__ die Differenz von CHF 1'314.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin E.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG).