital von CHF 100'000.00. Wenn die Ertragsaussichten der Grundstücke tatsächlich nicht sehr aussichtsreich gewesen wären, dann wäre die Übertragung auf die I.________ AG von vornherein nicht zielführend gewesen. Ein negatives Jahresergebnis, substanzielle Abschreibungen oder Wertberichtigungen in der An- fangsphase hätten eine Überschuldung zur Folge haben und den Konkurs der I.________ AG bedeuten können. In diesem Fall wären die Grundstücke zwangs- verwertet worden. Genau dies habe jedoch gemäss den Beschuldigten durch die Übertragung von der E.________ AG auf die I.________ AG verhindert werden 50 sollen; es sollte mit den Grundstücken «weitergehen», wie A.________ mehrmals betonte. Mit anderen Worten: Wenn bei den Beschuldigten tatsächlich Zweifel über die (gu- ten) Ertragsaussichten der Grundstücke beständen hätten, dann hätte die Übertra- gung auf die I.________ AG als reine Mantelgesellschaft von vornherein keinen Sinn ergeben. Beide Beschuldigte kannten die Gegebenheiten der Grundstücke sehr gut. Sie hatten diese bereits mehrere Jahre gemeinsam verwaltet (vgl. dazu die Aussagen von C.________ in pag. 22 942, Z. 5 ff.) und wussten über die anfal- lenden Aufwände und die zu erwartenden Mietzinseinnahmen bestens Bescheid. Mit der K.________ SA, der signifikantesten Mieterin, bestand ein langfristiger Mietvertrag. Die K.________ SA hatte rund 5 Mio. in den Standort investiert und si- cherlich keine Absicht, kurzfristig auszuziehen. Damit waren stattliche Einnahmen auf absehbare Zeit garantiert (zur behaupteten Konkurrenzsituation und dem Vor- kaufsrecht sogleich E. 21.2.4 unten). Aus demselben Grund ist auch der aufgestaute Unterhaltsaufwand von (angeblich) bis zu CHF 4.7 Mio. (vgl. Verfahrensakten C03 10 760, pag. 277 und 571, mit Ver- weis auf die Verfahrensakten SK 11 48, pag. 522 ff.) unbeachtlich. Beide Beschul- digte kannten die Liegenschaften, wussten, welcher Aufwand anfallen würde und erachteten die Grundstücke für eine reine Mantelgesellschaft ohne nennenswerte Eigenmittel dennoch als tragbar. Die Grundstücke waren und sind, wie die Generalstaatsanwaltschaft es ausdrück- te, ein Selbstläufer. Dies ermöglichte es der I.________ AG, die Grundstücke kom- plett fremdfinanziert zu erwerben und zu unterhalten, wobei die (anfänglich) sehr günstigen Konditionen für das Darlehen der E.________ AG, gewährt durch A.________, auch zur Finanzierbarkeit beitrugen. Die ungewöhnliche Ausgestal- tung des Ausübungspreises beim Kaufrecht betreffend die Grundstücke und der vorbestimmte Ausübungspreis beim Kaufrecht betreffend die Aktien machte den di- rekten oder indirekten Erwerb der Grundstücke durch A.________ erst möglich. Daneben profitierte sie durch das Verwaltungshonorar auch direkt von den Erträ- gen. Zweck bzw. Ziel der Vereinbarungen war es, dass A.________ die Grundstü- cke direkt oder indirekt zurückerwerben würde, wie es von Anfang an geplant war. C.________ kostete dies alles nichts, ausser dass er die I.________ AG einsetzen musste, deren nominelles Aktienkapital ihm bei Ausübung eines der beiden Kauf- rechte grundsätzlich vergütet würde. Er profitierte finanziell von dem Vertragskon- strukt, so durch das jährliche Honorar von CHF 36'000.00 sowie von Dividenden (z.B. Dividende im Jahr 2015 in Höhe von CHF 222'000.00). Beide Beschuldigten handelten im Wissen um die unmittelbar bevorstehende Appellationsverhandlung betreffend die Anfechtungsklage und mussten damit rechnen, dass die Verpflich- tung von A.________ zur Herausgabe sämtlicher Aktien der E.________ AG bestätigt würde und ihre Geschwister die Aktien der E.________ AG aus der Kon- kursmasse der Z.________ AG ersteigern würden. Dies wollten die Beschuldigten verhindern. 51 21.2.4 Wert der Nebenvereinbarungen/Tatzeitpunkt Zu prüfen bleibt der Wert der Nebenvereinbarungen bzw. der damit erworbenen Rechte, die A.________ privat und unentgeltlich eingeräumt erhielt. In der Ankla- geschrift wird von einem Deliktsbetrag von CHF 8'900'000.00 bzw. CHF 9'189'960.00 ausgegangen. An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wur- de seitens der Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, das Kaufrecht betreffend die Aktien der I.________ AG habe den (indirekten) Erwerb der Grundstücke ermög- licht, die ursprünglich für CHF 9 Mio. verkauft worden seien. Da der Ausübungs- preis für das Kaufrecht betreffend die Aktien (zunächst) CHF 100'000.00 betragen habe, liege der Wert des Kaufrechts bei CHF 8'900'000.00. In der Anklageschrift wird alternativ ein Wert von CHF 9'189'960.00 genannt, der sich aus dem Kaufpreis der Grundstücke O.________ und Q.________ (gemäss Kaufvertrag CHF 8'280'000.00), zuzüglich dem Verkaufserlös für die Grundstücke AO.________, AT.________ und AU.________ (total CHF 1'009'960.00) und abzüglich dem Aus- übungspreis für das Kaufrecht von CHF 100'000.00 ergibt. Das mit den Grundstü- cken verbundene Fremdkapital habe gemäss der Generalstaatsanwaltschaft kei- nen Einfluss auf den Wert des betreffenden Kaufobjekts, da es nur die Modalitäten der Kaufpreistilgung betreffe und vollumfänglich durch die Erträge aus den Liegen- schaften habe finanziert werden können. Diese Sichtweise wird von der Kammer nicht geteilt. Der Erwerb einer Aktienge- sellschaft durch den Kauf sämtlicher Aktien stellt eine Vermögensübertragung sämtlicher Aktiven und Passiven der Gesellschaft dar. Mithin werden alle Vermö- genswerte der Aktiengesellschaft erworben, die den Verbindlichkeiten derselben gegenüberstehen. Die dazwischenliegende Differenz zuzüglich stiller Reserven entspricht dem Nettosubstanzwert der Gesellschaft. Bei der Bewertung von Unter- nehmen ist der Einbezug von Passiven Standard. In welchem Umfang die Liegen- schaftserträge das aufgenommene Fremdkapital über die Verzinsung hinaus amor- tisieren können, ist eine Frage der Rentabilität und wäre gegebenenfalls im Rah- men der Ertragswertermittlung zu berücksichtigen. Dasselbe Prinzip gilt auch in Bezug auf das Kaufrecht betreffend die Grundstücke. Der Vermögenszuwachs von A.________ bei Ausübung des Kaufrechts betreffend die Grundstücke wäre eben- falls unter Einbezug des darauf lastenden Fremdkapitals zu bestimmen. Insoweit ist der Verteidigung beider Beschuldigten zuzustimmen. Die Kammer kann sich auch der Sichtweise der Vorinstanz zum Wert der Kaufrech- te nicht anschliessen. Zwar ist es zutreffend, dass die Differenz zwischen dem Ver- kehrswert des käuflichen Vermögenswerts und dem Ausübungspreis grossen Ein- fluss auf den Wert des Kaufrechts hat (vgl. pag. 22 572). Es ist jedoch nicht nach- vollziehbar, inwiefern die vorliegenden Kaufrechte, die wie ausführlich dargelegt, deutlich zugunsten der Kaufrechtsberechtigten A.________ ausfielen, keinen Ver- kehrswert aufweisen sollen. Die Bewertung von Vermögenswerten kann in der Praxis zu Schwierigkeiten führen, wenn sie nicht einen vertretbaren oder in häufiger Frequenz gehandelten Vermögenswert betrifft. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die zu bewerten- den Rechte (direkten bzw. über die I.________ AG indirekten) Zugriff auf die Grundstücke O.________, Q.________ und AO.________ samt den später abpar- 52 zellierten und verkauften AT.________ und AU.________ ermöglichten. An diesen Grundstücken bestand und besteht seitens der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG sowie A.________ ein erhebliches subjektives Interesse. Letztere sei – wie mehrfach erwähnt – gemäss C.________ «wie wild» auf die Liegenschaften gewe- sen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist zur Bewertung von Vermö- genswerten jedoch grundsätzlich eine strikt objektiv-wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen (vgl. STEFAN MAEDER, Gefährdung – Schaden – Vermögen, 2017, S. 214 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist somit, was ein unbeteiligter Dritter für die Kaufrechte zu zahlen bereit gewesen wäre. Wie einleitend ausgeführt (E. 16 oben), liegt die bei A.________ primär zu prüfende Tathandlung im Abschluss der Nebenvereinbarungen. Massgebender Zeitpunkt für die Wertbestimmung ist daher nach Ansicht der Kammer der Zeitpunkt des Abschlusses der Nebenvereinbarun- gen am 24. Juni 2008. Besonderes Augenmerk ist dabei auf das Kaufrecht betreffend die Aktien der I.________ AG zu einem Ausübungspreis von CHF 100'000.00 am 24. Juni 2008 zu legen, der sich ab 24. Juni 2013 halbierte (pag. 04 001 0075 ff.). Dieses Kauf- recht ermöglichte es, innerhalb von 10 Jahren eine funktionierende Immobilienge- sellschaft mit stabilen Ertragsaussichten zu erwerben. Es wurde bereits eingehend aufgezeigt, dass die I.________ AG trotz Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Grundstücken sowie laufendem Unterhalt ihren Verbindlichkeiten nach- kommen und in vielen, wenn auch nicht allen, Geschäftsjahren namhaften Gewinn erwirtschaften konnte. Im gesamten, durch Erfolgsrechnungen abgedeckten Zeit- raum von 2009 bis 2022 erzielte die I.________ AG unter Abzug von Verlusten ei- nen durchschnittlichen Ertragsüberschuss von jährlich CHF 130'000.00. Im Durch- schnitt konnte somit jedes Jahr der Ausübungspreis des Kaufrechts erwirtschaftet werden. Der Sichtweise der Vorinstanz, wonach die Ertragsaussichten der I.________ AG für die Wertbestimmung des Kaufrechts unbeachtlich seien, weil die Liegenschaftserträge als massgebliche Erträge der AG bereits in die Verkehrs- wertschatzung der Grundstücke eingeflossen seien (pag. 22 572), kann sich die Kammer nicht anschliessen. Um in den Genuss der Liegenschaftserträge zu kom- men, musste nicht der Verkehrswert der Liegenschaften aufgewendet, sondern einzig die Aktien der I.________ AG für CHF 100'000.00 gekauft werden. Allein die Tatsache, dass die I.________ AG über 7214 m2 unbebautes Bauland verfügte, das für mehr als CHF 1 Mio. verkauft werden konnte und mit einem Grundpfandrecht von CHF 0.8 Mio. belastet war (pag. 21 002 0008 ff.), hätte für ei- nen unbeteiligten Dritten eine Verdoppelung des zum Erwerb der Aktien der I.________ AG erforderlichen Kapitals garantiert. Mit diesen Baulandparzellen hät- te bereits der Nettosubstanzwert der I.________ AG für einen unbeteiligten Dritten ein grosses Potenzial versprochen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vermögensschaden ist es nicht erforderlich, dass ein solcher genau beziffert wird; es genügt, wenn er sicher ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.3.2. mit wei- teren Hinweisen). Mit Blick auf die obigen Ausführungen ist es evident, dass die Aktien der I.________ AG im Zeitpunkt der Entstehung des Kaufrechts – wie auch zu jedem weiteren Zeitpunkt während der zehnjährigen Laufzeit – einen 53 CHF 100'000.00 wesentlich übersteigenden Wert hatten. Damit ermöglichte es das Kaufrecht betreffend die Aktien, zum Ausübungspreis von CHF 100'000.00 einen Vermögenswert zu kaufen, der wesentlich mehr wert ist. Aus diesem Grund hatte das Kaufrecht betreffend die Aktien der I.________ AG (aus Sicht eines unbeteilig- ten Dritten) einen eigenständigen Verkehrswert. Da die Bezifferung eines Schadens im Hinblick auf die Strafzumessung eine wich- tige Bedeutung hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.4.1. mit weiteren Hinweisen), kann auf eine Bezifferung des Werts der Neben- vereinbarungen nicht verzichtet werden. Dabei kann es sich mangels eines konkre- ten Drittvergleichs jedoch nur um eine Schätzung handeln. Der Wert der Neben- vereinbarungen kann nach Auffassung der Kammer im Zeitpunkt des Entstehens des Kaufrechts am 24. Juni 2008 auf mindestens CHF 1 Mio. geschätzt werden: Wie bereits in E. 21.2.3 oben ausgeführt, verbuchte die E.________ AG bis zum Verkauf der Grundstücke einen Nettoerfolg Geschäftsliegenschaft in der Höhe von knapp CHF 406'000.00 (bzw. CHF 305'000.00 nach Berücksichtigung ungedeckter Nebenkosten) (vgl. Erfolgsrechnung E.________ AG für das Jahr 2009 (mit Vorjah- resvergleich); pag. 22 801). Die Bilanzen der I.________ AG weisen in den Folge- jahren ebenfalls teilweise hohe Gewinne aus. Diese Folgejahre zeigen denn auch, dass es sich dabei um ein gewinnbringendes Geschäft handelte und sehr lukrativ war (vgl. pag. 22 803 ff, Jahresrechnungen der I.________ AG bzw. J.________ AG). So konnte beispielsweise die I.________ AG neben den ausgewiesenen Ge- winnen aus eigenen Mitteln während der Dauer des Kaufrechts über CHF 1 Mio. an Darlehen/Hypotheken amortisieren. Gestützt auf diese Umstände wäre ein unbetei- ligter Dritter bereit gewesen, für die Kaufrechte am 24. Juni 2008 einen Betrag von mindestens CHF 1 Mio. zu zahlen. Die Tatsache, dass A.________ die Aktien der I.________ AG im Dezember 2016 letztlich für CHF 300'000.00 anstatt zum vereinbarten Kaufpreis von (zu diesem Zeitpunkt) CHF 50'000.00 von C.________ kaufte (pag. 21 002 0003), ändert an dieser Beurteilung nichts. Im Hinblick auf die zwischen den Beschuldigten getroffe- nen Vereinbarungen und das offensichtliche besondere Näheverhältnis begründet der Kaufpreis keine Vermutung einer marktkonformen Gegenleistung. Auch andere Bestimmungen im Aktienkaufvertrag vom 16. Dezember 2016, allen voran der Ver- zicht auf Gewährleistung (pag. 21 002 0005, Ziff. VIII.), werden üblicherweise zwi- schen unabhängigen Unternehmern nicht abgeschlossen. Entgegen den Aussagen von A.________ ist nicht davon auszugehen, dass der Kaufpreis von CHF 300'000.00 der Steueroptimierung gedient hat. Aus ihrer Sicht wären allfällige Schenkungssteuern beim vereinbarten Ausübungspreis von CHF 50'000.00 deut- lich geringer gewesen, als die CHF 250'000.00, die sie «freiwillig» an C.________ bezahlte. Wieso der Kaufpreis auf CHF 300'000.00 festgesetzt wurde, ist letztlich nicht relevant. Es liegt die Annahme nahe, dass C.________ für seine Mithilfe bei der Sicherung der Grundstücke für A.________ zusätzlich entlöhnt werden sollte. Was die Verteidigungen beider Beschuldigten sowie die Vorinstanz sodann dem Steuerruling der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 24. Oktober 2016 (vgl. pag. 21 002 0030 f.) zum Wert der I.________ AG entnehmen wollen, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Kammer erachtet das Ruling als nicht bindend. 54 Entgegen der vertretenen Auffassungen belegt dieses nicht, dass der Verkauf der Aktien der I.________ AG an A.________ zu marktüblichen Konditionen erfolgt ist und keine gemischte Schenkung darstellte, sodass der Wert der I.________ AG per 16. Dezember 2016 CHF 300'000.00 betragen haben musste. Das Steuerruling stammt von der Abteilung Grundstückgewinnsteuer, wurde auf Anfrage von C.________ erstellt und thematisiert einzig Faktoren der Berechnung der Grunds- tückgewinnsteuer. Die Steuerverwaltung äusserte sich mit keinem Wort zum tatsächlichen Verkehrswert der fraglichen Grundstücke bzw. der Aktien. Es wird le- diglich festgehalten, dass C.________ beim vereinbarten Verkaufspreis ein Grund- stückverlust von CHF 2'143'323.00 erfährt. Ob der erzielte Verkaufserlös ange- messen ist und einem Drittvergleich standhält, wird bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer nicht überprüft. Eine Äusserung zu etwaigen Schen- kungssteuern findet sich im Steuerruling nicht, zumal diese bei A.________ und somit einer anderen steuerpflichtigen Person anfallen würden (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer [ESchG; BSG 662.1]). Soweit im Aktienkaufvertrag vom 16. Dezember 2016 Bezug auf das Ru- ling genommen und ausgeführt wird, die Steuerverwaltung des Kantons Bern habe den Kaufpreis als angemessen eingestuft (pag. 21 002 0005, Ziff. XI.), ist dies an- hand der Akten nicht nachvollziehbar. Dabei verweist der Vertrag auf das «genann- te» Ruling, das sich gerade nicht zur Angemessenheit des Kaufpreises äusserte. Ebenfalls keinen Einfluss auf den Wert der Nebenvereinbarungen hat die K.________ SA als grösste Mieterin der I.________ AG bzw. J.________ AG. Ers- tens wurde bereits ausgeführt, dass die Bestimmung des Vermögenswerts aus ob- jektiver Sicht erfolgt. Massgebend ist, wie oben ausgeführt, was ein unbeteiligter Dritter für die mit den Nebenvereinbarungen eingeräumten Rechte zu bezahlen be- reit wäre. Ein Auszug der K.________ SA hätte hingegen gemäss beiden Beschul- digten nur dann drohen sollen, wenn die Liegenschaften (direkt oder indirekt) durch Y.________ übernommen worden wären. Ob derartige, mit der Person eines mög- lichen Erwerbers zusammenhängende Faktoren bei der Bestimmung des Vermö- genswerts zu berücksichtigen sind, ist aus Sicht der Kammer fraglich (vgl. soge- nannte subjektive Unbrauchbarkeit gemäss MAEDER, a.a.O., S. 214 f.). Zweitens ist ebenso fraglich, ob die von beiden Beschuldigten geltend gemachte Absicht der K.________ SA zum Auszug tatsächlich bestand. Ein entsprechender Beweis soll in einem Schreiben der K.________ SA vom 16. Juli 2010 liegen (Verfahrensakten SK 11 48, pag. 634). Darin erkundigte sich die K.________ SA bei der I.________ AG im Hinblick auf eine allfällige Verlängerung des Mietvertrags um 5 Jahre über die Eigentumsverhältnisse an den Liegenschaften. Die K.________ SA sprach selbst die Möglichkeit einer gerichtlichen Eigentumsübertragung an Y.________ an und verlangte Auskunft über den Ausgang des Prozesses. Nur handschriftlich wur- de durch C.________ angefügt, die K.________ SA würde wegen einer Konkur- renzsituation auf die Verlängerung verzichten, wenn die Liegenschaften durch Y.________ geführt würden («gemäss mündlicher Auskunft keine Verlängerung wenn Eigentumsübertragung rückgängig gemacht wird [Konkurrenz Y.________]», Verfahrensakten SK 11 48, pag. 634; vgl. auch die Aussagen von C.________ an der oberinstanzlichen Einvernahme, pag. 22 948 f., Z. 39 ff.). Mit Blick auf die obi- gen Ausführungen zum Aussageverhalten von C.________ und dem offensichtli- 55 chen Interesse beider Beschuldigten, den Kauf der Grundstücke als legitim darzu- stellen, genügt es nicht, seine handschriftliche Notiz als Beweis für Auszugsabsich- ten der K.________ SA heranzuziehen. Für einen Produktionsbetrieb von der Grösse der K.________ SA hätte es auch zahlreiche anderweitige Gründe gege- ben, sich vor einer mehrjährigen Verlängerung eines Mietvertrags nach den Eigen- tumsverhältnissen zu erkundigen. Ferner ist die von C.________ angeführte Kon- kurrenzsituation zwischen der K.________ SA und der von Y.________ geführten BD.________ AG insbesondere im Hinblick auf die Wahrung von Geschäftsge- heimnissen nicht nachvollziehbar. Die im Internet ersichtliche Produktepalette bei- der Unternehmen lässt keine signifikanten Geheimhaltungsinteressen technischer Art erahnen. Und die Stellung als Vermieter ermöglicht keine Einsicht in Ge- schäftsbücher eines Mieters, weshalb dahingehende Befürchtungen von vornherein unbegründet wären. Aus der Email-Korrespondenz zwischen A.________ und der K.________ SA ist ersichtlich, dass zwischen dieser und der (damals noch produ- zierenden) E.________ AG eine Vereinbarung betreffend möglicher Konkurrenzsi- tuationen getroffen worden war (Verfahrensakten SK 11 48, pag. 40 02 0285 ff.). Die K.________ SA schien sich davon nicht vom Abschluss eines langfristigen Mietvertrags mit der E.________ AG abhalten zu lassen. Die entsprechenden Be- stimmungen hätten für die E.________ AG auch nach einer allfälligen Übernahme durch Y.________ weiterhin Geltung gehabt. Es ist somit rein spekulativ, ob wirk- lich eine Absicht zum Auszug bestanden hat. Diese Frage kann aber im Hinblick auf das Folgende offengelassen werden. Selbst wenn derartige, mit der Person eines allfälligen Erwerbers zusammenhän- gende Faktoren bei der Wertbestimmung zu berücksichtigen wären und aufseiten der K.________ SA tatsächlich eine Absicht zum Auszug bestanden hätte, so sind diese für die Bestimmung des Werts der Nebenvereinbarungen nicht relevant. Die Kaufrechte betreffend die Aktien der I.________ AG und betreffend die Grundstü- cke hätten nicht sogleich ausgeübt werden müssen. Ein (angeblich drohender) Auszug der K.________ SA hätte so zumindest aufgeschoben werden können, bis eine passende Nachfolgelösung erarbeitet worden wäre. Im massgeblichen Tat- zeitpunkt per 24. Juni 2008 konnte längerfristig mit Mietzinseinnahmen von der K.________ SA gerechnet werden. Diese hatte im Rahmen des Asset Deals mit der E.________ AG (s. E. 10 oben) rund CHF 5 Mio. in den Standort investiert und einen zehnjährigen Mietvertrag abgeschlossen, der bis ins Jahr 2012 dauerte. Bei derartigen Investitionen mit offensichtlich langfristiger Ausrichtung müssten erhebli- che Gründe für einen vorzeitigen Auszug sprechen, die – wie bereits erwähnt – für die Kammer nicht nachvollziehbar sind. Und selbst wenn die E.________ AG die Liegenschaften übernommen hätte und die K.________ SA ausgezogen wäre, dann hätte Y.________ mit der BD.________ AG einen eigenen Verwendungs- zweck für die Liegenschaften gehabt (so auch S.________ an der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung namens der E.________ AG, pag. 22 959, Z. 36 ff.). Zusammenfassend wirkt sich die Situation um die K.________ SA nicht auf die Bewertung der Nebenvereinbarungen aus. Was das geltend gemachte Vorkaufs- recht der K.________ SA angeht, das bei einem Eigentumsübergang an Y.________ ausgeübt worden wäre, so scheint betreffend das Grundstück O.________ tatsächlich ein solches bestanden zu haben (vgl. den öffentlich beur- 56 kundeten Kaufvertrag vom 24. Juni 2008, Verfahrensakten SK 11 48, pag. 22 02 0018). Indes ist nicht davon auszugehen, dass eine Übertragung der Aktien der I.________ AG bzw. der Grundstücke auf die E.________ AG einem Vorkaufsfall i.S.v. Art. 216c OR entsprochen hätte. Wie auch die Verteidigung von A.________ vorbrachte, sah das gesamte Geschäft kein marktübliches Äquivalenzverhältnis zwischen Leistungen und Gegenleistungen vor. Geschäfte, die aufgrund persönli- cher Beziehungen zwischen den Parteien zu nicht marktüblichen Konditionen ab- geschlossen werden, begründen keinen Vorkaufsfall (URS FASEL, in: Basler Kom- mentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N 10 zu Art. 216c OR, so bestätigt im Ur- teil des Bundesgerichts 4A_22/2010 vom 15. April 2010). Keine Bedeutung hat letztlich auch das an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung durch die Straf- und Zivilklägerin E.________ AG eingereichte, zu den Akten er- kannte Parteigutachten von T.________ (pag. 23 014 ff.). Die darin enthaltene Be- wertung des Liegenschaftswerts per 23. Juni 2018 weist teilweise Defizite auf und kann aus Sicht der Kammer nicht als stichhaltig eingestuft werden. Das Gutachten ermittelt den Wert der Liegenschaften per 23. Juni 2018 anhand des Realwerts bzw. Sachwerts einerseits sowie des Ertragswerts andererseits. Zum approximati- ven Bauneuwert der Liegenschaften, auf dem die Berechnung des Realwerts bzw. Sachwerts aufbaut, hält das Gutachten selbst fest, es würden wesentliche Elemen- te zur genauen Berechnung fehlen (pag. 23 019). Auch bei der Berechnung des Er- tragswerts als zweite wesentliche Grösse fällt auf, dass für die üblichen Geste- hungskosten keine realen Aufwände, sondern Standardwerte herangezogen wur- den (pag. 23 021). Insgesamt scheint das Gutachten nicht verlässlich, auch wenn die Kammer die Einschätzung, die Objekte seien als Gesamtes oder einzeln eine interessante Kapitalanlage (pag. 23 025), im Sinne der obigen Ausführungen teilt. Im Ergebnis verkörperten die A.________ am 24. Juni 2008 unentgeltlich ein- geräumten Rechte, allen voran das Kaufrecht betreffend die Aktien der I.________ AG, einen Vermögenswert. Dieser ist zurückhaltend geschätzt mit mindestens CHF 1 Mio. zu beziffern. 21.3 Beweisergebnis Die Kammer sieht den in der Anklageschrift vom 8. Oktober 2021 (pag. 16 002 0001 ff.) vorgeworfenen Sachverhalt mit der Abänderung betreffend Tatzeitpunkt und Deliktsbetrag sowohl bei A.________ als auch bei C.________ als erfüllt an. Kurz zusammengefasst sieht es die Kammer als erstellt an, dass A.________ als (umstrittene) Alleinaktionärin und in der Funktion als einziges und einzelzeich- nungsberechtigtes Mitglied sowie als Präsidentin des Verwaltungsrates der E.________ AG, die mit erstinstanzlichem Urteil des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 6. September 2007 zur Herausgabe sämtlicher Aktien der E.________ AG an die Konkursmasse der Z.________ AG verurteilt worden war, beim Verkauf der Grundstücke der E.________ AG an die I.________ AG am 24. Juni 2008 unent- geltlich für sich privat und in eigenem Nutzen diverse Rechte erworben hat. Na- mentlich erwarb sie das Recht, die Aktien der I.________ AG während 5 Jahren zum Preis von CHF 100'000.00 und während weiteren 5 Jahren zum Preis von CHF 50'000.00 zu kaufen; die genannten Grundstücke während 10 Jahren zum Preis von CHF 9'100'000.00, abzüglich bis dahin durch die I.________ AG geleiste- 57 ter Tilgungs- und Amortisationszahlungen, zu kaufen. Diese Rechte waren durch Nichtverkaufs- und Nichtbelastungsverpflichtungen sowie die Verpflichtung, keine Miet- oder Pachtverträge ohne Zustimmung von A.________ abzuschliessen, ab- gesichert. Die A.________ mittels Nebenvereinbarungen eingeräumten Rechte, al- len voran das Kaufrecht betreffend die Aktien der I.________ AG, hatten einen Wert von mindestens CHF 1 Mio. Zudem wurde am 24. Juni 2008 ebenfalls eine Vereinbarung betreffend Verwaltungshonorar abgeschlossen, in welcher sowohl eine Entschädigung für A.________ als auch C.________ vereinbart wurde. Mit Verträgen vom 6. und 7. November 2014 wurden die Grundstücke AT.________ und AU.________ mit Zustimmung von A.________ vom Grundstück AO.________ abparzelliert und in der Folge wurden diese Grundstücke zum Preis von CHF 1'009'960.00 durch die I.________ AG verkauft. Anschliessend erwarb A.________ mit Kaufvertrag vom 16. Dezember 2016 sämtliche Aktien der I.________ AG zu einem Preis von CHF 300'000.00. Dadurch erlangte sie indirekt die verbliebenen, bebauten Grundstücke O.________ und Q.________. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Darlehensschuld der I.________ AG aus dem Kaufvertrag vom 24. Juni 2008 gegenüber der E.________ AG noch CHF 1.1 Mio. A.________ hatte dabei von Anfang an die Absicht, sich den direkten oder indirek- ten Zugriff auf die Grundstücke zu sichern und diese ihren Geschwistern vorzuent- halten. Insoweit hatte sie die Absicht, sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, auf den sie keinen Anspruch hatte. Sie war zur Leistung von Ersatz weder gewillt noch imstande. C.________ als Alleinaktionär der I.________ AG und deren Verwaltungsratspräsi- dent wusste von dieser Absicht und half wissentlich und willentlich beim Abschluss des Vertragskonstrukts mit, wobei er finanziell profitierte. Er wusste ferner von fa- miliären Streitigkeiten betreffend die Familie AB.________ und den daraus resultie- renden Gerichtsprozessen. Die in der Anklageschrift ausgeführte Verletzung der organschaftlichen Sorgfalts- und Treuepflicht von A.________ wird in der nachfolgenden rechtlichen Würdigung thematisiert. IV. Rechtliche Würdigung 22. Rechtliche Grundlagen 22.1 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB) Ungetreue Geschäftsbesorgung begeht, wer aufgrund des Gesetzes, eines behörd- lichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines an- dern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB; vgl. zum anwendbaren Recht E. 26 unten). 58 Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, begeht er den Tatbestand in qualifizierter Weise (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB). 