4. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der der früheren erstinstanzlichen unentgeltlichen Rechtsvertreterin von D.________, Rechtsanwältin K.________, ausbezahlten amtlichen Entschädigung (total CHF 2'314.90) im Umfang von 90%, ausmachend CHF 2'083.40, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwältin K.___