65 Aufgrund ihrer Opfereigenschaft hat D.________ dem Kanton Bern die verbleibenden 10% der amtlichen Entschädigung nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwältin K.________ die diesbezügliche Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG). IV.