22.1.1 Objektiver Tatbestand In den Täterkreis von Art. 158 aStGB fallen in erster Linie Geschäftsführer. Ge- schäftsführer im Sinne von Art. 158 aStGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäfts- führer fordert ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben verfügen kann. Dies trifft etwa zu für selbständige Geschäftsführer sowie auf operationell lei- tende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsfüh- rer ist auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell ein- geräumt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 4.3.1). Die Qualifikation als Geschäftsführer setzt voraus, dass der Täter für fremdes Ver- mögens zu sorgen hat. Dieses Merkmal bereitet insbesondere bei Einpersonen- AGs Schwierigkeiten. Die Aktiengesellschaft ist auch in der Form einer Einperso- nen-AG selbständige Vermögensträgerin, und ihr Vermögen ist nicht nur nach aus- sen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein frem- des. Die Einpersonen-AG ist für den sie als einziger Verwaltungsrat beherrschen- den Alleinaktionär jemand anderer. Diese Verschiedenheit der Rechtssubjekte und damit die Fremdheit des Vermögens des einen Rechtssubjekts für das andere sind auch im Strafrecht grundsätzlich beachtlich (BGE 117 IV 259 E. 3b mit Hinweisen). Für Handlungen, die der Geschäftsführer einer AG als Organ derselben vornimmt, haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers und Verwaltungsrats besteht nur unter bestimmten Vorausset- zungen (Art. 754 ff. OR). Da grundsätzlich nur das Vermögen der AG gegenüber Dritten haftet, enthält das Aktienrecht eine ganze Reihe von Bestimmungen, die den Schutz des Gesellschaftsvermögens bezwecken. Diese Vorschriften muss auch der faktisch einzige Verwaltungsrat beziehungsweise Geschäftsführer und Al- leinaktionär einer Einpersonen-AG beachten respektive darf der Verwaltungsrat und Geschäftsführer auch mit Zustimmung des Alleinaktionärs nicht missachten. Eine Handlung des Geschäftsführers, die im Widerspruch zu diesen gesetzlichen Vorschriften steht, ist pflichtwidrig und erfüllt den objektiven Tatbestand der unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB, wenn als Folge des pflichtwidrigen Handelns die Einpersonen-AG am Vermögen geschädigt wird (sie- he BGE 117 IV 259 E. 4 mit Hinweisen). Eine Vermögensdisposition, die als (ver- deckte) Gewinnausschüttung (an den Verwaltungsrat beziehungsweise an den Al- leinaktionär) zu qualifizieren ist, ist pflichtwidrig, wenn sie im Widerspruch zu zwin- genden aktienrechtlichen Bestimmungen steht, die den Schutz des Gesellschafts- vermögens bezwecken. Über diese Vorschriften, die nach ihrer ratio legis gerade auch dem Schutz Dritter dienen, welche mit der AG in Kontakt kommen, kann sich auch ein Alleinaktionär einer Einpersonen-AG nicht hinwegsetzen. Das Vermögen einer AG und damit auch einer Einpersonen-AG muss nach den aktienrechtlichen 59 Vorschriften ebenfalls im Interesse Dritter (Arbeitnehmer, Gläubiger der AG) in ei- nem gewissen Umfang erhalten bleiben. Die Interessen der Gläubiger der AG an der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens in einem gewissen Umfang werden nicht allein durch die Bestimmungen betreffend die Konkursdelikte (Art. 163 ff. StGB) strafrechtlich geschützt, welche als objektive Strafbarkeitsbedingung die Konkurseröffnung voraussetzen, sondern auch durch Art. 158 StGB betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung (BGE 117 IV 259 E. 5a). Eine Vermögensdispositi- on zu Lasten der Einpersonen-AG, welche das Reinvermögen der AG (Aktiven mi- nus Passiven) im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven un- berührt lässt, ist nicht pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 StGB, egal, ob es sich bei der Vermögensdisposition um eine (verdeckte) Gewinnausschüttung oder um einen Aufwand handelt. Wird hingegen das Reinvermögen der Einpersonen-AG im Um- fang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven angetastet, so ist die Ver- mögensdisposition pflichtwidrig, soweit sie eine (verdeckte) Gewinnausschüttung darstellt. Handelt es sich bei der Vermögensdisposition hingegen um Aufwand, so ist sie nur pflichtwidrig unter der weiteren Voraussetzung, dass sie mit den Pflichten des Geschäftsführers zur sorgfältigen Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft nicht vereinbar ist, was von den gesamten Umständen des konkreten Falles ab- hängt (BGE 117 IV 259 E. 5b). Der genaue Inhalt der Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen wird in Art. 158 aStGB nicht umschrieben, sondern ergibt sich aus dem Grundge- schäft und ist demnach jeweils für den konkreten Fall zu bestimmen. Massgebliche Basis zur Bestimmung der Geschäftsführerpflichten sind dabei vor allem gesetzli- che und vertragliche Bestimmungen. Von Bedeutung sind aber auch Statuten, Re- glemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2018 [nachfolgend zitiert als BSK StGB-Verfasser/in], N 57 ff. zu Art. 158 StGB, ebenso Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 1.2.2). So müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates einer Aktiengesell- schaft im Rahmen ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben und der ebenfalls im Gesetz (Art. 717 Abs. 1 OR) festgehaltenen allgemeinen Treue- und Sorgfalts- pflicht ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren und sind insbesondere auch für die Erhaltung des Gesell- schaftsvermögens verantwortlich (dazu eingehender sogleich E. 22.1.2 unten). Die Treuepflicht der Organe von Gesellschaften besteht grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber den Aktionären. Dabei geht es primär um Treue- pflichten in Bezug auf das Vermögen als Ganzes und nur sekundär um einzelne Handlungspflichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.3.3., gleich auch BSK StGB-NIGGLI, N 62 zu Art. 158 StGB). Die Tathandlung wird vom Gesetz nicht näher erläutert. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung besteht sie in der Verletzung gerade derjenigen besonderen Pflichten, die den konkreten Täter hinsichtlich seiner Tätigkeit als Geschäftsführer im Allgemeinen, aber auch hinsichtlich spezieller Geschäfte treffen. Mit anderen Worten ist nur die pflichtwidrige Handlung des Geschäftsführers bzw. Aufsichtsor- gans tatbestandsmässig (BSK StGB-NIGGLI, N 123 zu Art. 158 StGB). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schaden durch pflichtwidriges aktives Tun oder durch eine 60 entsprechende Unterlassung bewirkt wird (ANDREAS DONATSCH, Aspekte der unge- treuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, ZStrR 114/1996, S. 210). Bei der Frage nach dem im Einzelfall zu beachtenden Inhalt der Pflichten und damit der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten eines Verwaltungsrats effektiv pflichtwidrig ist, ist zu beachten, dass in einer Aktiengesellschaft wenn nicht alle, so doch sehr viele Geschäfte mit finanziellen Risiken verbunden sind. Das Eingehen derartiger Risi- ken kann nicht allein deshalb pflichtwidrig sein, weil und soweit der AG daraus zu einem späteren Zeitpunkt ein Schaden erwachsen kann bzw. erwachsen ist. Viel- mehr ist ausschliesslich aus dem Gesichtswinkel ex ante aufgrund der im Hand- lungszeitraum bestehenden Sachlage und der damals möglichen Prognose zu be- stimmen, ob das eingegangene Risiko gesetzlichen Normen und/oder gültigen Vereinbarungen bzw. Weisungen zuwiderläuft (vgl. dazu ANDREAS DONATSCH, As- pekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB in der Ak- tiengesellschaft unter besonderer Berücksichtigung der Delegation von Kompeten- zen durch den Verwaltungsrat, ZStrR 120/2002, S. 1 ff., sowie Urteil des Bundes- gerichts 6B_447/2011 vom 27. Juli 2012 E. 3.1, in welchem ebenfalls die Betrach- tung ex ante betont wird). Als Folge der pflichtwidrigen Handlung muss es zu einem Vermögensschaden kommen. Dies ist möglich durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Pas- siven, Nicht-Vermehrung der Aktiven oder Nicht-Verminderung der Passiven, mit anderen Worten muss es zu einer Vermögensminderung oder einer unterbliebenen Vermögensmehrung kommen. Eine vorübergehende Schädigung genügt (vgl. zum Ganzen BSK StGB-NIGGLI, N 127 ff. zu Art. 158 StGB mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht zudem auch die blosse Gefährdung des Vermögens in einem Masse aus, welches das Vermögen in seinem wirtschaftlichen Wert als vermindert erscheinen lässt. Dies ist anzunehmen, wenn der Gefährdung nach den Grundsätzen der sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigungen oder Rückstellungen Rechnung getragen werden muss (BGE 122 IV 279, E. 2a, S. 281; 129 IV 124, E. 3.1, S. 126). Was den Deliktsbetrag be- trifft, hielt das Bundesgericht sodann diesbezüglich in seinem Urteil 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 7.4 fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Höhe des Vermögensschadens nicht genau beziffert worden sei. Nach der Rechtsprechung genügt es für die Bejahung des Gefährdungsschadens, wenn das Ausfallrisiko so objektivierbar ist, dass im Geschäftsverkehr Abzüge vom Nennwert der Forderung oder Rückstellungen etc. gemacht werden müssen. Es bedarf zudem eines Kausalzusammenhanges zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung bewegen, sind trotz Verlustrisiken, wie so- eben ausgeführt, nicht tatbestandsmässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.3.4 mit Hinweisen). 22.1.2 Zu den Pflichten des Verwaltungsrats im Besonderen Gemäss Art. 717 OR müssen die Verwaltungsratsmitglieder sowie Dritte, welche mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln. 61 Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben den ihnen gemäss Gesetz (insbesonde- re Art. 716, 716a OR), den Statuten und allenfalls auch gemäss einem Organisati- onsreglement übertragenen Aufgaben mit aller Sorgfalt nachzukommen (WATTER/ ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2019 [nach- folgend zitiert als BSK OR-Verfasser/in], N 3 f. zu Art. 717 OR). Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung und Lehre ist der Sorgfaltsmassstab zu objektivieren: Das Verhalten eines Verwaltungsratsmitglieds wird mit dem Verhalten verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, vernunftgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann (statt vieler: BGE 139 III 24, E. 3.2, S. 26; BSK OR-WATTER/ROTH PELLANDA, N 3 und 5 zu Art. 717 OR). Wo ein Verwaltungsratsmitglied über überdurchschnittliche Kenntnis- se verfügt, welche der AG bekannt sind, ist ein höherer Massstab anzulegen (BSK OR-WATTER/ROTH PELLANDA, N 5 zu Art. 717 OR). Die Sorgfalt richtet sich nach dem Recht, dem Wissensstand und den Massstäben im Zeitpunkt der zu beurtei- lenden Handlung oder Unterlassung. Demnach hat bei der Beurteilung von Sorg- faltspflichtverletzungen eine ex ante Betrachtung stattzufinden (BGE 139 III 24, E. 3.2., S. 26 mit weiteren Hinweisen). Die Treuepflicht geht noch einen Schritt weiter als die Sorgfaltspflicht und verlangt, dass der Verwaltungsrat alles zu unterlassen hat, was der Gesellschaft schadet und dass das Verwaltungsratsmitglied seine eigenen Interessen hinter diejenigen der AG zu stellen hat. Infolgedessen ist die Treuepflicht als Interessenwahrungs- pflicht zu charakterisieren. Besteht auch nur die Gefahr einer Interessenkollision, so hat der Verwaltungsrat durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die Interessen der AG den Vorrang erhalten bzw. der VR «at arm's length» handelt. Handelt ein Verwaltungsrat nicht im Interesse der AG, sondern in demjenigen von Aktionären, von Drittpersonen oder gestützt auf eigene Interessen, so sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre strenge Massstäbe anzu- setzen (BSK OR-WATTER/ROTH PELLANDA, N 15 zu Art. 717 OR mit Verweis auf BGE 113 II 52, E. 3a; vgl. auch BGE 130 III 213, E. 2.2.2). 22.1.3 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-NIGGLI, N 136 f. zu Art. 158 StGB). Eventualvorsatz ist zu beja- hen, wenn der Täter mit dem Schaden rechnet, aber dennoch handelt, weil er sich damit abfindet für den Fall, dass er eintreten sollte (BGE 122 IV 279, E. 2a). Das Bundesgericht setzt an den Nachweis des Eventualvorsatzes bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung besonders hohe Anforderungen (BGE 120 IV 193 E. 2b; 123 IV 17 E. 3.e). 22.1.4 Qualifikation Der qualifizierte Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB setzt zusätzlich zu den hiervor genannten Elementen Berei- cherungsabsicht voraus. Als Bereicherung genügt an sich jeder wirtschaftliche Vor- teil. Als unrechtmässig hat die Bereicherung zu gelten, wenn ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch auf sie besitzt (BGE 129 IV 223, E. 6.2). Nicht in der Absicht un- rechtmässiger Bereicherung handelt, wer irrtümlicherweise annimmt, einen An- 62 spruch auf diese zu haben (BGE 98 IV 19, E. 1). Nach der Praxis des Bundesge- richts genügt Eventualabsicht. Das heisst, es ist nicht erforderlich, dass der Täter nur handelt, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, sondern es reicht vielmehr aus, dass er mit der Möglichkeit des Erwerbes eines solchen Vor- teils rechnet und damit einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2011 vom 27. Juli 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). 22.2 Gehilfenschaft Als Gehilfe ist nach Art. 25 aStGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Verge- hen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehil- fen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleis- tung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandser- füllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 121 IV 109 E. 3a; BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). 23. Urteil der Vorinstanz 23.1 A.________ Das WSG bejahte zunächst die tatsächliche und formelle, selbständige Verantwort- lichkeit von A.________ für die Verwaltung des gesamten Vermögens der E.________ AG in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin und einzelzeichnungs- berechtigtes VR-Mitglied (zum Ganzen pag. 22 587 ff.). Die Vermögenswerte der E.________ AG seien für A.________ zudem fremd gewesen seien. Die Aktien der E.________ AG seien nach der erfolgreichen paulianischen Anfechtung per 1. April 2009 durch die Staatsanwaltschaft der Konkursmasse der Z.________ AG heraus- gegeben worden. Ab diesem Zeitpunkt sei das Eigentum an den Aktien von A.________ übergegangen. Bis zur ausserordentlichen Generalversammlung vom 24. Juni 2009, an der sie demissioniert habe, sei sie noch weiterhin VR-Mitglied der E.________ AG gewesen. Im Zeitraum von 1. April 2009 bis 24. Juni 2009 habe A.________ somit Verfügungsgewalt über die Vermögenswerte der E.________ AG gehabt, sei aber nicht (mehr) Alleinaktionärin gewesen. In diesem Zeitraum hät- ten die Kaufrechte an den Grundstücken übertragen und/oder ausgeübt werden müssen. Zur Pflichtverletzung hielt das WSG fest, A.________ habe eine Treuepflicht ge- genüber der E.________ AG gehabt. Als Organ habe sie ihre privaten Interessen hinter denjenigen der AG anstellen müssen. Diese Pflicht habe sie verletzt, indem sie unmittelbar nach bzw. mit dem Verkauf der Grundstücke an die I.________ AG Kaufrechte betreffend die Aktien der I.________ AG und der Grundstücke für sich selbst abgeschlossen habe. Die Vereinbarungen dieser Kaufrechte habe einen ge- schäftlichen Zusammenhang gehabt, weil sie ohne den vorherigen Verkauf der Grundstücke nicht hätten vereinbart werden können. Spätestens im Zeitpunkt, als der Verlust ihrer Aktionärsstellung absehbar, sie aber weiterhin Verwaltungsrätin war, hätte sie die Kaufrechte an die AG übertragen oder deren neue Eigner über 63 die Existenz der Kaufrechte informieren müssen. Dadurch habe sie ihre Pflichten als Verwaltungsrätin der E.________ AG verletzt. Zum Vermögensschaden hielt das WSG einleitend fest, dass die Kaufrechte im Zeitpunkt der Vereinbarung gemäss dem erstinstanzlichen Beweisergebnis keinen wirtschaftlichen Wert gehabt hätten, weil zur Ausübung beider Kaufrechte ein über dem Verkehrswert liegender Preis hätte bezahlt werden müssen. Der Wert der Liegenschaften habe den sich reduzierenden Ausübungspreis bis ins Jahr 2016 nicht überstiegen. Durch das Vorenthalten des Kaufrechts an den drei Liegenschaften sei der E.________ AG somit kein Schaden entstanden. Beim Kaufrecht für die Aktien der I.________ AG habe A.________ einen nach Ein- schätzung der Steuerverwaltung des Kantons Bern angemessenen Preis bezahlt, der höher als das vereinbarte Kaufrecht lag (CHF 300'000.00 statt CHF 50'000.00). Der Wert des Kaufrechts habe somit CHF 250'000.00 betragen. Es stelle sich die Frage, ob dies dem Schaden der E.________ AG entspreche: Das WSG verneinte dies, weil die E.________ AG bei pflichtgemässer Übertragung des Kaufrechts durch A.________ und anschliessender Ausübung durch die E.________ AG mit der K.________ SA einen bedeutenden Mieter verloren hätte. Gemäss dem Ge- richtsgutachten AR.________ hätte sie dadurch erhebliche Umsatzeinbussen erlit- ten. Es könne somit nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der E.________ AG ein Schaden entstanden sei. Demnach sei der objektive Tatbestand der qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht erfüllt. Das WSG prüfte weiter eine versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und hielt fest, dass der Ausübungspreis für das Kaufrecht betreffend die drei Grundstücke an die Rückzahlung des Darlehens von CHF 3 Mio. gekoppelt gewe- sen sei. Durch diese Verknüpfung habe A.________ eine Vertragskonstellation ge- schaffen, die grundsätzlich geeignet gewesen sei, der E.________ AG einen Schaden in Form von entgangenem Gewinn zu verursachen. Der Inhaber des Kaufrechts habe durch diese Konstellation bereits an der Rückzahlung des Darle- hens partizipiert. Gemäss dem WSG hätte dieses Recht (wie bei den Ausführungen zur Pflichtverletzung festgehalten) der E.________ AG zustehen müssen. Dass kein Schaden eingetreten sei, sei lediglich auf äussere Umstände, namentlich den Wertverlust der Liegenschaften, zurückzuführen. Es liege damit ein vollendeter Versuch vor. Das WSG prüfte im Anschluss den subjektiven Tatbestand. A.________ habe alles daran gesetzt, die Grundstücke aus der E.________ AG und damit dem Einfluss- bereich ihrer Geschwister zu entziehen und selbst weiterhin über diese verfügen zu können. In dieser Absicht schloss und verheimlichte sie die Kaufrechte. Ihr müsse also bewusst gewesen sein, dass sie etwas Widerrechtliches gemacht habe, wes- halb sie direktvorsätzlich gehandelt habe. A.________ habe mit den Liegenschaf- ten weiterhin ihren Lebensunterhalt verdienen wollen, weshalb auch eine Bereiche- rungsabsicht zu bejahen sei. Den Deliktsbetrag machte das WSG an dem Betrag fest, den sie sich im Tatzeitpunkt vorgestellt habe. Da sich der Ausübungspreis des Kaufrechts an den Liegenschaften um den Betrag der Darlehensrückzahlungen re- duzierte und bis zum Auslaufen des Kaufrechts CHF 1.3 Mio. zurückbezahlt wer- den sollten, sei auf diesen Betrag abzustellen. Dementsprechend habe 64 A.________ die Vorstellung gehabt, sich im Betrag von CHF 1.3 Mio. bereichern zu können. 23.2 C.________ Indem C.________ die Kaufrechte mit A.________ anstatt mit der E.________ AG abgeschlossen habe, habe er die Basis für deren nachfolgende Pflichtverletzung geschaffen. Dies entspreche einem kausalen Beitrag zur Förderung der Haupttat. Er habe gewusst, dass A.________ seit Jahren mit ihren Geschwistern im Streit liege, der sich mitunter um die fraglichen Grundstücke gedreht habe. Dies insbe- sondere auch deshalb, weil er im Zivilprozess eine Stellungnahme zum Wert der Grundstücke abgegeben habe. Er habe auch gewusst, dass er die Nebenvereinba- rungen habe geheim halten müssen und dass A.________ «wie wild» auf die Grundstücke gewesen sei. Insgesamt habe er somit ein hinreichendes Wissen ge- habt, um sich in groben Zügen ein Bild von der Situation zu machen. Er habe die Vereinbarungen dennoch abgeschlossen und dadurch eine Schädigung der E.________ AG in Kauf genommen. Entsprechend liege der doppelte Gehilfenvor- satz vor (zum Ganzen pag. 22 592 ff.). 24. Vorbringen der Parteien 24.1 A.________ Zur rechtlichen Würdigung führte Rechtsanwalt Dr. B.________ namens von A.________ an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie sei am 24. Juni 2008 Alleinaktionärin der E.________ AG gewesen. Es sei nie aufgezeigt worden, inwiefern durch die Nebenvereinbarungen in das geschützte Reinvermögen der E.________ AG eingegriffen worden sei. Gemäss den Erwägungen im Urteil SK 11 48 wäre der E.________ AG auch dann kein Schaden entstanden, wenn C.________ bzw. die I.________ AG nur als «Strohmann» gedient hätten. Dies müsse auch vorliegend Geltung haben. Der Verkauf sei im Interesse der E.________ AG erfolgt, wie gutachterlich festgestellt worden sei. Es habe keine Verpflichtung bestanden, die Nebenvereinbarungen im Namen der E.________ AG abzuschliessen. Wenn eine Übertragung an die E.________ AG und eine Ausü- bung der Kaufrechte stattgefunden hätte, dann hätte die K.________ SA von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht. Dadurch hätte die E.________ AG einen we- sentlichen Teil der Grundstücke verloren. C.________ habe mehrmals zu Protokoll gegeben, er habe die Vereinbarungen nicht mit der E.________ AG abschliessen wollen. Ein Schaden der E.________ AG sei gleichermassen nicht ersichtlich. Gemäss BGE 123 IV 17 müssten beim weitgehend unbestimmten objektiven Tat- bestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung strenge Anforderungen an den Nachweis des subjektiven Vorsatzes gestellt werden. Es dürfe nicht aufgrund einer heutigen Beurteilung der Ertragslage der Liegenschaften darauf geschlossen wer- den, dass im Jahr 2008 kein Verkauf geboten gewesen sei. Als Organ der E.________ AG habe sie eine Pflicht zur Vorsicht gehabt. Dieser sei sie durch den Verkauf nachgekommen. Eine Bereicherungsabsicht sei ebenfalls nicht ersichtlich, zumal bis ins Jahr 2016 C.________ von den Erträgen der Liegenschaften profitiert habe (zum Ganzen pag. 22 964 f.). 65 24.2 C.________ Namens von C.________ führte Rechtsanwalt D.________ oberinstanzlich aus, nur wenn A.________ sich strafbar gemacht habe, falle eine Strafbarkeit des an- geblichen Gehilfen in Betracht. Bei A.________ sei fraglich, ob sie mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wirklich fremde Vermögenswerte verwaltet ha- be. Gemäss Anklageschrift liege die Pflichtverletzung von A.________ nicht im Ab- schluss der Nebenvereinbarungen, sondern darin, dass sie diese nicht an die E.________ AG übertragen habe. Angeklagt sei bei ihr somit eine Unterlassung. Inwiefern dies das Reinvermögen der E.________ AG tangiert habe, werde nicht aufgezeigt. Das Aktienrecht kenne keine Vorschrift, die es dem Alleinaktionär ge- biete, bestimmte Geschäfte namens der AG abzuschliessen. Die mit Nebenverein- barungen eingeräumten Rechte seien nur A.________ persönlich gewährt worden. C.________ habe die Nebenvereinbarungen nicht mit der E.________ AG absch- liessen wollen, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung ur- sprünglich festgehalten habe. Ein Schaden sei ebenfalls nicht ersichtlich. Mangels Strafbarkeit von A.________ müsse somit auch C.________ freigesprochen wer- den. Vollständigkeitshalber sei aber festzuhalten, dass eine Gehilfenschaft zu der A.________ vorgeworfenen Unterlassung logisch nur als psychische Bestärkung vorstellbar sei. Eine solche sei aber nicht erforderlich gewesen, da die Initiative wohl bereits von A.________ ausgegangen sei. Wenn C.________ hingegen der Abschluss der Nebenvereinbarungen vorgeworfen werden solle, sei auch dies mit Verweis auf das Gutachten U.________ nicht nachvollziehbar. C.________ würde in diesem Fall eine Handlung vorgeworfen werden, die bei A.________ anschei- nend als nicht strafbar eingestuft werde. Eine Gehilfenschaft würde weiter einen doppelten Gehilfenvorsatz erfordern, den die Vorinstanz mangelhaft hergeleitet und begründet habe. C.________ habe keine Kenntnisse von den laufenden Gerichts- verfahren gehabt. Eine Pflichtverletzung durch A.________ sei für ihn nicht er- kennbar gewesen. Alles andere sei eine pure Unterstellung (zum Ganzen pag. 22 969 f.). 24.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, dass A.________ die Grundstücke nicht namens der E.________ AG verkauft hätte, wenn sie nicht zugleich umfangreiche Rechte eingeräumt erhalten hätte. Im gleichen Atemzug, in dem die E.________ AG die Grundstücke verloren habe, habe A.________ die Gelegenheit erhalten, ein lukratives Geschäft abzuschliessen. Der Verkaufsentscheid namens der E.________ AG sei dadurch klar beeinflusst worden. Gemäss BGE 129 IV 124 sei der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung dann erfüllt, wenn der Ge- schäftsführer durch eine Zuwendung zu einem Verhalten verleitet werde, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richte und sich schädigend auswirke. Dies sei vorliegend erfüllt. Die E.________ AG habe gemäss gutachterli- cher Einschätzung durch den Verkauf der Liegenschaften einen Zinsschaden von CHF 550'000.00 hinnehmen müssen. Dabei sei der E.________ AG in dem Zeit- punkt, als A.________ CHF 1.1 Mio. von einem Geschäftskonto auf ihr Privatkonto 66 übertragen habe, kein Reinvermögen mehr verblieben. Insofern sei in das Rein- vermögen der E.________ AG eingegriffen worden. C.________ habe Kenntnis der wesentlichen Umstände des Geschäfts gehabt. Er habe dabei geholfen, die Grundstücke für A.________ zu sichern und die Neben- vereinbarungen geheim zu halten. Er habe gewusst, dass A.________ sich da- durch bereichern wolle und sie in ihrem Vorhaben unterstützt. In dieser Hinsicht habe er direktvorsätzlich gehandelt und sei der Gehilfenschaft zu qualifizierter un- getreuer Geschäftsbesorgung schuldig zu erklären (zum Ganzen pag. 22 978 f.). 24.4 Straf- und Zivilklägerin E.________ AG Namens der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG verwies Rechtsanwalt G.________ oberinstanzlich auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und ergänzte, A.________ habe die E.________ AG in der Zeit nach dem Appella- tionsurteil im Anfechtungsprozess förmlich ausgehöhlt, wie rechtskräftig festgehal- ten worden sei. Die Tatsache, dass sie den Verkauf der Grundstücke an der Appel- lationsverhandlung vom 25. Juni 2008 verschwiegen habe, sei sinnbildlich. Das ge- samte Vertragskonstrukt habe ihren privaten Interessen gedient und der E.________ AG die wesentlichen Aktiven entzogen. Der Verkauf der Liegenschaf- ten sei geschäftlich nicht nötig gewesen. Der Schaden liege unter anderem in der speziellen Ausgestaltung des Ausübungspreises für das Kaufrecht betreffend die Grundstücke, von dem auch die E.________ AG hätte profitieren können (zum Ganzen pag. 22 983). 25. Subsumtion 25.1 A.________ Als Ausdruck der Fremdnützigkeit der Geschäftsführung namens einer AG wird im Aktienrecht– entgegen den Ausführungen im Gutachten U.________ (pag. 22 126) – einhellig eine Pflicht zum Unterlassen von rein eigennützigen Geschäften bzw. zur Ablieferung derart erlangter Vorteile bejaht (PETER BÖCKLI, Schweizer Aktien- recht, 5. Aufl. 2022, § 9 N 855 ff. mit Hinweisen). A.________ war im Tatzeitpunkt als statutarisches Organ der E.________ AG mit der Wahrung deren Vermögensinteressen betraut. Durch ihr gemäss Beweiser- gebnis erstelltes Verhalten hat A.________ in ihrem eigenen Interesse die einzigen der E.________ AG verbliebenen, einträglichen Aktiven aus der Gesellschaft her- ausgelöst und mittels Nebenvereinbarungen in jeder Hinsicht für sich selbst als Pri- vatperson gesichert. Diese Nebenvereinbarungen hätte A.________ nicht privat und unentgeltlich erwerben können, wenn sie nicht namens der E.________ AG dem Verkauf der Grundstücke O.________, Q.________ und AO.________ an die I.________ AG zugestimmt bzw. diesen veranlasst hätte. Die Möglichkeit zum Er- langen der ihr mittels Nebenvereinbarungen eingeräumten Rechte hatte sie einzig aufgrund ihrer Organstellung/Funktion in der E.________ AG. Indem A.________ diese Kaufrechte als Privatperson erlangte, der E.________ AG verschwieg und nicht auf letztere übertrug oder in deren Namen ausübte, was bei den Vertragsabschlüssen schon ihre Absicht war, hielt sie der E.________ AG ei- nen Vermögenswert von mindestens CHF 1 Mio. vor. In diesem Betrag mehrten 67 sich die Aktiven der E.________ AG nicht, obwohl sie Anspruch auf die Rechte ge- habt hätte und diese in der Buchhaltung hätte aktivieren können. A.________ kann sich weiter nicht darauf berufen, als Alleinaktionärin der E.________ AG deren Reinvermögen nicht angetastet bzw. als Alleinaktionärin ei- ne «Einwilligung» seitens der E.________ AG begründet zu haben: Mit Urteil des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 6. September 2007, mit dem A.________ erstin- stanzlich zur Aushändigung sämtlicher Aktien der E.________ AG und zur Duldung deren Verwertung verurteilt wurde, trat zu A.________ als Alleinaktionärin die Kon- kursmasse der Z.________ AG bzw. mittelbar die Gläubiger der Z.________ AG in Liq. als weitere Interessengruppe an der E.________ AG und deren Vermögens- werten hinzu (Verfahrensakten Z 04 3199, pag. 419 ff.), wie grundsätzlich auch die Gläubiger der E.________ AG. Es versteht sich von selbst, dass diese Interessen- gruppe nach rechtlichen Gesichtspunkten ein erhebliches Interesse am Erhalt des Vermögens und des rentablen Immobiliengeschäfts, eventualiter an der Erlangung der A.________ mit den Nebenvereinbarungen eingeräumten Rechte, hatte. Deren Interessen werden gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch durch Art. 158 aStGB geschützt (vgl. BGE 117 IV 259 E. 5a). Die Fiktion, wonach die Interessen der Einpersonen-AG mit denjenigen des Alleinaktionärs überein- stimmen, sodass jede, auch das Vermögen der AG schädigende Handlung des Al- leinaktionärs auch im Interesse der Einpersonen-AG liege, ist deshalb nicht ein- schlägig. Es ist gestützt auf das Beweisergebnis evident, dass die Interessen der E.________ AG mit denjenigen der Alleinaktionärin A.________ nicht gleichzuset- zen sind (vgl. zum Ganzen CHRISTA SOMMER, Die Treuepflicht des Verwaltungsrats gemäss Art. 717 Abs. 1 OR, 2010, S. 296 f.). Im Tatzeitpunkt bzw. schon mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 6. September 2007 bestand nebst A.________ als Al- leinaktionärin eine weitere Interessengruppe. Dadurch divergierten die Interessen der E.________ AG von denjenigen der (vermeintlichen) Alleinaktionärin A.________, welche die Interessen der E.________ AG berücksichtigen müssen. Gerade die Tatsache, dass die Grundstücke ohne geschäftliche Notwendigkeit aus der E.________ AG herausgelöst, auf die I.________ AG übertragen und umständ- lich mittels Nebenvereinbarungen dem ständigen Zugriff von A.________ gesichert wurden, belegt, dass A.________ nicht als klassische Alleinaktionärin handelte. Wenn nicht eine andere Interessengruppe vorhanden gewesen wäre, wäre dieses Vorgehen gar nicht erst erforderlich gewesen. Geschäftlich notwendig war es je- denfalls nicht (vgl. Verfahrensakten C03 10 760, pag. 279). Eine anderweitige Handhabung bei erhobener, aber noch nicht rechtskräftig beur- teilter Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG wäre nicht sachgerecht. Nach der Sichtweise der Verteidigungen beider Beschuldigten würde dem Alleinaktionär, der diese Stellung durch ein der paulianischen Anfechtung unterliegendes Rechtsge- schäft erlangte, zugestanden, die von ihm rechtlich unabhängige Gesellschaft bis auf das Grundkapital und die gebundenen Reserven auszuhöhlen, was der Anfech- tungsklage gerade zuwiderläuft. Die organschaftliche Treuepflicht gegenüber der E.________ AG ist durch das Verhalten von A.________ klarerweise verletzt. Wie oben erläutert, handelte A.________ in ihrem eigenen privaten Interesse. Sie wäre aufgrund ihrer Treue- 68 pflicht entweder zum Unterlassen des Grundstücksverkaufs oder zum Abschluss der Nebenvereinbarungen im Namen der E.________ AG oder zur Übertragung der Rechte auf dieselbe verpflichtet gewesen. Durch ihr Verhalten schadete A.________ der E.________ AG, handelte es sich um Kaufrechte, die A.________ von Anfang an nicht zustanden. Die durch A.________ pflichtwidrig verletzten Vermögensinteressen waren somit für sie fremd i.S.v. Art. 158 aStGB. In Anbetracht der Tatsache, dass die E.________ AG im Zeitpunkt des Verkaufs der Grundstücke über keine weiteren namhaften Aktiven verfügte, die nennenswerten Ertrag abwarfen, und durch die Ausgestaltung der Nebenvereinbarungen im beschriebenen Sinne an den Erträgen der Liegenschaften hätte partizipieren können, sind die pflichtwidrig verletzten Vermögensinteressen als wesentlich einzustufen. Der Schaden für die E.________ AG, deren Vermögensinteressen pflichtwidrig ver- letzt wurden, liegt im Wert der vorenthaltenen, mit den Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 eingeräumten Rechte, welche einen Wert von mindestens CHF 1 Mio. hatten. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem eingetrete- nen Schaden liegt sodann ein adäquater Kausalzusammenhang. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. A.________ hatte sich in der Ver- gangenheit von ihrem Vater, X.________ sel., bzw. aus dessen Nachlass mehrere Vermögenswerte unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften angeeignet – so insbe- sondere CHF 5 Mio. durch einen Schenkungsvertrag mit ihrem verbeiständeten Va- ter. Als der Konkurs der Z.________ AG absehbar wurde, entnahm sie aus dieser in strafbarer Weise sämtliche Vermögenswerte, darunter die Aktien der E.________ AG. Sie hat in der Vergangenheit mehrmals Geschäftsvermögen in ihr Privatvermögen überführt, wenn sie eine Übernahme durch ihre Geschwister be- fürchtete. Das vorliegende Vertragskonstrukt diente demselben Zweck. Sie wollte ertragreiche Vermögenswerte der E.________ AG entziehen und sich selbst zur Verfügung halten. Sie handelte somit in der Absicht, sich durch die Ausübung eines der Kaufrechte, die wirtschaftlich betrachtet sehr zugunsten der Kaufrechtsberech- tigten ausfielen, selbst zu bereichern, und schädigte die E.________ AG direktvor- sätzlich. Ihre Absicht war im Sinne des oberinstanzlichen Beweisergebnisses nicht auf die Rettung der E.________ AG gerichtet. Gestützt auf ihre finanzielle Lage war sie nicht ersatzfähig, aber auch nicht -willig. Der objektive und subjektive Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäfts- besorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 aStGB sind erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Somit ist A.________ der quali- fizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen am 24. Juni 2008 zum Nach- teil der E.________ AG im Deliktsbetrag von mindestens CHF 1 Mio., schuldig zu erklären. Tatort im Sinne des Beweisergebnisses ist M.________ als Ort der Ver- schreibung im Büro des Notars. 25.2 C.________ Durch den Abschluss der Nebenvereinbarungen am 24. Juni 2008 ermöglichte C.________ A.________ den mittelbaren und/oder direkten Zugriff auf die Grunds- tücke. Dabei hatte auch er die Absicht, dass A.________ die Grundstücke zu ei- 69 nem späteren, noch nicht genau definierten Zeitpunkt während der Laufzeit der Kaufrechte die Grundstücke (direkt oder indirekt) zurückkaufen würde. Er ermög- lichte es ihr durch die besondere Ausgestaltung des Ausübungspreises beim Kauf- recht betreffend die Grundstücke sowie durch das Kaufrecht betreffend die Aktien der I.________ AG, weiterhin an den Erträgen der Liegenschaften zu partizipieren. Ohne C.________ wäre es A.________ nicht möglich gewesen, die Grundstücke aus der E.________ AG herauszulösen und mittels den Nebenvereinbarungen für sich selbst zu sichern. Ohne sein Handeln wäre die Tat deutlich anders abgelaufen bzw. gar nicht erst möglich gewesen. C.________ wusste, dass A.________ die Grundstücke als einziges statutarisches Organ der E.________ AG für letztere ver- kaufte und die mit den Nebenvereinbarungen unentgeltlich erworbenen Rechte demgegenüber als Privatperson vereinnahmte und dass diese ihr nicht zustanden und sie sich so unrechtmässig bereicherte. Als langjähriger Geschäftsmann wusste er, dass sie als statutarisches Organ der E.________ AG zur Wahrung deren Inter- essen verpflichtet gewesen wäre, die Nebenvereinbarungen hingegen einzig ihrem privaten Interesse dienten. Es entsprach dem Plan, dass A.________ die mit Ne- benvereinbarungen eingeräumten Rechte privat behielt, ausübte und nicht auf die E.________ AG übertrug. C.________ wusste dabei vom laufenden Gerichtspro- zess zwischen der Konkursmasse der Z.________ AG und A.________. Er war aufgrund des bestehenden Näheverhältnisses über den Gang und den Inhalt des Gerichtsverfahrens im Bilde. Durch sein Handeln wollte er die Tat von A.________ begünstigen bzw. überhaupt erst ermöglichen. Im Weiteren zog auch C.________ einen finanziellen Nutzen aus dem Vertragskonstrukt. Der Tatbeitrag von C.________ war in Würdigung des Ausgeführten für die Tat derart entscheidend, dass er einem mittäterschaftlichen Handeln entspräche, wenn er betreffend die E.________ AG in den Täterkreis von Art. 158 Ziff. 1 aStGB fallen würde. Da er jedoch nicht mit der Wahrung der Vermögensinteressen der E.________ AG betraut war, stellt seine Beteiligung lediglich eine Gehilfenschaft i.S.v. Art. 25 aStGB dar. Folglich ist C.________ der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäfts- besorgung, begangen am 24. Juni 2008 in M.________ zum Nachteil der E.________ AG im Deliktsbetrag von mindestens CHF 1 Mio., schuldig zu erklären. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind auch bei C.________ nicht er- sichtlich. V. Strafzumessung 26. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende 70 Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; BGE 126 IV 5 E. 2c). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der per- sönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Straffor- men hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzu- wenden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, N 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinwei- sen). Beide Beschuldigte begingen die Straftaten am 24. Juni 2008 und somit vor Inkraft- treten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils per 1. Januar 2018. Da beide nach altem wie nach neuem Recht zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen sind und sich an den diesbezüglichen Bestimmungen für den vorliegenden Fall nichts Wesentliches geändert hat, ist das neue Recht nicht milder. Somit ist das im Tat- zeitpunkt geltende Recht in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) anzuwenden. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) am 1. Juli 2023 in Kraft getre- tene Revision des Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu keiner inhaltlichen Änderung bzw. Erweiterung des Strafrahmens geführt hat. Sie ist zur Bestimmung des anwendba- ren Rechts nicht relevant. 27. Rechtliche Grundlagen zur Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 aStGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 aStGB). Beim Aussprechen einer Strafe wird zuerst die Art der Strafe bestimmt und danach das Strafmass festgesetzt. Bei der Wahl der Strafart trägt das Gericht ne- ben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswir- kungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241). 71 28. A.________ 28.1 Strafart, Methodik und Strafrahmen A.________ ist zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen. Das Ausmass des verschul- deten Erfolgs in Anbetracht des Deliktsbetrags sowie die erhebliche kriminelle Energie würden mit einer Geldstrafe nicht angemessen abgegolten. Die Tatsache, dass die Straftat schon lange zurückliegt, wiegt diese Umstände nicht auf, sondern ist mit einer Strafreduktion zu berücksichtigen. Somit ist die vorliegende Strafart identisch mit derjenigen gemäss dem Urteil der 1. Strafkammer des Obergericht SK 11 48 vom 22. September 2011, in welchem Tathandlungen beurteilt wurden, die vor und nach der vorliegenden Tat begangen wurden. Es ist somit zu prüfen, ob nach den Grundsätzen teilweiser retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 aStGB eine teilweise Zusatzstrafe auszusprechen ist. Dies vor dem Hintergrund, dass das Urteil SK 11 48 zwischenzeitlich aus dem Strafregister entfernt wurde (pag. 22 845). Im Urteil SK 08 446 vom 1. Mai 2009 befasste sich die 3. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Bern mit dieser Frage. Damals wurde erwogen, die Bestim- mungen über die retrospektive Konkurrenz dienten dem Zweck, die beschuldigte Person nicht zu benachteiligen und in den Genuss des Asperationsprinzips kom- men zu lassen, wenn mehrere Straftaten in separaten Verfahren beurteilt werden. Wenn die Berücksichtigung eines früheren Urteils aufgrund der Anwendung des Asperationsprinzips für die verurteilte Person zu einer milderen Bestrafung führe, könne dies nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Vorstrafe bereits gelöscht wurde. Dies jedenfalls im von der 3. Strafkammer zu beurteilenden Fall nicht, da die Löschung der Vorstrafe einzig auf die altrechtliche Bestimmung zurückzuführen war, wonach Vorstrafen mit Vollendung des 80. Altersjahrs aus dem Strafregister zu löschen waren. Mit anderen Worten hätte einzig das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze zu einer Schlechterstellung geführt. Dies wurde als nicht haltbar eingestuft. Es wurde hingegen offengelassen, ob infolge Fristablaufs entfernte Vorstrafen nach neuem Recht auch zur Bildung einer Zusatzstrafe heran- gezogen werden können, wenn sie dem urteilenden Gericht bekannt sind (vgl. zum Ganzen SK 08 446). Aus Sicht der Kammer kann vorliegend keine Zusatzstrafe ausgesprochen werden und ist die in SK 08 446 geschilderte Konstellation nicht vergleichbar. Gemäss Art. 369 Abs. 7 aStGB, der bis am 22. Januar 2023 und somit im Zeitpunkt der Lö- schung des Eintrags des Urteils SK 11 48 in Kraft war, durften aus dem Strafregis- ter entfernte Einträge der betroffenen Person nicht mehr vorgehalten bzw. nicht mehr zu ihren Lasten berücksichtigt werden (BSK StGB-ARNOLD/GRUBER, N 7 zu Art. 369 StGB). Beim früheren Urteil in SK 08 446 handelte es sich demgegenüber um ein vor dem 31. Dezember 2006 und somit vor der Revision per 1. Januar 2007 gefälltes Urteil mit anderen Löschungsbestimmungen. Wie sich die Rechtslage nach dem neu erlassenen Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReG; SR 330) präsentiert, in wel- chem auf ein generelles Verwertungsverbot entfernter Einträge verzichtet wurde 72 (BBl 2014 5713, S. 5776 ff.), wie es Art. 369 Abs. 7 aStGB noch vorsah, kann vor- liegend offengelassen werden. Der Strafrahmen der Freiheitsstrafe reicht von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 aStGB). 28.2 Tatkomponenten 28.2.1 Objektive Tatschwere Das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts – der wirtschaftliche Wert fremden Vermögens (BSK StGB-NIGGLI, N 9 zu Art. 158 StGB) – bestimmt sich beim Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in wesent- lichem Masse anhand des Schadensbetrags sowie der Bereicherung. Dabei empfiehlt die Masterarbeit «Angemessene Strafzumessung im Wirtschafts- strafrecht» von TANJA GRABER vom 30. Juni 2011, Competence Center Forensik und Wirtschaftskriminalität, Universität Luzern, bei einem Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 100‘000.00 ohne Rückzahlungen 360 Strafeinheiten bzw. eine Freiheits- strafe von einem Jahr (S. 31 f.). Die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. November 2010 (Inkrafttreten 1. Januar 2011) «Ausschluss des Strafbefehls- verfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Ankla- geerhebung» sieht für Vermögensdelikte mit einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 300‘000.00 die Anklageerhebung an ein Kollegialgericht mit zwei Laienrich- tern vor, was einer zu beantragenden Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren entspricht (Ziff. 3.1 lit. b i.V.m. 3.2 lit. b der Weisung). Beim Kollegialgericht mit vier Laienrichtern ist gemäss Weisung ab einem Deliktsbetrag über CHF 1 Mio. Ankla- ge zu erheben, was eine zu beantragende Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jah- ren impliziert (Ziff. 3.1 lit. c i.V.m. 3.3 lit. b der Weisung). Im vorliegenden Fall beläuft sich die Schadenssumme für die Straf- und Zivilkläge- rin E.________ AG auf mindestens CHF 1 Mio. und ist für eine einzelne Tathand- lung als am oberen Rahmen zu bezeichnen. Zu berücksichtigen ist indessen, dass der Schaden mit der E.________ AG einem Unternehmen und keiner Privatperson erwuchs und dass die dahinterstehenden Eigner der geschädigten E.________ AG eher wohlhabend sind. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs zeigt eine Rücksichtslosigkeit und Dreistigkeit des Vorgehens, welches verwerflich ist. A.________ konstruierte unter Mithilfe von C.________ ein umfangreiches Vertragskonstrukt, das ihr den Zugriff auf die Grundstücke in jeder Hinsicht sicherte. Und dies alles im Wissen, das ihr die Rechte der Nebenvereinbarungen nicht zustehen und im Wissen um den höchstwahrscheinlichen Verlust der E.________ AG-Aktien wegen des hängigen Appellationsverfahrens und der Verurteilung vor der ersten Instanz. Sie suchte auf Biegen und Brechen einen Ausweg, damit sie weiterhin einen (hohen, guten) Le- bensstandard führen kann. Dieses Verhalten zeugt von erheblicher krimineller Energie und ist straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere auch mit Blick auf die vorzitierten Referen- zen als schwer einzustufen. Angemessen sind 40 Monate Freiheitsstrafe. 73 28.2.2 Subjektive Tatschwere Die Beweggründe und die Willensrichtung von A.________ waren offensichtlich pekuniär und auf unrechtmässige Bereicherung gerichtet. Damit sind sie grössten- teils tatbestandsimmanent und neutral, ebenso wie das direktvorsätzliche Handeln. Ins Gewicht fällt aus Sicht der Kammer indessen die Tatsache, dass die Grundstü- cke als wesentlichstes Aktivum der E.________ AG um jeden Preis den Geschwis- tern vorenthalten werden sollten. Es ging ihr letztendlich darum, ihren Geschwis- tern zu schaden; sie gönnte ihnen nichts. Insoweit rechtfertigen diese Beweggrün- de eine Straferhöhung. A.________ wäre zudem ohne weiteres imstande gewesen, rechtskonform zu han- deln. Sie agierte nicht aus finanzieller Not heraus. Die Möglichkeit zur Vermeidung des deliktischen Erfolgs war nicht eingeschränkt. Dies ist jedoch neutral zu gewich- ten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt zuungunsten von A.________ aus. Angemessen ist eine Straferhöhung um 4 Monate. 28.2.3 Fazit zu den Tatkomponenten Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten. 28.3 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann grundsätzlich vollumfänglich auf die Ausführungen des WSG verwiesen werden (pag. 22 599 ff., E. 1.3.). Seit dem erstinstanzlichen Urteil hat sich an der persönlichen Situation von A.________ nichts Wesentliches geändert. Sie arbeitet bei der I.________ AG (bzw. J.________ AG) ungefähr in einem 100%-Pensum und verdient dabei monatlich rund CHF 9'200.00. Weiter be- zieht sie monatliche Renten von ca. CHF 3'100.00 sowie jährliche Dividenden von ca. CHF 200'000.00. Sie hat Vermögen von rund CHF 2.6 Mio., das grösstenteils dem Wert der Aktien der I.________ AG entspricht, und Schulden von total rund CHF 1.4 Mio. Diese stammen im Betrag von rund CHF 1 Mio. aus Gerichtsverfah- ren und -urteilen. Gesundheitliche Beschwerden liegen nicht vor. Damit sind die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben wie schon im erstinstanzlichen Verfah- ren als geordnet einzustufen. Vorstrafen sind keine mehr im Strafregisterauszug ersichtlich. Es ist keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen. Einsicht und Reue waren auch im oberinstanzlichen Verfahren nicht erkennbar. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral und wirken sich nicht auf das Strafmass aus. Somit bleibt es derzeit bei einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten. 28.4 Strafmilderungsgründe 28.4.1 Zeitablauf und reduziertes Strafbedürfnis Gemäss Art. 48 lit. e aStGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund in Art. 48 lit. e aStGB ist zu berücksichtigen, wenn seit der Tat zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 40 zu Art. 48 StGB). Als Wohlverhalten gilt das Fehlen weiterer Straftaten. Ratio legis der Bestimmung ist 74 es, den Täter zu begünstigen, der sich während einer längeren Zeit seit dem straf- baren Verhalten wieder zur Rechtsordnung bekennt. Die Tathandlung vom 24. Juni 2008 liegt bereits sehr lange zurück, zwei Drittel der Verjährungsfrist sind verstrichen. A.________ hat in der Folge zwar die Nebenver- einbarungen geheim gehalten und durch den Kauf der Aktien der I.________ AG am 16. Dezember 2016 ein Recht ausgeübt. Dies stellte jedoch lediglich die Forts- etzung der Tathandlung dar. Anderweitig ist A.________ nicht strafrechtlich in Er- scheinung getreten. In Anbetracht des Wohlverhaltens und des Zeitablaufs ist das Strafbedürfnis reduziert. Angemessen ist eine Halbierung des Strafmasses, was eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten als Zwischenstand ergibt. 28.4.2 Verletzung des Beschleunigungsgebots Das in Art. 29 Abs. 1 BV garantierte und in Art. 5 StPO konkretisierte Beschleuni- gungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 124 I 139 E. 2a). Es gilt für das gesamte Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Urteil des Bun- desgerichts 6P.119/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.2). Kriterien für die Angemes- senheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwe- re des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Un- tersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Auflage, N 367; Urteil des Bundesgerichts 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2; BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 130 I 269 E. 2.3 und 3.1). Ei- ne Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel zu einer Strafredukti- on, in Ausnahmefällen sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fäl- len – als ultima ratio – zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 143 IV 373 E. 1.4 so- wie 133 IV 158 E. 8 = Pra 97 [2008] Nr. 45). Dabei kommt dem Gericht weites Er- messen zu (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten und es muss dargelegt werden, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124 E. 4.d; Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 3.7). Das vorliegende Verfahren wurde auf die Anzeige vom 18. August 2017 und den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. August 2018 hin am 23. August 2018 formell eröffnet. Im Anschluss wurden die Verfahrensakten SK 11 48 beigezogen (pag. 07 20 0001). Im August 2019 wurden die Akten zweier Zivilverfahren beigezogen (pag. 14 003 0042 ff.). Von Oktober 2019 bis Januar 2020 folgten Einvernahme mit beiden Beschuldigten. Bis zu die- sem Zeitpunkt wurde das Verfahren in Anbetracht des Aktenumfangs und der sich in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen zügig vorange- trieben. Nach den letzten Untersuchungshandlungen dauerte es indessen trotz mehrerer Nachfragen seitens der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG (pag. 14 003 0090 ff.) bis zum 8. Oktober 2021, bis die Anklage dem WSG übermittelt wur- de. Dieser Zeitraum ist als zu lange einzustufen. Darin liegt eine Verletzung des 75 Beschleunigungsgebots, die im Dispositiv festzuhalten ist. In Anbetracht der Um- stände rechtfertigt sich eine Strafreduktion um 3 Monate. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten. 28.5 Vollzug Das Gericht schiebt nach Art. 42 Abs. 1 aStGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht ist für die Ge- währung des bedingten Strafvollzuges demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 140 E. 4.3; BGE 134 IV 97 E. 7.3; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Eine güns- tige Prognose wird folglich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung – das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos – ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Ar- beitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefähr- dungen (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlich- keit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Die Dauer der Probezeit muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet (Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3 und 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1). A.________ hat sich seit nunmehr über 15 Jahren wohlverhalten. Im Strafregister sind keine Vorstrafen ersichtlich. Die vorliegende Straftat, mit der im Wesentlichen die absehbare gerichtliche Verurteilung zur Herausgabe der Aktien der E.________ AG umgangen werden sollte, lässt zwar eine gewisse Renitenz gegenüber Anord- nungen von Gerichten/Behörden erahnen. Dies reicht indessen zur Annahme eines Rückfallrisikos nicht aus. Der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren und die Probe- zeit auf die gesetzliche Minimaldauer von 2 Jahren festzulegen. 28.6 Fazit und konkretes Strafmass A.________ wird zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten bei einer Pro- bezeit von 2 Jahren verurteilt. 29. C.________ 29.1 Strafart, Methodik und Strafrahmen C.________ ist aufgrund des verschuldeten Erfolgs angesichts des Deliktsbetrags und der Verwerflichkeit des Handelns ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe zu verurtei- len. Dies trotz der zwingenden Strafmilderung wegen Gehilfenschaft und Teilnah- 76 me an einem Sonderdelikt. Auch bei ihm würde eine Geldstrafe das begangene Unrecht nicht angemessen abgelten. Die Strafart ist somit nicht identisch wie im zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Mai 2018 (pag. 22 846). Eine Zusatzstrafe ist somit auch bei C.________ nicht auszufällen. Der Strafrahmen reicht aufgrund der gewählten Strafart bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB); eine Mindeststrafe ist aufgrund der zwingenden Strafmilderungen gemäss Art. 25 und 26 aStGB nicht zu berücksichti- gen (Art. 48a Abs. 1 aStGB). 29.2 Tatkomponenten 29.2.1 Objektive Tatschwere Beim Ausmass des verschuldeten Erfolgs unterscheiden sich die Strafzumes- sungskriterien nicht von denjenigen von A.________. C.________ hat zu einer Schädigung der E.________ AG durch Nichtvermehrung der Aktiven im Betrag von mindestens CHF 1 Mio. beigetragen. Die sehr hohe Schadenssumme ist – bei gleichzeitigem Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen zur Bewertung seines Tatbeitrags als Gehilfe – auch ihm vorzuhalten. Bei der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist ebenfalls auf das umfang- reiche Vertragskonstrukt hinzuweisen, die auch bei C.________ auf eine erhebli- che kriminelle Energie schliessen lassen. Er handelte ebenfalls im Wissen um die Streitigkeiten der AB.________-Geschwister, des hängigen Gerichtsverfahrens und dem höchstwahrscheinlichen Verlust der E.________ AG-Aktien von A.________ und hat sich – notabene als erfahrener Geschäftsmann - darüber hinweggesetzt. Anders als A.________ handelte C.________ dabei nicht als in den langjährigen Familienstreit Involvierter. Für ihn hatte die Angelegenheit keine persönliche Kom- ponente. Er handelte rein opportunistisch. Dieses Verhalten ist dreist und wird ge- samthaft straferhöhend berücksichtigt. Insgesamt ist die objektive Tatschwere auch mit Blick auf die vorzitierten Referen- zen als gerade noch mittelschwer einzustufen. Angemessen ist eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten. 29.2.2 Subjektive Tatschwere Die Beweggründe und die Willensrichtung von C.________ waren auch auf einen persönlichen finanziellen Vorteil ausgerichtet. Entgegen der Vorinstanz handelte er direktvorsätzlich. Er wusste, dass A.________ Rechte erlangte, die ihr nicht zu- standen, handelte aber trotz dieses Wissens. Dies ist jedoch tatbestandsimmanent. Die Möglichkeit zu rechtskonformem Handeln war in keiner Weise eingeschränkt. Insbesondere begründete die langjährige Geschäftsbeziehung zu A.________ und das offensichtlich bestehende Näheverhältnis keine Zwangssituation. Insgesamt ist die subjektive Tatschwere neutral. 77 29.2.3 Zwingende Strafmilderungsgründe (Gehilfenschaft und Teilnahme am Sonder- delikt) C.________ hat an der fraglichen Haupttat als Gehilfe mitgewirkt, was obligatorisch eine Strafmilderung nach sich zu ziehen hat (Art. 25 aStGB). In welchem Ausmass die Strafe zu mildern ist, beurteilt sich nach den jeweiligen Tatbeiträgen von Haupt- täter und Gehilfe: Je näher diese zueinander sind, desto geringer muss die Straf- milderung ausfallen (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 197). Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder er- höht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft (Art. 26 aStGB). Die zitierte Bestimmung erlaubt die Bestrafung des Extraneus bei echten und unechten Sonderdelikten. Die ungetreue Geschäftsbesorgung stellt ein echtes Sonderdelikt dar (BSK StGB-NIGGLI, N 10 zu Art. 158 StGB), begründet doch die Betrauung mit der Wahrung fremder Vermögensinteressen erst die Strafbarkeit. Da C.________ nicht mit der Verwaltung des Vermögens der E.________ AG betraut war, ist er zwingend milder zu bestrafen. Die zwingende Strafmilderung wegen Gehilfenschaft kann nach Ansicht der Kam- mern nur geringfügig ausfallen. Der Tatbeitrag von C.________ war für die Haupt- tat derart entscheidend, dass er als Mittäter bestraft werden müsste, wenn er die Sondereigenschaft gemäss Art. 158 aStGB erfüllt hätte. Die Tatbeiträge von A.________ als Haupttäterin und C.________ als Gehilfe bedingten sich gegensei- tig. Ins Gewicht fällt indessen, dass C.________, wie erwähnt, gegenüber der E.________ AG grundsätzlich keine Verpflichtungen hatte. Unter beiden Titeln – Gehilfenschaft und Teilnahme am Sonderdelikte – ist eine gesamthafte Strafreduktion um 8 Monate angemessen. 29.2.4 Fazit zu den Tatkomponenten Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten. 29.3 Täterkomponenten Es kann auch hierzu grundsätzlich auf die Ausführungen des WSG verwiesen wer- den (pag. 22 602 f., E. 2.4.). C.________ ist pensioniert und finanziell sehr gut auf- gestellt. Er hat sein Immobiliengewerbe grösstenteils seinen Kindern überschrie- ben, die nach Aussagen von C.________ jedoch hauptberuflich anderen Tätigkei- ten nachgingen (pag. 22 493, Z. 38 ff.). C.________ hat nach einem im Zeitraum der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erlittenen Hirnschlag weiterhin mit ge- sundheitlichen Beschwerden zu kämpfen und absolviert eine Therapie (pag. 22 939, Z. 28 ff.; pag. 22 940, Z. 9 ff.). Der Eindruck an der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung und die Aussagen von C.________ zeigten auf, dass er keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen davontrug. Gewisse Einschränkungen, etwa kognitiver Art, hat er jedoch weiterhin. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinwei- sen). Die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden von C.________ liessen 78 sich allenfalls auch im Justizvollzug angemessen behandeln und therapieren. Aus- sergewöhnliche Umstände, die eine (zu verbüssende) Freiheitstrafe für C.________ als deutlich einschneidender erscheinen liessen als für eine durch- schnittlich gesunde Person, sind grundsätzlich zwar nicht ersichtlich. Wegen den gesundheitlichen Beschwerden und des Alters von C.________ ist jedoch eine ge- ringfügige Strafreduktion zu gewähren. Im Strafregister von C.________ ist eine Verurteilung vom 17. Mai 2018 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln eingetragen. In Bezug auf den Leumund, die persönlichen Verhältnisse und das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass er nach der vorliegenden Straftat erneut strafrechtlich in Erscheinung trat. Da die entspre- chende Verurteilung nicht einschlägig ist, ist sie einzig leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Diese leichte Straferhöhung gleicht die geringfügige Strafreduktion wegen der gesundheitlichen Beschwerden und des Alters von C.________ wieder aus. Auch C.________ zeigt weder Reue noch Einsicht, was jedoch neutral zu werten ist. Gesamthaft betrachtet sind die Täterkomponenten somit neutral zu werten. Im Sin- ne eines Zwischenresultats bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. 29.4 Weitere Strafmilderungsgründe 29.4.1 Zeitablauf und reduziertes Strafbedürfnis Für die theoretischen Grundlagen wird auf die obigen Erwägungen verwiesen (E. 28.4.1). C.________ hat zwar am 31. Oktober 2016 eine Tat begangen, für die er mit Urteil vom 17. Mai 2018 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schul- dig erklärt wurde. Seit der vorliegenden Straftat, die nunmehr über 15 Jahre zurückliegt, hat er sich hingegen nichts einschlägig Vergleichbares mehr zu Schul- den kommen lassen. Auch bei ihm rechtfertigt sich eine Halbierung des Strafmas- ses. Im Sinne eines Zwischenresultats verbleibt eine Freiheitsstrafe von 15 Mona- ten. 29.4.2 Verletzung des Beschleunigungsgebots Mit Verweis auf die obigen Ausführungen (E. 28.4.2 oben) ist weiter eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Diese wird im Verhältnis zur Höhe der Freiheitsstrafe mit 2 Monaten als angemessen angesehen. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten. 29.5 Vollzug Für die rechtlichen Grundlagen wird auf die Ausführungen betreffend A.________ verwiesen (E. 0 oben). Auch bei C.________ sind keine Umstände ersichtlich, die eine negative Legalprognose nahelegen würden. Der bedingte Vollzug ist somit zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 29.6 Fazit und konkretes Strafmass C.________ wird zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten bei einer Pro- bezeit von 2 Jahren verurteilt. 79 VI. Einziehung / Restitution 30. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Einziehung der Aktien der I.________ AG von A.________. Die Aktien seien sodann der E.________ AG gegen eine Be- zahlung von CHF 50'000.00 auszuhändigen und die CHF 50'000.00 seien unter Anrechnung an die Verfahrenskosten zu beschlagnahmen. Nach der Abwicklung (Aushändigung gegen Bezahlung) seien die Grundbuchsperren aufzuheben. Namens der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG wird beantragt, es seien die Grundstücke einzuziehen und der E.________ AG auszuhändigen. Der Eventual- antrag entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft. 31. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögens- werten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die sogenannte Ausgleichseinziehung steht wesentlich im Dienst des so- zialethischen Gebots, dass der Täter nicht im Genuss eines durch strafbare Hand- lung erlangten Vorteils bleiben darf. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1; ausführlich MARCEL SCHOLL, in: Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzie- rung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, 2018, N 86 ff. zu Art. 70 StGB). Die Bestimmung bezweckt in diesem Sinne den Ausgleich deliktisch erlangter Vorteile (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4; BGE 125 IV 4 E. 2 a/aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2014 vom 28. Oktober 2015 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Einziehung nach Art. 70 StGB setzt einen Zusammenhang zwischen dem er- langten Vermögenswert und einer strafbaren Handlung voraus. Eine ausreichende Kausalität ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu bejahen, wenn die Straftat die wesentliche bzw. adäquate Ursache für die Erlangung des Vermö- genswerts ist und der Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrührt. Demgegenüber verlangte das Bundesgericht in seiner amtlich publizierten – und in der Lehre einhellig abgelehnten (vgl. BSK StGB-BAUMANN, N 33 zu Art. 70/71 StGB; Scholl, a.a.O., N 165 ff. zu Art. 70 StGB) – Rechtsprechung verschiedentlich, es müsse ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 144 IV 285 E. 2.2 mit Hinweisen). Eingezogen werden können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch die echten und unechten Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führen- den Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können (BGE 126 I 97 E. 3c; Urteile 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.2; 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2; 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.4.1; je mit Hinwei- sen). 80 32. Subsumtion Wie das Beweisergebnis zeigte, erlangte A.________ durch die vorliegende Straf- tat Rechte, die den Kauf der Grundstücke O.________, Q.________ und AO.________ sowie der Aktien der I.________ AG (bzw. J.________ AG) ermög- lichten. Sie hatte dabei von Anfang an die Absicht, eines der Kaufrechte auszuü- ben. Ihre Absicht zu unrechtmässiger Bereicherung war zwar auf das (direkte oder indirekte) Erlangen der Grundstücke gerichtet. Der unrechtmässig erlangte Vermö- gensvorteil lag jedoch nicht in den Grundstücken selbst. Der Verkauf der Grundstü- cke der E.________ AG an die I.________ AG wurde im Urteil SK 11 48 bereits rechtskräftig als rechtskonform eingestuft. Daher kann dem Antrag der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG, die Grundstücke seien einzuziehen und ihr aus- zuhändigen, von vornherein nicht entsprochen werden. Mit dem Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung liegt betreffend A.________ eine Anlasstat i.S.v. Art. 70 StGB vor. Durch die Tathand- lung, namentlich den Abschluss der Nebenvereinbarungen, erlangte A.________ Rechte, auf die sie keinen Anspruch hatte. Diese wiesen einen Vermögenswert von mindestens CHF 1 Mio. auf und stellen einen direkt aus der Straftat erlangten Ver- mögensvorteil dar. Die mit den Nebenvereinbarungen erlangten Rechte bestehen im Urteilszeitpunkt nicht mehr. Sie gingen zufolge Zeitablaufs bzw. Ausübung unter. Namentlich wurde das Kaufrecht betreffend die Aktien der I.________ AG (bzw. J.________ AG) mit dem Aktienkaufvertrag vom 16. Dezember 2016 ausgeübt. An die Stelle des Kauf- rechts betreffend die Aktien traten für A.________ die Aktien der I.________ AG (bzw. J.________ AG), die sie gemäss eigenen Angaben weiterhin alleine hält (pag. 22 341, Z. 79 f.). Zwar stützte sich der Aktienkauf formell auf eine andere Rechtsgrundlage als das strafbar erlangte Kaufrecht. In Anbetracht des Umstan- des, dass die Absicht zur Ausübung des Kaufrechts durch A.________ bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Nebenvereinbarungen bestand, gibt es für die Kammer keinen Zweifel, dass der Erwerb der Aktien der I.________ AG (bzw. J.________ AG) durch Ausübung des unrechtmässig erlangten Kaufrechts und somit einzig auf die Nebenvereinbarungen vom 24. Juni 2008 zurückzuführen ist. Die Aktien stellen somit ein Surrogat eines strafbar erlangten Vermögenswerts dar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch die Einziehung von (echten und unechten) Surrogaten geboten. Die Aktien stellen mithin eine adäquat kausale bzw. nach dem gefassten Tatplan logische Folge der Straftat dar und sie unterlie- gen damit grundsätzlich der Einziehung i.S.v. Art. 70 Abs. 1 StGB. Zu beachten ist indessen, dass zum Erlangen der Aktien der I.________ AG als Surrogat zusätzlich zum unrechtmässig erlangten Kaufrecht auch die Erstattung des Ausübungspreises nötig war. Dadurch «vermischte» sich der unrechtmässig erlangte Vermögenswert mit rechtmässig erlangten Vermögenswerten in einem klar bestimmbaren Betrag. Der A.________ in Form eines Surrogats verbleibende, der Einziehung unterliegende Vermögensvorteil ist somit unter Abzug des Ausübungs- preises für das Kaufrecht zu bestimmen. Massgebend ist dabei der eigentlich ver- einbarte Ausübungspreis für das Kaufrecht betreffend die Aktien, der im Zeitpunkt 81 der Entstehung des Kaufrechts angefallen wäre (also CHF 100'000.00; vgl. pag. 04 001 0076, Ziff. 3). Die Tatsache, dass A.________ freiwillig und unter Verzicht auf den verbindlich festgelegten Ausübungspreis C.________ mehr für die Aktien der I.________ AG (bzw. J.________ AG) bezahlte, als sie hätte bezahlen müssen, kann in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen. Gerade auch im Hinblick auf die anzuordnende Restitution kann von der E.________ AG kein höherer Preis für die Aktien verlangt werden, als sie bei rechtmässigem Alternativverhalten zur Aus- übung des Kaufrechts hätte bezahlen müssen. Wie bereits ausgeführt (E. 16 und 21.2.4 oben), wurde der Abschluss der Nebenvereinbarungen als massgeblicher Tatvorwurf geprüft und als erstellt sowie tatbestandsmässig befunden. Der mass- gebende vereinbarte Ausübungspreis bestimmt sich daher im Zeitpunkt der Tat- handlung und entspricht somit CHF 100'000.00. Dass im Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien nur CHF 50'000.00 hätten bezahlt werden müssen, ist nicht relevant; ebenso wenig der im Aktienkaufvertrag vom 16. Dezember 2016 vereinbarte Be- trag von CHF 300'000.00. Bei einer Einziehung der Aktien der I.________ AG (bzw. J.________ AG) sind A.________ somit grundsätzlich CHF 100'000.00 zurückzuerstatten. In diesem Betrag war der einzuziehende Vermögenswert nicht unrechtmässig erlangt. Die mit den Nebenvereinbarungen unrechtmässig erlangten Rechte wären der E.________ AG zugestanden. Sie hätte den Anspruch gehabt, dass A.________ als einziges Organ ihre Vermögensinteressen wahrt und die Rechte entweder in ih- rem Namen abschliesst oder auf sie überträgt. Nicht zuletzt bestätigte C.________ Kontaktaufnahmen durch Vertreter der E.________ AG zum Rückkauf der Grunds- tücke (pag. 22 952, Z. 38 f.; ebenso pag. 22 959, Z. 22 ff.). Die Zuweisung unrechtmässig erlangter Vermögensvorteile an die geschädigte Person erstreckt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch auf Sur- rogate (SCHOLL, a.a.O., N 489 zu Art. 70 StGB mit zahlreichen Hinweisen). Gerade im vorliegenden Fall, in dem das fragliche Surrogat kein zufälliger, mit unrechtmäs- sigen Mitteln gekaufter Vermögenswert ist, sondern den von Anfang an angestreb- ten Vermögenswert bildete, ist eine Restitution zugunsten der E.________ AG ge- boten. Diese hat einen entsprechenden Antrag gestellt (E. 6.4 oben). Da die E.________ AG bei rechtmässiger Ausübung des Kaufpreises CHF 100'000.00 hätte aufbringen müssen und A.________ eine entsprechende Entschädigung aus- zurichten ist, liegt der Vollzugsablauf der Restitution auf der Hand: Die Aktien der J.________ AG (vormals I.________ AG) werden beschlagnahmt und der E.________ AG gegen Bezahlung von CHF 100'000.00 zuhanden der Ge- richtskasse ausgehändigt. Die CHF 100'000.00 stehen grundsätzlich A.________ zu (vgl. aber nachfolgend E. 35.2 unten). VII. Zivilpunkt Die an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung von der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG zusätzlich bzw. eventualiter geltend gemachten Zivilansprüche sind wie bereits erwähnt nicht Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens (vgl. E. 7 oben). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 82 VIII. Kosten und Entschädigung 33. Verfahrenskosten 33.1 In erster Instanz Fällt das Berufungsgericht ein neues Urteil, befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigten Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird. Das WSG auferlegte die Gebühren der Untersuchung beiden Beschuldigten jeweils zur Hälfte (je CHF 7'000.00). Die übrigen Gebühren von CHF 7'500.00 auferlegte es zu ⅔ A.________ und zu ⅓ C.________. Total entfielen somit CHF 12'000.00 auf A.________ und CHF 9'500.00 auf C.________. Das WSG auferlegte beiden Beschuldigten sodann in Anwendung von Art. 418 Abs. 2 StPO eine solidarische Haftung für die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Bestimmung der Gebühren der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, welche die Kammer angesichts des den Behörden eingeräumten Ermessensspielraums nur zurückhaltend überprüft, scheint mit Blick auf Art. 16, Art. 21 lit. a sowie Art. 22 lit. e Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) angemessen und nicht zu beanstan- den. Die Verlegung ist in Anbetracht des Untersuchungs- und Beurteilungsaufwand sowie aufgrund der unterschiedlichen Rollen beider Beschuldigten bei der Straftat sachgerecht. Ebenso die Anordnung solidarischer Haftbarkeit beider Beschuldigten für die gesamten Verfahrenskosten. 33.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, N 6 zu Art. 428 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 lit. c i.V.m. Art. 5 VKD auf CHF 12'000.00 bestimmt. In Anbetracht der von den beru- fungsführenden Parteien gestellten Anträge und dem Verfahrensausgang sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich den Beschuldigten aufzuerle- gen. Die geringfügigen Abweichungen von den Anträgen der Generalstaatsanwalt- schaft und der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG sowie die Tatsache, dass auf deren Zivilforderungen nicht weiter eingegangen wird, rechtfertigen keine Kos- tenausscheidung. Die Kosten werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt und es wird auch für die oberinstanzlichen Verfahrenskosten eine solidarische Haftung für die gesamten Kosten angeordnet (Art. 418 Abs. 2 StPO). 34. Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG Es liegen keine amtlichen Mandate vor. Ausgangsgemäss ist somit einzig über Ent- schädigungsansprüche der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. F.________ und G.________ zu befinden. 83 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person bei Obsiegen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Bemessung der Entschädigung un- terliegt dem Ermessen des Gerichts (BGE 139 IV 102 E. 4.5.). Beurteilt die Straf- behörde die Aufwendungen als übermässig, kann die Entschädigung gekürzt wer- den (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, N 18 zu Art. 433 StPO). Ansprüche auf Ent- schädigung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach denselben Bestimmungen (Art. 436 Abs. 1 StPO mit Verweis auf die Art. 429-434 StPO). Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustiz- behörden. Die Tarifordnung besteht für Strafsachen aus Rahmentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d PKV beträgt das Honorar in Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht CHF 2'000.00 bis CHF 80'000.00. Im Rechtsmittelverfahren wird das Honorar gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV (mit Verweis auf lit. d) mit 10 bis 50% des Honorars im Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht bestimmt. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenaufwand nach dem in der Sache gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der gebotene Zeitaufwand deckt sich nicht zwingend mit dem tatsächlich erbrachten Aufwand (Vortrag des Regierungs- rats an den Grossen Rat betreffend Kantonales Anwaltsgesetz, in: Tagblatt des Grossen Rats 2006, Beilage 4, S. 13, auch zum Folgenden). Als geboten gilt der Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt. Die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber ist nach objek- tivem Massstab zu gewichten (so auch das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 betreffend die Entschädigung der amt- lich bestellten Anwältinnen und Anwälte). 34.1 Im erstinstanzlichen Verfahren In erster Instanz machte Rechtsanwalt Dr. F.________ einen Zeitaufwand von 90.5 Stunden à zunächst CHF 300.00, ab 31. Oktober 2019 à CHF 350.00 geltend. Die Erhöhung des Stundenansatzes wurde soweit ersichtlich nicht begründet. Gesamt- haft belief sich die geltend gemachte Entschädigung auf CHF 31'987.45. Die Vorinstanz stellte fest, dass die E.________ AG im Zivilpunkt unterlag, jedoch im Strafpunkt obsiegte. Sie sprach der E.________ AG eine pauschal bemessene Entschädigung von CHF 25'000.00 zu, welche beide Beschuldigten unter solidari- scher Haftbarkeit zu bezahlen haben (pag. 22 611, E. 2). 84 Bei der Bestimmung der angemessenen Entschädigung für die notwendigen Auf- wendungen im Verfahren kommt dem Gericht ein Ermessensspielraum zu. Bei der Überprüfung vorinstanzlicher Ermessensentscheide übt die Kammer praxisgemäss Zurückhaltung. Die pauschale Bestimmung der angemessenen Entschädigung auf CHF 25'000.00 wurde betragsmässig von keiner Partei beanstandet, ist aus Sicht der Kammer vertretbar und wird bestätigt. Ausgangsgemäss ist diese von beiden Beschuldigten zu tragen, wobei eine solidarische Haftbarkeit beider für die gesamte Summe angeordnet wird (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). 34.2 Im oberinstanzlichen Verfahren Im oberinstanzlichen Verfahren werden mit der Honorarnote vom 24. Oktober 2023 ein Gesamtaufwand von 73.50 Stunden (grösstenteils) zu einem Ansatz von CHF 350.00 pro Stunde sowie Auslagen von CHF 730.45 geltend gemacht (pag. 23 081 f.). Der Aufwand für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ist der tatsächlichen Dauer der Verhandlung entsprechend um 4.5 Stunden zu kürzen (geltend gemacht: 16 Stunden; tatsächliche Dauer einschliesslich Urteilseröffnung rund 11.5 Stunden). In der Honorarnote wird der geltend gemacht Aufwand gröss- tenteils mit einem Stundenansatz von CHF 350.00 multipliziert. Vereinzelt, so bei- spielsweise bei der Position vom 13. März 2023, wird demgegenüber ohne Be- gründung ein Stundenansatz von CHF 280.00 herangezogen. Aus Sicht der Kam- mer ist dieser Stundenansatz ausreichend, um die notwendigen Aufwendungen der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG angemessen abzugelten. Beim verbleiben- den Stundenaufwand von 69 Stunden ergibt sich mit diesem Stundenansatz ein Honorar von CHF 19'320.00 (exkl. Auslagen und MWST). Dieser Parteikostenauf- wand erscheint in Anbetracht der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. Art. 41 Abs. 3 KAG) als geboten. Dies auch im Hinblick darauf, dass die Generalstaatsanwaltschaft mit eigenständiger Berufung ebenfalls eine Einziehung und Restitution der Aktien der J.________ AG (vormals I.________ AG) und damit eine den Interessen der Straf- und Zivilklägerin E.________ AG entsprechende gerichtliche Massnahme beantragte. Eine Kürzung des geltend ge- machten Aufwands im Hinblick auf den gebotenen Aufwand erscheint auch deshalb angemessen, weil auf die Zivilforderungen, welche die Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren geltend machte, nicht weiter eingegangen werden konnte und entsprechender Parteiaufwand somit nicht entschädigungsfähig ist. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 730.45 sowie Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich eine Gesamtentschädigung für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 21'594.35. Diese ist beiden Beschuldigten ebenfalls unter solidarische Haftbarkeit zur Bezahlung aufzuerlegen. 85 IX. Beschlüsse / Verfügungen 35. Beschlagnahme und Verrechnung Beim Vollzug der angeordneten Restitution werden durch die Straf- und Zivilkläge- rin E.________ AG CHF 100'000.00 an die Gerichtskasse einzuzahlen sein, die grundsätzlich A.________ zustehen. 35.1 Rechtliche Grundlagen Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person können beschlag- nahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschul- digten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Be- schlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungs- pflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die Beschlagnahme, die Verwertung wie auch die Verrechnung stellen einen Ein- griff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) der Betroffenen dar und unterstehen damit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV). Dieser verlangt, dass der Eingriff geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Ein- schränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein ver- nünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und priva- ten Interessen (BGE 137 IV 249 E. 4.5; 135 I 209 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 35.2 Subsumtion Gemäss dem Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnis- se und ihren Aussagen an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sind der Lohn und die jährlichen Dividenden von der J.________ AG (bzw. I.________ AG) für A.________ zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts wesentlich. Mit der gerichtli- chen Anordnung der Restitution der Aktien der J.________ AG zugunsten der E.________ AG werden sich die Einkommen- und Vermögensverhältnisse von A.________ erheblich verschlechtern. Ihr dürfte im Wesentlichen einzig eine mo- natliche Rente von CHF 3'200.00 verbleiben. Angesichts dessen sind die stattli- chen Verfahrenskosten sowie die Entschädigungsansprüche der E.________ AG als gefährdet einzustufen. Die Beschlagnahme der A.________ zustehenden Summe von CHF 100'000.00 in der Höhe von CHF 80'094.35 ist daher zur Siche- rung der Verfahrenskosten sowie der Entschädigung der E.________ AG geboten und es wird die Verrechnung gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO angeordnet. Diese An- ordnungen sind im Hinblick darauf, dass A.________ diesen Betrag bislang nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts liquide zur Verfügung hat und ihr ein regel- mässiges Einkommen verbleibt, verhältnismässig. 86 Der die Verfahrenskosten und Entschädigungen übersteigende Betrag ist sodann an A.________ auszuzahlen. Im Hinblick auf die solidarische Haftung mit C.________ für die gesamte Summe der Verfahrenskosten und Entschädigungen ist folgende Präzisierung geboten: Wenn C.________ die ihm auferlegten Anteile der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Hälfte der Entschädi- gung der E.________ AG auf Aufforderung hin begleicht, beträgt der an A.________ auszuzahlende Restbetrag CHF 58'702.85. Wenn C.________ diese Forderungen auf Aufforderung hin nicht bezahlt, so wird von der solidarischen Haf- tung Gebrauch gemacht und die entsprechenden Beträge von A.________ einge- holt. In diesem Fall reduziert sich der an A.________ auszuzahlende Restbetrag auf CHF 19'905.65. 36. Grundbuchssperre Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person oder von Dritten können gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO beschlagnahmt werden, wenn sie vor- aussichtlich den Geschädigten zurückzugeben sind. Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist mit dem Endentscheid über die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte an die berechtigte Person, ihre Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu entscheiden. Mit Verfügung vom 29. November 2018 hat die Staatsanwaltschaft für Wirtschafts- delikte die Grundstücke O.________ (P.________) und Q.________ (R.________) unter anderem im Hinblick auf eine Restitution mit einer Grundbuchsperre belegt (pag. 07 100 0001 f.). Wie zuvor mehrmals ausgeführt, stellen die Aktien der I.________ AG (bzw. J.________ AG) ein A.________ durch eine Straftat erlangter Vermögenswert dar. Die I.________ AG hat die Grundstücke demgegenüber gemäss dem rechtskräftigen Urteil SK 11 48 legal erworben. Der geschädigten E.________ AG auszuhändigen sind damit nicht die Grundstücke, sondern die Ak- tien. Die behandelten Sachverhalte zeigen jedoch in aller Deutlichkeit auf, dass bis zum Vollzug der Restitution nicht auf sichernde Massnahmen in Bezug auf die Grunds- tücke verzichtet werden kann. Der Wert der Aktien der I.________ AG (bzw. J.________ AG), auf welche die geschädigte E.________ AG Anspruch hat, be- stimmt sich in massgeblicher Weise anhand des Wertes ihrer Aktiven (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_853/2013 vom 23. Mai 2014). Wenn die Grundstücke bis zum Vollzug der Restitution veräussert würden, würden die Aktien der I.________ AG (bzw. J.________ AG) erheblich an Wert verlieren, wie es auch bei der E.________ AG der Fall war (vgl. die Bewertung der Steuerverwaltung des Kan- tons Bern der Aktien der E.________ AG vor und nach dem Verkauf der Grundstü- cke, pag. 22 378 ff.). Die Aufhebung der Grundbuchsperre betreffend die Grunds- tücke O.________ (P.________) und Q.________ (R.________) kann aus diesen Gründen erst dann erfolgen, wenn die Restitution vollzogen ist, d.h. wenn die E.________ AG als Berechtigte an sämtlichen Aktien der I.________ AG (bzw. J.________ AG) im Aktienbuch eingetragen ist und der Kammer entsprechende Bestätigungen vorliegen. Gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 266 Abs. 3 StPO bleibt die Grundbuchsperre bis zu diesem Zeitpunkt bestehen. Von dieser 87 Massnahme ist zwar mit der I.________ AG (bzw. J.________ AG) eine Drittper- son betroffen. Indes ist eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögens- werten Dritter nicht ausgeschlossen. In Anbetracht dessen, dass A.________ sämt- liche Aktien hält, trifft die Massnahme indirekt lediglich sie als beschuldigte Person. 88 X. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 6. April 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Zivilklage der E.________ AG ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten auf den Zivilweg verwiesen wurde. III. A.________ wird schuldig erklärt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen am 24. Juni 2008 in M.________ zum Nachteil der E.________ AG im Deliktsbetrag von mindestens CHF 1'000'000.00 und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48 lit. e, 48a, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 aStGB 418 Abs. 2, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'000.00, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ für die gesamten erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten von CHF 21'500.00. 3. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ für die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'000.00. 89 IV. C.________ wird schuldig erklärt der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, begangen am 24. Juni 2008 in M.________ zum Nachteil der E.________ AG im Deliktsbetrag von min- destens CHF 1'000'000.00 und in Anwendung der Artikel 25, 26, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48 lit. e, 48a, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 aStGB 418 Abs. 2, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'500.00, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ für die gesamten erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten von CHF 21'500.00. 3. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ für die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'000.00. V. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ und C.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der E.________ AG eine Parteientschädigung von total CHF 46'594.35 zu bezahlen, sich zusammensetzend aus CHF 25'000.00 für das erst- und CHF 21'594.35 für das oberinstanzliche Verfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). 2. Sämtliche Namenaktien der J.________ AG werden beschlagnahmt und der E.________ AG gegen Bezahlung von CHF 100'000.00 zuhanden der Gerichtskasse ausgehändigt (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 70 Abs. 1 StGB). 3. Die von der E.________ AG zuhanden der Gerichtskasse einzuzahlenden CHF 100'000.00 werden nach Eingang zur Sicherstellung von Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Höhe von CHF 80'094.35 beschlagnahmt und mit den durch A.________ unter Berücksichtigung der solidarischen Haftbarkeit zu bezahlenden Verfahrenskosten und Entschädigungen verrechnet (Art. 268 Abs. 1 und Art. 442 Abs. 4 StPO). 90 Der Restbetrag von CHF 19'905.65 wird an A.________ ausbezahlt. Der auszuzah- lende Restbetrag erhöht sich auf CHF 58'702.85 nach Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Parteientschädigung an die E.________ AG durch C.________. VI. Weiter wird verfügt: 1. Die Grundbuchsperren betreffend die Grundstücke O.________ (P.________) und Q.________ (R.________) bleiben bis zum Eintrag der E.________ AG als Aktionärin im Aktienbuch der J.________ AG bestehen. 2. Mündlich eröffnet und begründet: - der Beschuldigten 1/Berufungsführerin 1, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - dem Beschuldigten 2/Berufungsführer 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 3, v.d. Staatsanwalt H.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte - der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin 4/Anschlussberufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ und Rechtsanwalt G.________ 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 1/Berufungsführerin 1, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - dem Beschuldigten 2/Berufungsführer 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 3, v.d. Staatsanwalt H.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte - der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin 4/Anschlussberufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ und Rechtsanwalt G.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Grundbuchamt BE.________, BF.________ (Adresse) (auszugsweise Ziffer VI.1. des Dispositivs nach Bestätigung des Eintrages der E.________ AG als Aktionärin ins Aktienbuch der J.________ AG) 91 Bern, 30. Oktober 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 29. Dezember 2023) Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 92